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EEA Family Permit - Übersetzungen? (Gelesen: 11.453 mal)
sarembeti
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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05.05.2015 um 11:10:02
 
Hallo,

wer hat hier Erfahrungen?

Wenn ein Drittstaatler mit AT in Deutschland lebt und ein EEA Family Permit beantragt.

Müssen die Heiratsurkunde und Lohnbescheinigungen ins Englische übersetzt werden?

Eine deutsche Heiratsurkunde erkennt das britische Konsulat in Deutschland wohl nicht an, oder?
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Aras
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Antwort #1 - 05.05.2015 um 11:20:43
 
Hol dir eine mehrsprachige Heiratsurkunde beim deutschen Standesamt. Diese enthält auch Englisch. Und ggf. noch eine Apostille, dann ist das auch für UK gültig und sollte keine Probleme bei der Anerkennung machen.

Wozu braucht man Lohnbescheinigungen? Das geht die doch garnichts an.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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sarembeti
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Antwort #2 - 05.05.2015 um 11:27:06
 
In den Formularen vom Foreign & Commonwealth Office steht, dass Lohnbescheinigungen vom Sponsor (also dem Ehegatten bzw. EEA citizen) vorgelegt werden müssen.

Und dann wird nach Bescheinigungen "about the dependancy" gefragt.

Wer hat diesen Prozess denn schon einmal erfolgreich durchlaufen?
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Antwort #3 - 05.05.2015 um 11:36:27
 
https://www.gov.uk/government/publications/eea-family-permits-eun02/eea-family-p...

Zitat:
Important: If the applicant is the spouse or civil partner of the EEA national or a dependent child of either the EEA national or their spouse or civil partner is under 21 then they do not need to provide evidence of financial dependency and therefore this should not be requested from the applicant.




Finanzielle Abhängigkeit ist nachzuweisen, wenn das Kind volljährig ist und trotzdem noch Unterhalt erhält. Bspw. BaföG bezieht und hierzu von den Eltern auch Zahlungen erhält.

Es geht aber bei euch um Ehegatten. Diese sind sich stets zu Unterhalt verpflichtet. Darum braucht man in diesem Fall keine Lohnbescheinigung bzw. viel eher den Nachweis, das  regelmäßig Zahlungen an den Ehegatten gehen. Der Nachweis der "Abhängigkeit" ist nicht nötig.
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Antwort #4 - 05.05.2015 um 11:50:13
 
Wow! Danke!

Die Sorge war groß, dass hier wiederum übersetzte, überglaubigte und legalisierte Lohnbescheinigungen etc. notwendig sind.
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Stefan-TR
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Antwort #5 - 05.05.2015 um 15:16:30
 
sarembeti schrieb am 05.05.2015 um 11:27:06:
In den Formularen vom Foreign & Commonwealth Office steht, dass Lohnbescheinigungen vom Sponsor (also dem Ehegatten bzw. EEA citizen) vorgelegt werden müssen.

Der UK Family Permit Antragt fragt nach vielem, was rechtlich nicht verlangt werden darf. Zur not einfach mit "Not applicable for spouse of EU citizen" oder so ähnlich antworten.
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sarembeti
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Antwort #6 - 07.05.2015 um 19:52:50
 
Hol dir eine mehrsprachige Heiratsurkunde beim deutschen Standesamt.


Tja, leider hat das nicht funktioniert.
Es handelt sich um eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft. Das Standesamt verweist auf das Personenstandsgesetz, wonach eine mehrsprachige Personenstandsurkunde so nicht ausgestellt werden kann.

Macht es Sinn, einen Bescheid darüber zu verlangen?
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Antwort #7 - 07.05.2015 um 20:06:41
 
Ne, dann müsste man es ggf. übersetzen. Das sollte aber nicht so teuer sein. Werden wohl 15 € werden.

Siehe hierzu http://www.gesetze-im-internet.de/jveg/__11.html

Kannst es ja schon in gewisser Weise schonmal per Word erfassen und bereits übersetzen, wenn du dir das zutraust. Wenn es korrekt übersetzt ist, dann muss der Übersetzer nur seinen Stempel unter die Übersetzung setzen. Ein ermächtigter Übersetzer ist befähigt eigene und fremde Übersetzungen als korrekt zu festzustellen.

Aber bitte erst Apostille und dann übersetzen und nicht andersrum Zwinkernd
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Antwort #8 - 07.05.2015 um 20:43:41
 
Danke für die Antwort!
Natürlich ist der von aras aufgezeigte Weg möglich.

In meinen persönlichen Augen ist das Diskriminierung von Gesetzes wegen.
Normal verheiratete Paare erhalten eine mehrsprachige Personenstandsurkunde ohne Probleme. Gleichgeschlechtige Lebenspartner bekommen es nicht.
Für mich ist die Begründung auch nicht ersichtlich, gerade wenn die Urkunde im Rechtsverkehr innerhalb der EU genutzt werden soll.
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Antwort #9 - 07.05.2015 um 20:50:37
 
Der Grund:

Mehrsprachige Urkunden werden aufgrund des CIEC-Abkommens erstellt. Dieser umfasst aber keine Lebenspartnerschaftsurkunden.

http://www.ciec-deutschland.de/SharedDocs/Standardartikel/CIEC-Dokumente/ueberei...
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Antwort #10 - 07.05.2015 um 21:19:37
 
Danke für den Link!

Wir werden das Standesamt jetzt trotzdem schriftlich auffordern, die Ablehnung zu bescheiden.
Brief an die Gleichstellungsbeauftragte ich auch draussen.

Wenn ich mir das u.g. Dokument anschaue, dann scheint es bei einigen Standesämtern mehrsprachige Urkunden für Lebenspartnerschaften zu geben.

Stück mehrsprachige
Lebenspartnerschaftsurkunde / mehrsprachige
Lebenspartnerschaftsurkunden


https://www.dillingen-saar.de/fileadmin/PDF-Dateien/Formularcenter/Urkundenbeant...

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Antwort #11 - 07.05.2015 um 21:55:04
 
Hmm wo du es erwähnst... Schau mal ob es ein ciec abkommen für lebenspartnerschaftsurkunden gibt.
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Antwort #12 - 07.05.2015 um 22:02:20
 
Schau mal ob es ein ciec abkommen für lebenspartnerschaftsurkunden gibt.


Andere Standesämter haben wohl einen verwaltungstechnische Lösung gefunden. Wie Diese aussieht, ist mir erst einmal egal.

Notfalls muss sich mein Standesamt vor dem Verwaltungsgericht bzw. im Widerspruchsverfahren dahingehend erklären.



Auch in Neuburg wird die mehrsprachige Personenstandsurkunde angeboten.

Die Personenstandsverordnung ist Bundesrecht. Da können doch die Standesämter die Regeln nicht unterschiedlich anwenden.
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« Zuletzt geändert: 07.05.2015 um 22:16:21 von sarembeti »  
 
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Antwort #13 - 07.05.2015 um 22:34:15
 
http://www.ciec-deutschland.de/SharedDocs/Standardartikel/CIEC-Dokumente/ueberei...

Es steht im 32. Abkommen drin. Also das ist die Grundlage auf der du die mehrsprachige Bescheinigung /Urkunde fordern kannst.
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Antwort #14 - 07.05.2015 um 22:54:35
 
Wow! Aras! Danke!

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