Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Einbürgerung mit § 18 Abs.4 S.1 AufenthG ??? (Gelesen: 4.445 mal)
Themen Beschreibung: Ermessenseinbürgerung möglich ?!
Danijel
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 2
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: bosnisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung mit § 18 Abs.4 S.1 AufenthG ???
19.11.2014 um 02:43:24
 
Ich habe vor mich einbürgern zu lassen, das Problem ist jedoch, das ich noch keine Niederlassungserlaubnis besitze. Von den Aufenthaltszeiten (Anrechnung) bin ich mir auch unsicher, ob es Sinn macht einen Antrag jetzt zu stellen, oder ob ich noch einige Jahre warten muss.

Hier zu meinen Aufenthaltszeiten:

Erstmalige Einreise: 1992.
-Von 1992 bis 1998 Aufenthalt in Deutschland (überwiegend geduldet).
-Lediglich von Okt. 1995 -Okt. 1996 war ich im Besitz einer "Aufenthaltsbefugnis".
-1998 reiste ich freiwillig aus, zurück nach Bosnien.

Eine erneute Einreise in das Bundesgebiet ist (mit Ausnahme von Besuchsaufenthalten) bis 2010 nicht erfolgt.

Im Jahre 2010 reiste ich wieder nach Deutschland ein und hatte einen Aufenthalt zu Studienzwecken, Arbeitssuche und jetzt Beschäftigung:

-Von Okt. 2010 - Okt. 2013 hatte ich §16 Abs.1 AufenthG.

-Von Nov. 2013 - April 2014 hatte ich §16 Abs.4 AufenthG

-Seit Mai 2014 habe ich §18 Abs.4 S.1 AufenthG.

Ich habe einen unbefristeten Arbeitsvertrag in einer Leitungsposition.

Da ich ein duales Studium absolviert habe (Bachelor) und während dem Studium sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, erfülle ich die 24 Monate Pflichtbeiträge zur Rentenkasse, notwendig für eine anschließende Niederlassungserlaubnis für Hochschulabsolventen.

Aufgrund dessen, fragte ich bei der Ausländerbehörde, ob in meinem Fall jetzt schon eine Niederlassungserlaubnis nach §18b AufenthG ausgestellt werden könnte. Denn ich erfülle die o.g. Voraussetzungen (Wohnraum und Lebensunterhalt ist auch gesichert) und da ich einen unbefristeten Arbeitsvertrag habe, ist es absehbar das ich auch noch die nächsten 1,5 Jahre beschäftigt bin.
Mir wurde gesagt, ich müsse (auch wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind) noch bis Mai 2016 warten, dann wäre auch die Aufenthaltszeit von insgesamt 2 Jahren erfüllt.

-Ich hatte mir erhofft, wenn ich im Besitz einer Niederlassungserlaubnis bin, leichter eingebürgert zu werden ?!

Meine Frage lautet:

Ist es sinnvoll jetzt einen Antrag auf Einbürgerung zu stellen, oder muss ich warten bis Mai 2016, wenn ich die Niederlassungserlaubnis habe?

Wenn ich jetzt, oder z.B. nächstes Jahr im Mai, einen Antrag auf Einbürgerung stellen würde, wie sieht es da mit der Anrechnung der Aufenthaltszeiten für Einbürgerung aus? Ich habe gehört, bei uns in Bad.-Württ. werden Studienzeiten voll angerechnet. Was ist mit dem einen Jahr, in der ich eine Aufenthaltsbefugnis hatte, ist, bzw. war das damals ein rechtmäßiger Aufenthalt ?

Falls eine reale Möglichkeit zur Einbürgerung (Ermessenseinbürgerung?) jetzt schon für mich besteht, möchte ich so schnell wie möglich, bzw. im nächsten Jahr den Antrag stellen, und nicht noch bis 2016 warten.

Deswegen bitte ich um Eure Hilfe.

Und wenn doch keine Möglichkeit besteht, wäre es eine gute Idee jetzt Antrag zu stellen, um eine Einbürgerungszusicherung für später zu bekommen, damit ich mit dieser schon mal meine jetzige Staatsangehörigkeit loswerden kann (die Entlassung dauert ja auch längere Zeit..) Somit wäre das Prozedere der Einbürgerung jetzt schon ins rollen gebracht ?!

Vielen Dank im Voraus für Eure Antworten, Lösungsansätze, Vorschläge oder andere Ideen.  unentschlossen

Gruß Danijel
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Odysseus
Experte
****
Offline


... grinsend grüßt der
greise Grieche


Beiträge: 1.179

Berlin, Berlin, Germany
Berlin
Berlin
Germany
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Einbürgerungsb.
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung mit § 18 Abs.4 S.1 AufenthG ???
Antwort #1 - 19.11.2014 um 08:00:26
 
Aus meiner Sicht - keine Ahnung, ob das aber in BW auch so gesehen wird - muss gar nicht der Umweg über § 8 StAG gegangen werden, sondern § 10 i.V.m. § 12b StAG kann zugrundegelegt werden.

Hast Du in der Zeit von 92-98 die Schule besucht? Dann kann diese Aufenthaltszeit nach § 12b StAG bis zu fünf Jahren angerechnet werden, weil integrationsfördernde Wirkung angenommen werden kann, da in dieser Zeit ja der Grundstein für die sprachliche Integration gelegt worden ist. Mit ein wenig Geschick kann man das auch so auslegen, wenn in der Zeit vielleicht aufgrund des Alters nur der Kindergarten und ggf. die ersten Schuljahre absolviert worden sind.

Das allerdings wird Dir nur die zuständige EBH selbst zuverlässig erklären können. Frag einfach dort - ggf. unter Hinweis auf 12b - nach.

Eine NE ist jedenfalls nicht erforderlich für die EB, die ist grundsätzlich auch mit Deiner AE nach 18 AufenthG möglich.
Zum Seitenanfang
  

Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen.
 
IP gespeichert
 
Newman
Senior Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 119
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Einbürgerungsb.
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung mit § 18 Abs.4 S.1 AufenthG ???
Antwort #2 - 19.11.2014 um 09:11:49
 
Die Zeit von 1992 bis 1998 war er nur geduldet bzw. überwiegend geduldet. Damit war der Aufenthalt nicht rechtmäßig, weshalb meines Erachtens eine Anrechnung nach § 12b StAG nicht in Frage kommt. Allenfalls das Jahr mit der Aufenthaltsbefugnis könnte angerechnet werden.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Ex-Mitglied
****


Berufsrevolutionär


Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung mit § 18 Abs.4 S.1 AufenthG ???
Antwort #3 - 19.11.2014 um 09:50:07
 
Ich lese da nur "gewöhnlicher Aufenthalt", nichts mit rechtmäßiger Aufenthalt.

Aus der VAH:
"In Einbürgerungsverfahren ist bei der Ermessensabwägung, inwieweit ein früherer rechtmäßiger Aufenthalt im Inland nach einer Unterbrechung des Aufenthalts anrechenbar ist, zu prüfen, ob dem früheren Inlandsaufenthalt trotz der Unterbrechung integrierende Wirkung zuerkannt werden kann."

Da wird das mit rechtmäßig definiert. Das ist aber nur die VAH.. nicht das Gesetz
Zum Seitenanfang
  
"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung mit § 18 Abs.4 S.1 AufenthG ???
Antwort #4 - 19.11.2014 um 10:28:52
 
Newman schrieb am 19.11.2014 um 09:11:49:
Die Zeit von 1992 bis 1998 war er nur geduldet bzw. überwiegend geduldet. Damit war der Aufenthalt nicht rechtmäßig, weshalb meines Erachtens eine Anrechnung nach § 12b StAG nicht in Frage kommt. Allenfalls das Jahr mit der Aufenthaltsbefugnis könnte angerechnet werden. 


Sehe ich genauso. Nach § 10 StAG muss man sich ja mit der Anrechnung insgesamt acht Jahre rechtmäßig in Deutschland aufhalten, das ist bei Duldungen nicht der Fall.
Zum Seitenanfang
« Zuletzt geändert: 19.11.2014 um 10:39:22 von N/V »  
 
IP gespeichert
 
Newman
Senior Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 119
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Einbürgerungsb.
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung mit § 18 Abs.4 S.1 AufenthG ???
Antwort #5 - 19.11.2014 um 13:13:14
 
§ 10 Abs. 1 S. 1 StAG verlangt, dass der Ausländer seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben muss. § 12b StAG regelt die Ausnahmen, wenn der Aufenthalt unterbrochen war. Es kann aber nicht sein, dass dann plötzlich die in § 10 geforderte Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keine Rolle mehr spielt.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Muleta
i4a-Ehrenmitglied
*****
Offline


I love i4a


Beiträge: 6.275

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung mit § 18 Abs.4 S.1 AufenthG ???
Antwort #6 - 19.11.2014 um 13:20:30
 
Aras schrieb am 19.11.2014 um 09:50:07:
Da wird das mit rechtmäßig definiert. Das ist aber nur die VAH..


§ 12b Abs. 3 StAG existiert und nur in dem Rahmen kann eine fehlende Rechtmäßigkeit außer Betracht bleiben.
Zum Seitenanfang
  

Eine Frage im Forum stellen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man hören will.

Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
IP gespeichert
 
Danijel
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 2
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: bosnisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung mit § 18 Abs.4 S.1 AufenthG ???
Antwort #7 - 23.11.2014 um 18:28:22
 
Hallo,

vielen Dank für Eure Antworten.

Wie Odysseus vermutet, habe ich tatsächlich im Zeitraum von 1992-1998 den Kindergarten und die Grundschule bis zur (einschl.) 3. Klasse besucht.

Wie erfolgsversprechend ist es, hinsichtlich der "Rechtmäßigkeit", jetzt (in diesem Jahr) einen Antrag auf Einbürgerung zu stellen?

Oder bringt mir das nicht viel Erfolg, da mein Kindergarten- und Schulaufenthalt in den 90-ern, (wahrscheinlich) nicht in Verbindung mit §12b gebracht werden kann ?!

Angenommen, nur das eine Jahr mit der Aufenthaltsbefugnis wird angerechnet, ab wann kann ich dann die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen (und bekommen)?!

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung mit § 18 Abs.4 S.1 AufenthG ???
Antwort #8 - 23.11.2014 um 20:56:28
 
eine Einbürgerung in dem Fall kann aller, aller frühestens im Oktober 2015 erfolgen (unter Anrechnung des einen rechtmäßigen Jahres UND unter Verkürzung der Aufenthaltsdauer auf sechs Jahre!).

Da ich aber stark davon ausgehe, dass das eine Jahr nicht angerechnet wird solltest Du Dich auf Okt. 2016 einstellen. In BaWü regeln die relatvi liberalen Vorschriften eine frühzeitige Einbürgerung von Studienabsolventen nach sechs Jahren (vgl. http://www.integrationsministerium-bw.de/pb/site/pbs-bw/get/documents/mfi/MFI/pd... Punkt 10.3.2; hier auch ein Fall in dem es geklappt hat http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1377282697/15).
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema