ber625 schrieb am 21.11.2014 um 18:19:53:Können wir uns in der EU auch frei bewegen, also z.B. kurzurlaub oder bekannte besuchen?
Ihr dürft im Schengen-Raum (
http://www.europarl.europa.eu/brussels/website/media/modul_05/Abbildungen/Images...) frei zu Besuchen für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen reisen. Wenn ihr z.B. nach Großbritannien wollt wäre je nach Fall ein Visum notwendig.
ber625 schrieb am 21.11.2014 um 18:19:53:Wann kann ich frühestens einen Niederlassungserlaubniss bekommen bzw. auch meine Frau?
Ggf. reicht in Deinem Fall ein Jahr Aufenthalt aus. Nach § 9 Abs. 4 Nr. 1
AufenthG können maximal vier Jahre von Deinem früheren Aufenthalt auf die erfoderlichen fünf Jahre Aufenthalt angerechnet werden. Ich mal davon aus, dass Du die restlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1
AufenthG erfüllst (auch dass Du insgesamt 60 Moantsbeiträge zur Rentenversicherung in Deutschland gezahlt hast -> Rentenverlauf anfordern!).
Wann Deine Frau eine
NE erhält kann ich nicht sagen, spätestens nach drei Jahren gem. § 28 Abs. 2
AufenthG. Ggf. noch früher wenn sie ebenfalls anrechenbare Zeiten hat.
ber625 schrieb am 21.11.2014 um 18:19:53:Wann kann ich mich frühestens Einbürgern?
Auch hier kann man frühere Aufenthalte anrechnen (§ 12b StAG). Es kann sein, dass Du nach drei Jahren Aufenthalt in Deutschland eingebürgert werden kannst. Das solltest Du mit der zuständigen Einbürgerungsbehörde klären.