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Rueckkehr nach Deutschland mit taiwanesischer Ehefrau (Gelesen: 6.334 mal)
nomad
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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26.04.2015 um 08:37:59
 
Hallo,

Ich bin Deutscher (mit doppelter Staatsbuergerschaft, deutsch und polnisch), lebe aber seit mehr als 20 Jahren im Ausland.

Vor 8 Jahren habe ich meine taiwanesische Ehefrau in Japan geheiratet, vor 1 Jahr sind wir dann zusammen nach Taiwan umgezogen.

Wir haben eine japanische Heiratsurkunde, die Ehe wurde auch in Taiwan registriert, somit haben wir auch eine taiwanesische Urkunde ueber die Heirat. Bis jetzt haben wir die Ehe nicht in Deutschland registriert, da es laut der Aussage der Botschaft in Tokyo nicht notwendig sei, und die Uebersetzung, Apostille etc. herumlauferei um nur das Ehefaehigkeitszeugnis zu bekommen uns damals zum Halse stand. Somit haben wir die Erledigung der  'deutschen Urkunde' und die Warterei auf das Standesamt 1 in Berlin in die Zukunft / auf eine schnellere Abwicklung vor Ort in Deutschland verlegt.

Nun denke ich darueber nach, nach Deutschland zu ziehen, natuerlich mit meiner taiwanesischen Frau. Nach den neusten Regelungen koennen taiwanesische Staatsbuerger ohne Visum fuer 90 Tage in die EU einreisen.

Ich habe mich schon ein wenig hier im Forum durchgelesen und so langsam ein wenig vom ersten Buerokratieschock im Vergleich zu Japan oder Taiwan erholt.


Meine Fragen:

1. Falls meine Frau ohne Visum nach Deutschland einreisen wuerde, koennte man eine Aufenthaltserlaubnis (ohne Sprachkurs) vor Ort bekommen? Die Antwort scheint nein zu sein?

2. Falls sie ohne Visum fuer 90 Tage einreist und einen Sprachkurs belegt, waere eine AE ohne Ausreise moeglich?

3. Wie ist es bei der Einreise nach EU - Land (nicht D) und nach 3 Monaten Umzug nach Deutschland? Ich arbeite selbststaendig online mit dem Internet, ohne Arbeitsvertrag. Wird von dem Auslaenderamt (oder wie sich das jetzt in D nennt) irgendein Beweis fuer das Leben in EU / Freizuegligkeitsklausel gefordert oder koennte man theoretisch 3 Monate Urlaub in sagen wir mal Frankreich oder einem anderen EU Land machen und dann nach D ziehen und die Aufenthaltserlaubnis fuer die Ehefrau bekommen? Wird eine Anmeldung/Arbeitsvertrag etc. im Ausland gefordert?

4. Ich wuerde alleine nach Europa fliegen, im EU Raum eine Arbeit finden, nach 6 Monaten meine Frau ruerberholen und dann nach D ziehen...koennten wir eine AE fuer sie in D erhalten?

5. Ist wirklich der einzige Weg der Sprachkurs beim Goethe Institut in Taiwan (waere eine Pruefung ohne Sprachkurs ausreichend?) und ein Visum vom 'Deutschen Institut' in Taipei?


Vielen Dank fuer jegliche Hilfe oder Tips.

P.S. Naruerlich wuerden wir nach D mit der rechtmaessigen Uebersetzung / Legalisierung / Apostille etc. der auslaendischen Heiratsurkunde kommen, d.h. zu einer Registrierung der Ehe /  Erhalt der deutschen Heiratsurkunde durfte nichts im Wege stehen, rightig?
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Antwort #1 - 26.04.2015 um 09:44:09
 
Ihr habt eine japanische Heiratsurkunde. Japan ist Mitglied des Haager Übereinkommens, damit ist die Urkunde in Deutschland gültig sobald ihr eine Apostille habt. Nachbeurkunden muss man die in Deutschland nicht lassen.
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Antwort #2 - 26.04.2015 um 10:07:53
 
Ich kann dir die Fragen, was möglich wäre, wenn sie visumsfrei einreist (1 und 2), nicht beantworten, da müssen die Experten ran. Aber die Optionen 3 und 4 scheinen mir so ungleich aufwändiger (und zumindest in 4 mit einer längeren Trennung verbunden), als der "normale" Weg - A1 in Taiwan machen, FZF beantragen, gemeinsam nach Dtl. umziehen - wieso das alles, zumal es ja offenbar in Taiwan eine GI gibt?
Zu 5, wo und ob sie einen Sprachkurs macht ist völlig egal, als Externe sind die Prüfungsgebühren nur etwas höher, die Prüfung ist die gleiche, und nur die zählt für das Visum.
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Obst88
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Antwort #3 - 26.04.2015 um 10:41:56
 
Sie muss ja auch keinen A1 Kurs besuchen, es reicht wenn sie sich das Wissen im Selbststudium aneignet und dann die Prüfung beim GI ablegt.
Spricht sie denn schon deutsch oder nicht überhaupt nicht?
Ansonsten könnte sie natürlich nach Deutschland einreisen und auch hier die Prüfung ablegen. Nur dann müsste sie offiziell wieder ausreisen und das FZF beantragen.
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Bayraqiano
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Antwort #4 - 26.04.2015 um 10:45:01
 
Grundsätzlich:

Deine Frau plant einen Daueraufenthalt in Deutschland. Insofern muss sie vor der Reise ein nationales Visum beim Institut in Taipeh beantragen, § 6 Abs. 3 AufenthG. Die Befreiung von der Visumpflicht in für kurzfristige Zwecke vorgesehen und es wäre insofern auch nicht ratsam dies für einen Daueraufenthalt zu nutzen. Da sie hier primär zum Ehegattennachzug einreisen möchte ist auch der entsprechende Nachweis über die einfachen Deutschkenntisse zu erbringen. Einen Anspruch auf eine AE nach § 16 Abs. 5 AufenthG zwecks Deutschkurs hat sie nicht (ggf. kann man aber eins erteilen; kommt auf die zuständige Behörde an) diese ließe in in Deutschland umwandeln sobald der Deutschkurs bestanden mit A1 bestanden wurde. Es ist aber eher wahrscheinlicher, dass man sie an das GI Taipeh verweist.

Was die EU-Freizügigkeit angeht: Der EuGH hat ausdrücklich klargestellt, dass Urlaubsreisen nicht ausreichen, um dem Partner nach der Rückkehr ins Land der Staatsangehörigkeit ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht zu vermitteln (Urt. v.  12.03.2014 - C-456/12, Rn. 59). Insofern müsste schon nach dem Wortlaut dieses Urteils klar sein, dass man sich zumindest für einen gewissen Zeitpunkt im entsprechenden EU-Land niedergelassen hat (siehe z.B. Rn. 51 und 54 des obigen Urteils). Die deutsche ABH wäre entsprechend auch befugt, Nachweise darüber zu verlangen, dass man zumindest eine gewisse Dauer von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat (Rn. 60 a.a.O). An der Wortwahl "entwickeltes Familienleben" kann man wohl auch davon ausgehen, dass beide Partner eben eine gewisse Dauer im jeweiligen EU-Land zusammen leben müssen ehe sie sich bei der Rückkehr auf die Freizügigkeit berufen können. Deine Frau genießt in anderen EU-Ländern außer D und PL ohnehin sofort Freizügigkeit, insofern müsstest Du jedenfalls keine sechs Monate warten um sie in ein Dritt-EU-Land nachziehen zu lassen.
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tapir
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Antwort #5 - 26.04.2015 um 12:09:49
 
- Taiwanesen, die 30 Jahre oder jünger sind, können auch mit einem vor der Einreise in Taipeh bei der deutschen Vertretung zu erteilenden Working Holiday Visum einreisen. Wird dann nach der Einreise der Entschluss gefasst, länger als 1 Jahr in D zu bleiben und die eheliche Lebensgemeinschaft also längerfristig zu leben, ist ohne vorherige Durchführung eines FZF-Visumverfahrens hier eine AE zur FZF zu erteilen, § 39 Nr. 1 AufenthV.

- A1 kann bei deutschverheirateten Ehegatten, die mit dem (hoch-)qualifizierten Ehegatten gemeinsam nach längerem Auslandsaufenthalt nach D zurückkehren wegen erkennbar geringen Informationsbedarfs nicht gefordert werden, dazu gibt es auch ein Schreiben des BMI von 2007.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 26.04.2015 um 12:22:04
 
Kennst Du das Az. des Schreibens? Würde mich mal interessieren warum das nicht in den VwV steht.
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Antwort #7 - 26.04.2015 um 12:38:37
 
tapir schrieb am 26.04.2015 um 12:09:49:
- Taiwanesen, die 30 Jahre oder jünger sind, können auch mit einem vor der Einreise in Taipeh bei der deutschen Vertretung zu erteilenden Working Holiday Visum einreisen. Wird dann nach der Einreise der Entschluss gefasst, länger als 1 Jahr in D zu bleiben und die eheliche Lebensgemeinschaft also längerfristig zu leben, ist ohne vorherige Durchführung eines FZF-Visumverfahrens hier eine AE zur FZF zu erteilen, § 39 Nr. 1 AufenthV.

Das ist zwar grundsätzlich richtig.

Allein, würde ein solcher Antrag bei mir gestellt, würde ich an den genauso herangehen wie an ein Visum "nur zum Intensivsprachkurs mit anschließender Rückkehr".
Sprich also: Ich würde schauen, ob das WHV tatsächlich der Hauptzweck des beabsichtigten Aufenthalts ist. Was sich im vorliegenden Fall zumindest nicht aufdrängt.

Dann gibt es in den neuen Formularen für nationale Visa das Ankreuzfeld (sinngemäß) "Mein Aufenthalt wird 12 Monate nicht überschreiten, daher bitte ich ein Visum für den gesamten Aufenthaltszeitraum zu erteilen".
Ist das nicht angekreuzt, frage ich sofort nach, warum.
Ist das angekreuzt, frage ich im vorliegenden Fall sofort nach Argumenten, warum ich das glauben soll - und dokumentiere das.

Und lasse mir die ohnehin übliche Belehrung über die Rechtsfolgen falscher Angaben nicht nur unterschreiben, sondern erkläre das auch nochmal. Um ganz sicherzugehen. Und fixiere auch das schriftlich.

Schließlich wird mir die ABH, bei der während eines WHV-Aufenthalts eine AE 28 beantragt wird, die Frage stellen, was mich dazu gebracht hat, an eine Rückkehr nach dem WHV-Aufenthalt zu glauben...
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #8 - 26.04.2015 um 13:11:15
 
1. Nein, sie braucht vorher ein Visum.
2. Moeglich, weil wenn sie A1 erst in Deutschland erwirbt, die Voraussetzung fuer die AE erst hier zustande gekommen sind, aber die meisten ABHs werden nicht erteilen und zur Ausreise auffordern.
3. Mindestens ein Praktikum im EU-Ausland solltest du machen, um Freizuegigkeit auszuueben. Deine Frau bekaeme eine Aufenthaltskarte, keine AE.
4. Sie kann gleich mitkommen und bekommt eine Aufenthaltskarte.
5. Kurs ist nicht zwingend, nur die Pruefung. Alternativ muss sie so gut sprechen koennen, dass ihre Kenntnisse auch ohne Pruefung offensichtlich sind (mindestens B1 Niveau). Auf Sprachkenntnisse kann bei erkennbar geringem Integrationsbedarf auch verzichtet werden, also wenn sie z. B. schon einen PhD hat.
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Antwort #9 - 26.04.2015 um 13:18:07
 
nomad schrieb am 26.04.2015 um 08:37:59:
1. Falls meine Frau ohne Visum nach Deutschland einreisen wuerde, koennte man eine Aufenthaltserlaubnis (ohne Sprachkurs) vor Ort bekommen? Die Antwort scheint nein zu sein?


Für AE nach  § 28 AufenthG, also Nachzug zum Ehegatten braucht sie ein A1 Sprachnachweis.  Alternative wäre Blaue Karte EU,dazu baraucht sie keinen  Sprachnachweis, jedoch normalerweise einen  Hochschulabschluss und ein verbindliches Jobangebot mit einer gewissen Lohn (48.400 Euro im Jahr, in sogenannten Mangelberufen (Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure, Ärzte und IT-Fachkräfte ) 37.752  Euro.

nomad schrieb am 26.04.2015 um 08:37:59:
3. Wie ist es bei der Einreise nach EU - Land (nicht D) und nach 3 Monaten Umzug nach Deutschland? Ich arbeite selbststaendig online mit dem Internet, ohne Arbeitsvertrag. Wird von dem Auslaenderamt (oder wie sich das jetzt in D nennt) irgendein Beweis fuer das Leben in EU / Freizuegligkeitsklausel gefordert oder koennte man theoretisch 3 Monate Urlaub in sagen wir mal Frankreich oder einem anderen EU Land machen und dann nach D ziehen und die Aufenthaltserlaubnis fuer die Ehefrau bekommen? Wird eine Anmeldung/Arbeitsvertrag etc. im Ausland gefordert?


Aufenthalt müßte nachhaltig sein, man würde als z.B deine Registrierung im Handelsregister oder die Steuerbescheide aus dem anderen EU-Land fordern. 3 Monate reicht IMHO ncht.


Obst88 schrieb am 26.04.2015 um 09:44:09:
Ihr habt eine japanische Heiratsurkunde. Japan ist Mitglied des Haager Übereinkommens, damit ist die Urkunde in Deutschland gültig sobald ihr eine Apostille habt. Nachbeurkunden muss man die in Deutschland nicht lassen. 


Jede Behörde kann aber eine Übersetzung von einem in DEU vereidigten Übersetzer verlangen. Bei exotischen Ländern wie Japan würde ich eine Nachbeurkundung machen. Da hat man die Problem mit den ganzen Urkunden nur einmal und hat dann eine DEU Urkunde. Es kann ja durchaus sein, dass in ein paar Jahrzehnten eine Eheurkunde gebraucht wird,und die Nachkommen dann erstmal in Japan suchen dürfen.

nomad schrieb am 26.04.2015 um 08:37:59:
. Ist wirklich der einzige Weg der Sprachkurs beim Goethe Institut in Taiwan (waere eine Pruefung ohne Sprachkurs ausreichend?) und ein Visum vom 'Deutschen Institut' in Taipei? 


Die Prüfung muss bei einem nach ALTE zertifizierten Sprachschule sein. Wie und wo sie lernt ist egal.
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Antwort #10 - 26.04.2015 um 13:31:25
 
grisu1000 schrieb am 26.04.2015 um 13:18:07:
Jede Behörde kann aber eine Übersetzung von einem in DEU vereidigten Übersetzer verlangen. Bei exotischen Ländern wie Japan würde ich eine Nachbeurkundung machen. Da hat man die Problem mit den ganzen Urkunden nur einmal und hat dann eine DEU Urkunde. Es kann ja durchaus sein, dass in ein paar Jahrzehnten eine Eheurkunde gebraucht wird,und die Nachkommen dann erstmal in Japan suchen dürfen.


Japan ist kein exotisches Land, es ist ein Land welches höher entwickelt ist als Deutschland. Und wer sagt dir, dass die Nachkommen in Deutschland leben werden? Leben sie später in Polen, den USA oder sonstwo, müssten sie dann ja genauso in Deutschland "auf die Suche" nach der Urkunde gehen.
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Antwort #11 - 26.04.2015 um 14:13:16
 
Petersburger schrieb am 26.04.2015 um 12:38:37:
Das ist zwar grundsätzlich richtig. Allein, würde ein solcher Antrag bei mir gestellt, würde ich an den genauso herangehen wie an ein Visum "nur zum Intensivsprachkurs mit anschließender Rückkehr". Sprich also: Ich würde schauen, ob das WHV tatsächlich der Hauptzweck des beabsichtigten Aufenthalts ist. Was sich im vorliegenden Fall zumindest nicht aufdrängt.Dann gibt es in den neuen Formularen für nationale Visa das Ankreuzfeld (sinngemäß) "Mein Aufenthalt wird 12 Monate nicht überschreiten, daher bitte ich ein Visum für den gesamten Aufenthaltszeitraum zu erteilen". Ist das nicht angekreuzt, frage ich sofort nach, warum.Ist das angekreuzt, frage ich im vorliegenden Fall sofort nach Argumenten, warum ich das glauben soll - und dokumentiere das.Und lasse mir die ohnehin übliche Belehrung über die Rechtsfolgen falscher Angaben nicht nur unterschreiben, sondern erkläre das auch nochmal. Um ganz sicherzugehen. Und fixiere auch das schriftlich.

Wenn die konkrete und verbindliche Planung im Zeitpunkt der Beantragung nun mal nicht weiter geht als ein Jahr in die Zukunft, dann ist das aber eben nun mal so, und dann kann an der von Dir genannten Stelle auch wahrheitsgemäß ein Kreuz gesetzt werden. WHV haben ja gerade die Erfahrungstatsache zum Hintergrund, dass viele Ausländer erst einmal ein niedrigschwelliges Angebot benötigen, und dass gerade junge Menschen oft eben keinen Planungshorizont haben, der über die nächsten 12 Monate hinausreicht. Jedenfalls bei einer - wie hier - bereits vorbestehenden Ehe wird kaum je widerlegt werden können, dass hinsichtlich der Perspektive eines Daueraufenthaltes, mag sie auch bereits bei WHV-Antragstellung als potenziell denkbar ins Auge gefasst worden sein, ein Nachentschluss gefasst wurde, nachdem der Ausländer nach den ersten Wochen oder Monaten in Deutschland erkannt hat, dass seine diesbezüglichen Zweifel unbegründet waren und er sich ein dauerhaftes Leben hier eben doch sehr gut vorstellen kann. Ob das dann im Rahmen von z.B. § 28 oder auch - je nach Fall - von § 21 Abs. 5 oder § 18 verwirklicht wird, ist dem Ausländer ja nun meist verhältnismäßig egal. Klar ist, dass wir hier nur über Fälle reden, bei denen der LU auch für den Anschlussaufenthalt gesichert ist.

Petersburger schrieb am 26.04.2015 um 12:38:37:
Schließlich wird mir die ABH, bei der während eines WHV-Aufenthalts eine AE 28 beantragt wird, die Frage stellen, was mich dazu gebracht hat, an eine Rückkehr nach dem WHV-Aufenthalt zu glauben...

Ich habe ja viel Fantasie, und man hat schon Pferde sich vor einer Apotheke übergeben sehen, wie es so schön heißt. Aber jedenfalls  bei "meiner" ABH, die immerhin für ein paar hunderttausend Ausländer zuständig ist und dementsprechend einen hohen Aktenumsatz hat, übersteigt es meine Vorstellungskraft, dass - unterstellt, der LU für den Anschlussaufenthalt ist komfortabel gesichert - einem Inhaber eines nationalem Visums für 12 Monate (außer für Sprachkurse) aus einem Positivstaat (!), d.h. der ohnehin visumfrei hätte einreisen können, irgendwelche, zu Zeit und Ressourcen raubenden Nachfragen veranlassende, Täuschungshandlungen unterstellt würden. So was wäre hier mit hoher Wahrscheinlichkeit, jedenfalls wenn ein einigermaßen rechtskundiger und verbindlich auftretender deutscher Beistand beim Termin dabei wäre und Fragen u./od. Missverständnisse zu klären, in fünfzehn bis zwanzig Minuten einschließlich Aufnehmen der Fingerabdrücke erledigt, vorausgesetzt natürlich, die japanische Heiratsurkunde ist ordentlich apostilliert usw. und es gibt keine sonstige Lücken bei den Dokumenten (frühere Scheidungsurteile o.ä.).
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Antwort #12 - 26.04.2015 um 14:27:08
 
Zitat:
Kennst Du das Az. des Schreibens? Würde mich mal interessieren warum das nicht in den VwV steht.
           

Es handelt sich um die vorläufigen Anwendungshinweise zum 1. Richtlinienumsetzungsgesetz, siehe hier: http://www.jurblog.de/wp-content/uploads/2007/11/allgemeine-anwendungshinweise-d..., Rn. 202.
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Antwort #13 - 26.04.2015 um 14:39:59
 
http://www.taipei.diplo.de/Vertretung/taipei/de/04-Visa/Visabestimmungen/C__WHP/...

Es gibt nur 200 WHV pro Jahr für Taiwanesen.

@Obst88

Und was bringt dir das? Selbst wenn es kein exotisches Land wäre, wäre der ganze Stress bei Verlust der Heiratsurkunde nervig.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #14 - 26.04.2015 um 14:56:09
 
Inwiefern ist der Stress geringer ob eine japanische oder eine deutsche Heiratsurkunde verloren geht, wenn nicht absehbar ist in welchem Land sie sich später aufhalten werden?
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