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FZF und NE (Gelesen: 781 mal)
Themen Beschreibung: ABH in HAMburg
M.A.G.S
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i4a rocks!


Beiträge: 144

Hamburg, Germany
Hamburg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsche und ecuadorianische
Zeige den Link zu diesem Beitrag FZF und NE
24.11.2014 um 12:35:42
 
Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit möchte ich mich beraten lassen bezüglich eine mögliche NE für meinem Vater.
Er ist Ecuadorianischer Staatsbürger, aber mit meiner Mutter die Spanierin ist seit 24 Jahren verheiratet.
Juni 2010 kamen Beide aus Spanien um sich hier niederzulassen.  Meine Schwester und Ich sind Deutsche Staatsbürger, damals war aber meine Schwester Minderjährig, wodurch  mein Vater und auch meine Mutter (komischer weise) eine AE nach §28 bekommen haben.  Mein Vater hat sofort angefangen zu Arbeiten bis zur Beendigung seines AE nach §28, jedoch hat er aber sein AE nicht verlängert bekommen, da er kein Deutschkurs gemacht hat, obwohl er dazu "verpflichtet" wurden ist. Aber damals meinte der Sachbearbeiter er solle entweder Arbeiten oder den Deutsch Kurs machen und könnte noch dazu ALGII beantragen. Meine Eltern wollten keine Hilfe vom Staat in Anspruch nehmen, so entschied sich mein Vater zu arbeiten. Naja sein AE wurde Gott sei dank verlängert aber nicht mehr nach §28, sonder hat er die EU-AE karte bekommen, die Ihm wegen meiner Mutter zustandet.

Meine konkrete Frage ist: Kann er eine NE jetzt beantragen, obwohl diese 5 Jahren AE noch nicht um sind? Ich meine er hat ja ein Recht dazu nach 3 Jahren Aufenthalt in DE eine NE zu bekommen, denn er arbeitet ist versichert und er sein AE eigentlich wegen meiner Schwester bekommen hat, entspricht §28 Zuzug zu Deutschen. Er hat ja am Anfang sein AE nach §28 bekommen, nur der Sachbearbeiter war nicht Kompetent genug  damals (in Grindelberg) und hat das umgeändert warum auch immer. Der Sachbearbeiter meinte auch noch dazu, mein Vater könne nach Drei Jahren seine NE dort beantragen.

sollte ich mir da einen Anwalt aussuchen ?

Daddys' Änderung:
Die sinnlose Umfrage habe ich mal gelöscht...
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« Zuletzt geändert: 24.11.2014 um 13:08:58 von Daddy »  
 
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: FZF und NE
Antwort #1 - 24.11.2014 um 12:42:43
 
Dein Vater genießt Freizügigkeit und fällt somit nicht unter das AufenthG (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG); ihm kann insofern keine NE erteilt werden. Nach fünf Jahren Aufenthalt erhält er aber automatisch ein Daueraufenthaltsrecht (§ 4a FreizügG. Wobei die Frist erst mit dem Eintritt einer Freizügigkeitsvoraussetzung beginnt).

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