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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Freibewegen im EU?
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Beitrag begonnen von ber625 am 21.11.2014 um 18:19:53

Titel: Freibewegen im EU?
Beitrag von ber625 am 21.11.2014 um 18:19:53
Hallo, kurzinfo über mich: früher wohnhaft in DE 1980-2005, Deutschkenntnisse gut. Habe Hauptschulabschluss und Abgeschlossener Berufsausbildung als Drucker in DE gemacht. Jetzt arbeite ich schon seit Juni 2014, habe aber einmal die Firma gewechselt (1. September, wegen besseren Gehalts)

Wir sind seit Juni dieses jahres wieder in Deutschland und besitzen erst einmal wegen FZF zum mind. deutschen Kind einen befristeten Aufenthaltstitel bis 9/2015 nach paragraf 28.

Nun meine fragen:
1.Können wir uns in der EU auch frei bewegen, also z.B. kurzurlaub oder bekannte besuchen?
2.Wann kann ich frühestens einen Niederlassungserlaubniss bekommen bzw. auch meine Frau?
3.Wann kann ich mich frühestens Einbürgern?

Danke euch jetzt schon! ;)

Titel: Re: Freibewegen im EU?
Beitrag von Bayraqiano am 21.11.2014 um 18:48:27

ber625 schrieb am 21.11.2014 um 18:19:53:
Können wir uns in der EU auch frei bewegen, also z.B. kurzurlaub oder bekannte besuchen?

Ihr dürft im Schengen-Raum (http://www.europarl.europa.eu/brussels/website/media/modul_05/Abbildungen/Images/Schengenstaaten.jpg) frei zu Besuchen für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen reisen. Wenn ihr z.B. nach Großbritannien wollt wäre je nach Fall ein Visum notwendig.


ber625 schrieb am 21.11.2014 um 18:19:53:
Wann kann ich frühestens einen Niederlassungserlaubniss bekommen bzw. auch meine Frau?

Ggf. reicht in Deinem Fall ein Jahr Aufenthalt aus. Nach § 9 Abs. 4 Nr. 1 AufenthG können maximal vier Jahre von Deinem früheren Aufenthalt auf die erfoderlichen fünf Jahre Aufenthalt angerechnet werden. Ich mal davon aus, dass Du die restlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 AufenthG erfüllst (auch dass Du insgesamt 60 Moantsbeiträge zur Rentenversicherung in Deutschland gezahlt hast -> Rentenverlauf anfordern!).

Wann Deine Frau eine NE erhält kann ich nicht sagen, spätestens nach drei Jahren gem. § 28 Abs. 2 AufenthG. Ggf. noch früher wenn sie ebenfalls anrechenbare Zeiten hat.


ber625 schrieb am 21.11.2014 um 18:19:53:
Wann kann ich mich frühestens Einbürgern?

Auch hier kann man frühere Aufenthalte anrechnen (§ 12b StAG). Es kann sein, dass Du nach drei Jahren Aufenthalt in Deutschland eingebürgert werden kannst. Das solltest Du mit der zuständigen Einbürgerungsbehörde klären.

Titel: Re: Freibewegen im EU?
Beitrag von ber625 am 21.11.2014 um 19:55:23

schrieb am 21.11.2014 um 18:48:27:
Ich mal davon aus, dass Du die restlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 AufenthG erfüllst (auch dass Du insgesamt 60 Moantsbeiträge zur Rentenversicherung in Deutschland gezahlt hast 

Danke erst einmal für die schnelle Antworten!
Leider hatte ich die Rentenversicherungsbeitraege damals (2007) ausbezahlen lassen.

Titel: Re: Freibewegen im EU?
Beitrag von Bayraqiano am 21.11.2014 um 20:05:47
ja, dann musst Du drei Jahre für eine neue NE warten.

Oder Du lässt mal prüfen, ob Deine alte Niederlassungserlaubnis damals überhaupt erloschen ist (das wäre jedenfalls dann nicht der Fall, wenn Euer Lebensunterhalt zum Zeitpunkt der Ausreise in die Türkei gesichert war).

Titel: Re: Freibewegen im EU?
Beitrag von ber625 am 21.11.2014 um 20:10:09
Zum Zeitpunkt der Ausreise hatte ich damals ALG1 bekommen

Titel: Re: Freibewegen im EU?
Beitrag von Bayraqiano am 21.11.2014 um 20:14:23
ALG I ist jedenfalls nicht schädlich, wenn es damals für Euch gereicht hat (ohne zustätzlichen Anspruch Leistungen nach dem SGB II, sog. Hartz IV). Ich würde das mal prüfen lassen, viel zu verlieren habt ihr eh nicht.

Titel: Re: Freibewegen im EU?
Beitrag von ber625 am 21.11.2014 um 20:17:09
Danke nochmals!

Titel: Re: Freibewegen im EU?
Beitrag von ber625 am 21.11.2014 um 20:35:40
Du ich korrigiere mich! Also nach einem Jahr ALG1 hatten wir noch einen Monat ALG2 bekommen und danach sind wir ausgereist.

Titel: Re: Freibewegen im EU?
Beitrag von Bayraqiano am 21.11.2014 um 20:39:20
Gut, dann ist die NE auch erloschen. Also NE § 28 II AufenthG nach Drei Jahren.

Titel: Re: Freibewegen im EU?
Beitrag von ber625 am 21.11.2014 um 20:46:15
Kann man der Rentenversicherungsanstalt die 60 beitragsmonate bzw. nach einem Jahr Erwerbstaetigkeit die restlichen 48 beitragsmonate nicht zurückzahlen? Die LVA müsste sich doch freuen.

Titel: Re: Freibewegen im EU?
Beitrag von Aras am 21.11.2014 um 21:01:20
Nein, du kannst nur bis zum März nächsten Jahres Beiträge für dieses Jahr nachzahlen, sofern diese Monate nicht bereits mit freiwilligen oder Pflichtbeiträgen belegt sind.

Wenn du rentenbeiträge in einem anderen Land erworben hast, kannst du diese ggf. Bei der DRV geltend machen. Türkei und Deutschland haben soweit ich weiss ein Sozialversicherungsabkommen, dass so was ermöglicht.

Kindererziehungszeiten, falls vorhanden, kannst du nicht auszahlen lassen. Könnte also bedeuten, dass da noch was schlummert, falls du Kinder in Deutschland großgezogen hast.


Wie alt bist Du überhaupt?
Vielleicht wäre eine Daueraufenthalt EU schneller möglich, wenn du perspektivisch deine Altersversorgung gesichert ist.

Titel: Re: Freibewegen im EU?
Beitrag von ber625 am 21.11.2014 um 21:23:18
Hallo, also ich bin 46 jahre alt und unsere gemeinsame leibliche Tochter ist 2001 in DE geboren und bis zur Ausreise wurde sie in DE von uns grossgezogen.

Titel: Re: Freibewegen im EU?
Beitrag von Aras am 21.11.2014 um 21:30:14
Hast du in der Türkei Rentenbeiträge gezahlt?


Titel: Re: Freibewegen im EU?
Beitrag von ber625 am 21.11.2014 um 21:35:43
Nein, ich nicht, aber meine Frau 3 Jahre lang. Sie ist 39

Titel: Re: Freibewegen im EU?
Beitrag von Aras am 21.11.2014 um 21:43:27
Hatte sie eine niederlassungserlaubnis als ihr ausgewandert seid?

Titel: Re: Freibewegen im EU?
Beitrag von ber625 am 21.11.2014 um 21:44:12
Ja sie hatte

Titel: Re: Freibewegen im EU?
Beitrag von Aras am 21.11.2014 um 21:49:39
Dann kann deine Frau eine Kontenklärung bei der DRV machen und Kindererziehungszeiten und die Rentenbeiträge anerkennen lassen. Dann hat sie, wenn ich richtig informiert bin, 6 Jahre rentenbeiträge. Dann lässt sie sich 4 Jahre Aufenthalt anrechnen und kann in einem Jahr Niederlassungserlaubnis oder daueraufenthalt eu beantragen.

natürlich nur wenn der Lebensunterhalt gesichert ist und so.

Titel: Re: Freibewegen im EU?
Beitrag von ber625 am 21.11.2014 um 21:55:15
Also meine Frau war früher von 17.6.1995 - 30.03.2005 mit mir in DE wohnhaft. Können dafür 4 jahre angerechnet werden?

Titel: Re: Freibewegen im EU?
Beitrag von Bayraqiano am 21.11.2014 um 22:02:38

ber625 schrieb am 21.11.2014 um 21:55:15:
Können dafür 4 jahre angerechnet werden? 

nein, sie war knapp 10 Jahre in Deutschland und 9 Jahre im Ausland. Es ist also nicht einmal ein Jahr drin . Und da sie in drei Jahre eh eine NE nach § 28 bekommen kann ist die Sache sinnlos.

Titel: Re: Freibewegen im EU?
Beitrag von ber625 am 23.11.2014 um 18:38:46
Muss eigentlich der LU bis zur NE nur bei einem Arbeitgeber sein?

Titel: Re: Freibewegen im EU?
Beitrag von Aras am 23.11.2014 um 21:03:08
Nein. Aber es sollte zumindest perspektivisch gesichert sein. Also am besten unbefristet und außerhalb der Probezeit zum Zeitpunkt des Antrags auf Niederlassungserlaubnis.

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