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Steuerklassen (Gelesen: 3.455 mal)
Themen Beschreibung: Wechsel der Lohnsteuerklasse
MaVal
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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19.05.2015 um 21:47:50
 
Hallo,
mein nicht-EU und nicht EWG-Partnernin werden in Kürze heiraten. Ich bin in LST Klasse I.
Sie wird nach der Heirat wieder in ihr Land zurück gehen und dort den Familiennachzug (sie + Kind) initiieren.
Ab wann kann ich meine Lohnsteuerklasse ändern? Es ist ja so, dass wir eine Ehe und Einstehensgemeinschaft eingehen und ich sie dann auch "ab dem ersten Ehetag" finanziell unterstützen will, wie es auch wäre, wenn sie schon bei mir wohnen würde.

Was ich gefunden habe:
Zum einen kann man die LST-Klasse nach Eheschließung "sofort" wechseln. In den Foren scheiden sich die Geister, ob es erforderlich ist, dass die Nicht-EU-Partnernin
a) in D wohnt
b) in D bei mir wohnt
c) in Deutschland gemeldet ist (Wohnsitz hat).

Für mich ist "Wohnsitz" nicht gleich "tatsächlicher Aufenthalt", da das Meldegesetz auch mehrere Wohnsitznahmen zulässt. M. E. kann sie also den Wohnsitz in D haben, aber den tatsächlichen Aufenthalt woanders. Das wäre möglicherweise ein bußgeldrelevantes Meldevergehen, aber das war's dann auch.

Worauf zielt denn nun das FinAmt??


Die andere Variante ist der Antrag bis 30.11. Das ist aber total Banane, wenn die Partnernin bspw. zum 01.03. kommt und mir für 10 Monate rd. 500 EUR mtl. entgehen, da wir als Familien in D dann auch dringend auf das Geld angewiesen sind (Kind, Mutter, Krankenversicherung, Essen, Strom, Bustickets muss ja alles bezahlt werden). Das kann es also auch nicht sein, dass wir das Geld dann im darauffolgenden Jahr durch Steuererklärung wiederbekommen, - das macht das ganze nicht eben erträglicher.

Auch wenn google es andeutet (mangels Ergebnisse) kann ich aber nicht der einzigste sein, der das Problem hat - insofern liebe Leser/innen ... Feuer frei Zwinkernd

Danke!
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Saxonicus
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Antwort #1 - 19.05.2015 um 22:34:39
 
MaVal schrieb am 19.05.2015 um 21:47:50:
Für mich ist "Wohnsitz" nicht gleich "tatsächlicher Aufenthalt", da das Meldegesetz auch mehrere Wohnsitznahmen zulässt.

Von einem Ehepaar wird schon erwartet, dass sie einen gemeinsamen Wohnsitz innehaben.

Du kannst aber die Unterstützungsleistungen für Deinen, im Ausland ansässigen Ehepartner steuerlich absetzen.
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jack28
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i4a rocks!


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Antwort #2 - 19.05.2015 um 22:36:56
 
Deine frau muss in Deutschland gemeldet sein.Erst dann kannst du deine Steuerklasse ändern.So ist das leider
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MaVal
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 19.05.2015 um 22:44:15
 
@JAck: Anmelden kann ich sie ja einfach, auch wenn sie nicht hier wohnt. Das ist doch melderechtlich zulässig ...?
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Aras
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Antwort #4 - 19.05.2015 um 22:53:36
 
Das wäre aber Betrug...
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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jack28
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Antwort #5 - 19.05.2015 um 22:58:33
 
Wenn sie in Deutschland wäre,dann ja.aber so keine chance sie muss ja unterschreiben und Pass vorlegen. Hatte das auch mal versucht keine chance.


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MaVal
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
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Antwort #6 - 20.05.2015 um 05:53:02
 
Aras schrieb am 19.05.2015 um 22:53:36:
Das wäre aber Betrug...



Das ist die Frage der Fragen ... wenn das EKSt-Gesetzt nur auf den Wohnsitz abzielt >>> nein, wenn es darauf, dass die Frau den tatsächlichen Aufenthalt in D begründet >>> ja.
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MaVal
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Antwort #7 - 20.05.2015 um 05:55:17
 
jack28 schrieb am 19.05.2015 um 22:58:33:
Wenn sie in Deutschland wäre,dann ja.aber so keine chance sie muss ja unterschreiben und Pass vorlegen. Hatte das auch mal versucht keine chance.




Zumindest nach der Eheschließung ist sie noch 3 Wochen hier und davor 2 Monate. Sie könnte sich ummelden (ich habe im Meldegesetz keinen Hinweis gefunden, dass sich Ausländer mit Visum (BEsuch) nicht nicht anmelden können (oder habe ich da das falsche Gesetz?). Frage ist aber ob das für die Steuerklassenänderung zulässig ist.
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tiggger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 20.05.2015 um 08:28:51
 
Vergiss die Steuerklassen, das sind sowieso nur Abschlaege/Vorauszahlungen. Das einzige was zaehlt ist die Steuererklaerung. Und dort die gemeinsame Veranlagung. Dort muss man nachsehen.
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garfield2008
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Antwort #9 - 20.05.2015 um 08:53:16
 
Der Wechsel der Steuerklasse gilt doch für das ganze Jahr. Es reicht also wenn sie am 31.12. aufs Meldeamt geht. Beim der nächsten Steuererklärung gibts dann eine fette Rückzahlung.
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Die Tragik des 20. Jahrhunderts liegt darin, daß es nicht möglich war, die Theorien von Karl Marx zuerst an Mäusen auszuprobieren.(Stanislaw Lem 1921-2006)
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Aras
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Antwort #10 - 20.05.2015 um 09:30:32
 
MaVal
Dann schau doch mal ins EStG.§1 behandelt die unbeschränkte Steuerpflicht, die für die LStK III nötig ist.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #11 - 27.05.2015 um 19:07:20
 
MaVal schrieb am 19.05.2015 um 21:47:50:
dass die Nicht-EU-Partnernin
a) in D wohnt
b) in D bei mir wohnt
c) in Deutschland gemeldet ist (Wohnsitz hat).

es gilt a) und c)
und entsprechenden AT (daher meistens dann auch b)

MaVal schrieb am 19.05.2015 um 21:47:50:
Das kann es also auch nicht sein, dass wir das Geld dann im darauffolgenden Jahr durch Steuererklärung wiederbekommen, - das macht das ganze nicht eben erträglicher.

dann kannst du das Geld eben hier spenden



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