Ich habe vor mich einbürgern zu lassen, das Problem ist jedoch, das ich noch keine Niederlassungserlaubnis besitze. Von den Aufenthaltszeiten (Anrechnung) bin ich mir auch unsicher, ob es Sinn macht einen Antrag jetzt zu stellen, oder ob ich noch einige Jahre warten muss.
Hier zu meinen Aufenthaltszeiten:
Erstmalige Einreise: 1992.
-Von 1992 bis 1998 Aufenthalt in Deutschland (überwiegend geduldet).
-Lediglich von Okt. 1995 -Okt. 1996 war ich im Besitz einer "Aufenthaltsbefugnis".
-1998 reiste ich freiwillig aus, zurück nach Bosnien.
Eine erneute Einreise in das Bundesgebiet ist (mit Ausnahme von Besuchsaufenthalten) bis 2010 nicht erfolgt.
Im Jahre 2010 reiste ich wieder nach Deutschland ein und hatte einen Aufenthalt zu Studienzwecken, Arbeitssuche und jetzt Beschäftigung:
-Von Okt. 2010 - Okt. 2013 hatte ich §16 Abs.1
AufenthG.
-Von Nov. 2013 - April 2014 hatte ich §16 Abs.4
AufenthG-Seit Mai 2014 habe ich §18 Abs.4 S.1
AufenthG.
Ich habe einen unbefristeten Arbeitsvertrag in einer Leitungsposition.
Da ich ein duales Studium absolviert habe (Bachelor) und während dem Studium sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, erfülle ich die 24 Monate Pflichtbeiträge zur Rentenkasse, notwendig für eine anschließende Niederlassungserlaubnis für Hochschulabsolventen.
Aufgrund dessen, fragte ich bei der Ausländerbehörde, ob in meinem Fall jetzt schon eine Niederlassungserlaubnis nach §18b
AufenthG ausgestellt werden könnte. Denn ich erfülle die o.g. Voraussetzungen (Wohnraum und Lebensunterhalt ist auch gesichert) und da ich einen unbefristeten Arbeitsvertrag habe, ist es absehbar das ich auch noch die nächsten 1,5 Jahre beschäftigt bin.
Mir wurde gesagt, ich müsse (auch wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind) noch bis Mai 2016 warten, dann wäre auch die Aufenthaltszeit von insgesamt 2 Jahren erfüllt.
-Ich hatte mir erhofft, wenn ich im Besitz einer Niederlassungserlaubnis bin, leichter eingebürgert zu werden ?!
Meine Frage lautet:
Ist es sinnvoll jetzt einen Antrag auf Einbürgerung zu stellen, oder muss ich warten bis Mai 2016, wenn ich die Niederlassungserlaubnis habe?
Wenn ich jetzt, oder z.B. nächstes Jahr im Mai, einen Antrag auf Einbürgerung stellen würde, wie sieht es da mit der Anrechnung der Aufenthaltszeiten für Einbürgerung aus? Ich habe gehört, bei uns in Bad.-Württ. werden Studienzeiten voll angerechnet. Was ist mit dem einen Jahr, in der ich eine Aufenthaltsbefugnis hatte, ist, bzw. war das damals ein rechtmäßiger Aufenthalt ?
Falls eine reale Möglichkeit zur Einbürgerung (Ermessenseinbürgerung?) jetzt schon für mich besteht, möchte ich so schnell wie möglich, bzw. im nächsten Jahr den Antrag stellen, und nicht noch bis 2016 warten.
Deswegen bitte ich um Eure Hilfe.
Und wenn doch keine Möglichkeit besteht, wäre es eine gute Idee jetzt Antrag zu stellen, um eine Einbürgerungszusicherung für später zu bekommen, damit ich mit dieser schon mal meine jetzige Staatsangehörigkeit loswerden kann (die Entlassung dauert ja auch längere Zeit..) Somit wäre das Prozedere der Einbürgerung jetzt schon ins rollen gebracht ?!
Vielen Dank im Voraus für Eure Antworten, Lösungsansätze, Vorschläge oder andere Ideen.
Gruß Danijel