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Versorgungsausgleich (Gelesen: 1.844 mal)
portin
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14.06.2012 um 09:58:39
 
Danke.
Ich habe noch eine Frage, da muss ich weiter rausholen: bei der Scheidung von zwei Ausländer in Deutschland wurde kein Versorgungsausgleich durchgefüht. Das gericht hat das damit begrüdet, dass es weder in Polen noch Frankreich so etwas gibt und einer der Beteiligten hätte ausdrücklich den Versorgungsausgleich "beantragen" müssen, damit dies auch durchgeführt wir. Die Geschiedenen haben das aber nicht getan. Beide leben weiterhin in Deutschland. Jetzt wird einer engebürgert, also gilt dann Deutsches Recht. Kommt dann dieser Versorgungsausgleich zum Tragen automatisch. Es tut mir leid, mir fehlen die richtigen Begriffe, ich hoffe, es ist verständlich, was ich meine. Vielleicht einfacher: kriegt der Franzose automatisch ein Teil der Rente der Polin (sie hat verdient, er nicht)  wenn sie Deutsche wird? Oder nur auf Antrag weil, es das in Frankreich nicht gibt?
Ich hoffe, ihr könnt mir folgen. Danke

Änderung:
Abgetrennt und verschoben, das hat ja nun gar nichts mehr mit dem Thema Einbürgerung zu tun.
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« Zuletzt geändert: 14.06.2012 um 12:55:06 von Ralf »  
 
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Eduard
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Antwort #1 - 14.06.2012 um 12:42:53
 
portin schrieb am 14.06.2012 um 09:58:39:
Kommt dann dieser Versorgungsausgleich zum Tragen automatisch.


Automatisch geht da gar nichts, es ist immer ein Gerichtsurteil erforderlich. Wobei man das vermutlich auch jetzt noch beantragen könnte...
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portin
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Antwort #2 - 14.06.2012 um 12:51:48
 
Also: beantragen, es verfällt nie aber automatisch läuft da auch nichts.  Richtig?
Danke
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Eduard
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Antwort #3 - 14.06.2012 um 18:26:43
 
Ich habe geschrieben "vermutlich".

Zunächst einmal: durch die Einbürgerung ändert sich überhaupt nichts! Massgebend für das bei der Scheidung anzuwendende Recht ist der letzte gemeinsame Wohnsitz der Ehepartner, und der war in Deutschland (oder?).

Von daher ist die damalige Aussage des Richters etwas seltsam. Wurde vielleicht angeregt, keinen Versorgungsausschluss durchzuführen und die Partner haben dem zugestimmt? Dann ist so eine Vereinbarung natürlich jetzt immer noch bindend.

Es mag hier noch andere Fallen geben, die ich nicht sehe.
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portin
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Antwort #4 - 15.06.2012 um 08:35:34
 
Danke. Wenn sich durch die Einbürgerung nichts ändert, dann ist das so und das reicht mir als Antwort.
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