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Freibewegen im EU? (Gelesen: 5.060 mal)
ber625
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21.11.2014 um 18:19:53
 
Hallo, kurzinfo über mich: früher wohnhaft in DE 1980-2005, Deutschkenntnisse gut. Habe Hauptschulabschluss und Abgeschlossener Berufsausbildung als Drucker in DE gemacht. Jetzt arbeite ich schon seit Juni 2014, habe aber einmal die Firma gewechselt (1. September, wegen besseren Gehalts)

Wir sind seit Juni dieses jahres wieder in Deutschland und besitzen erst einmal wegen FZF zum mind. deutschen Kind einen befristeten Aufenthaltstitel bis 9/2015 nach paragraf 28.

Nun meine fragen:
1.Können wir uns in der EU auch frei bewegen, also z.B. kurzurlaub oder bekannte besuchen?
2.Wann kann ich frühestens einen Niederlassungserlaubniss bekommen bzw. auch meine Frau?
3.Wann kann ich mich frühestens Einbürgern?

Danke euch jetzt schon! Zwinkernd
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 21.11.2014 um 18:48:27
 
ber625 schrieb am 21.11.2014 um 18:19:53:
Können wir uns in der EU auch frei bewegen, also z.B. kurzurlaub oder bekannte besuchen?

Ihr dürft im Schengen-Raum (http://www.europarl.europa.eu/brussels/website/media/modul_05/Abbildungen/Images...) frei zu Besuchen für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen reisen. Wenn ihr z.B. nach Großbritannien wollt wäre je nach Fall ein Visum notwendig.

ber625 schrieb am 21.11.2014 um 18:19:53:
Wann kann ich frühestens einen Niederlassungserlaubniss bekommen bzw. auch meine Frau?

Ggf. reicht in Deinem Fall ein Jahr Aufenthalt aus. Nach § 9 Abs. 4 Nr. 1 AufenthG können maximal vier Jahre von Deinem früheren Aufenthalt auf die erfoderlichen fünf Jahre Aufenthalt angerechnet werden. Ich mal davon aus, dass Du die restlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 AufenthG erfüllst (auch dass Du insgesamt 60 Moantsbeiträge zur Rentenversicherung in Deutschland gezahlt hast -> Rentenverlauf anfordern!).

Wann Deine Frau eine NE erhält kann ich nicht sagen, spätestens nach drei Jahren gem. § 28 Abs. 2 AufenthG. Ggf. noch früher wenn sie ebenfalls anrechenbare Zeiten hat.

ber625 schrieb am 21.11.2014 um 18:19:53:
Wann kann ich mich frühestens Einbürgern?

Auch hier kann man frühere Aufenthalte anrechnen (§ 12b StAG). Es kann sein, dass Du nach drei Jahren Aufenthalt in Deutschland eingebürgert werden kannst. Das solltest Du mit der zuständigen Einbürgerungsbehörde klären.
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Antwort #2 - 21.11.2014 um 19:55:23
 
Zitat:
Ich mal davon aus, dass Du die restlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 AufenthG erfüllst (auch dass Du insgesamt 60 Moantsbeiträge zur Rentenversicherung in Deutschland gezahlt hast 

Danke erst einmal für die schnelle Antworten!
Leider hatte ich die Rentenversicherungsbeitraege damals (2007) ausbezahlen lassen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 21.11.2014 um 20:05:47
 
ja, dann musst Du drei Jahre für eine neue NE warten.

Oder Du lässt mal prüfen, ob Deine alte Niederlassungserlaubnis damals überhaupt erloschen ist (das wäre jedenfalls dann nicht der Fall, wenn Euer Lebensunterhalt zum Zeitpunkt der Ausreise in die Türkei gesichert war).
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Antwort #4 - 21.11.2014 um 20:10:09
 
Zum Zeitpunkt der Ausreise hatte ich damals ALG1 bekommen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 21.11.2014 um 20:14:23
 
ALG I ist jedenfalls nicht schädlich, wenn es damals für Euch gereicht hat (ohne zustätzlichen Anspruch Leistungen nach dem SGB II, sog. Hartz IV). Ich würde das mal prüfen lassen, viel zu verlieren habt ihr eh nicht.
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Antwort #6 - 21.11.2014 um 20:17:09
 
Danke nochmals!
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Antwort #7 - 21.11.2014 um 20:35:40
 
Du ich korrigiere mich! Also nach einem Jahr ALG1 hatten wir noch einen Monat ALG2 bekommen und danach sind wir ausgereist.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 21.11.2014 um 20:39:20
 
Gut, dann ist die NE auch erloschen. Also NE § 28 II AufenthG nach Drei Jahren.
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Antwort #9 - 21.11.2014 um 20:46:15
 
Kann man der Rentenversicherungsanstalt die 60 beitragsmonate bzw. nach einem Jahr Erwerbstaetigkeit die restlichen 48 beitragsmonate nicht zurückzahlen? Die LVA müsste sich doch freuen.
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Antwort #10 - 21.11.2014 um 21:01:20
 
Nein, du kannst nur bis zum März nächsten Jahres Beiträge für dieses Jahr nachzahlen, sofern diese Monate nicht bereits mit freiwilligen oder Pflichtbeiträgen belegt sind.

Wenn du rentenbeiträge in einem anderen Land erworben hast, kannst du diese ggf. Bei der DRV geltend machen. Türkei und Deutschland haben soweit ich weiss ein Sozialversicherungsabkommen, dass so was ermöglicht.

Kindererziehungszeiten, falls vorhanden, kannst du nicht auszahlen lassen. Könnte also bedeuten, dass da noch was schlummert, falls du Kinder in Deutschland großgezogen hast.


Wie alt bist Du überhaupt?
Vielleicht wäre eine Daueraufenthalt EU schneller möglich, wenn du perspektivisch deine Altersversorgung gesichert ist.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #11 - 21.11.2014 um 21:23:18
 
Hallo, also ich bin 46 jahre alt und unsere gemeinsame leibliche Tochter ist 2001 in DE geboren und bis zur Ausreise wurde sie in DE von uns grossgezogen.
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Antwort #12 - 21.11.2014 um 21:30:14
 
Hast du in der Türkei Rentenbeiträge gezahlt?

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Antwort #13 - 21.11.2014 um 21:35:43
 
Nein, ich nicht, aber meine Frau 3 Jahre lang. Sie ist 39
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Antwort #14 - 21.11.2014 um 21:43:27
 
Hatte sie eine niederlassungserlaubnis als ihr ausgewandert seid?
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