Noch hat er ja - wenn ich es richtig verstehe - gar keinen Antrag gestellt.
_________________
Zuerst einmal Grundsätzliches: Keine
EBH kann Dir sagen, dass Du den EB-Antrag erst ab einem bestimmten Zeitpunkt stellen darfst. Theoretisch kann jemand, der gestern erstmalig eingereist ist, einen Antrag stellen, ob der allerdings erfolgversprechend ist, ist eine andere Frage.
Die
EBH kann also - und ich vermute, dass sie das auch so formuliert hat - allenfalls die Auskunft geben, dass der Antrag vor 11/2016 aus den Gründen X, Y und Z wenig Aussicht auf Erfolg hat.
Wenn Du es genau wissen willst, dann geh nochmal zur Beratung bei der
EBH und hör diesmal genau zu - mach Dir ggf. Notizen - welche Lücken von wann bis wann bestanden haben sollen.
Dann kannst Du immer noch entscheiden, ob Du bis 2016 wartest, weil alles schlüssig ist, oder ob Du schon einen Antrag auf EB stellst. Wenn Du die genauen Angaben hast, kannst Du die hier ja nochmal darstellen, dann kann von uns auch konkret was gesagt werden.
Wenn Du - wie ich es verstehe - ab 11/08 eine
NE besitzt, kannst Du den Antrag auch bereits im Juli oder August stellen, entschieden werden kann allerdings erst im November, wenn Du die acht Jahre voll hast.
Sollten die Lücken allein darin bestehen, dass versäumt worden ist, rechtzeitig die befristeten AEs zu verlängern, so bleiben diese Lücken nach § 12b (3)
StAG außer Betracht, so dass der Aufenthalt als ununterbrochen anzusehen ist.
Wie gesagt, ohne konkrete Angaben, worum es sich bei den Lücken handelt, kann hier niemand eine Auskunft geben, mit der Du irgendetwas anfangen könntest.
_______________
Und wenn Dich alles nicht zufriedenstellt, dann beantrage einfach die EB - das kann Dir niemand verbieten - und lass den Antrag ggf. ablehnen, dann hast Du wenigstens schwarz auf weiß, was fehlen soll, und kannst ggf. dagegen den Rechtsweg beschreiten.