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Einburgerungstest (Gelesen: 12.481 mal)
Reni
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #15 - 26.05.2012 um 10:18:41
 
Irgendwo auf diesem Schreiben muss es einen Absatz geben, der die Überschrift: Rechtsmittelbelehrung trägt. Dort steht, wie und wo du Widerspruch einlegen kannst.

Gibt es einen solchen Absatz nicht, frage nach, ob du wegen der Verpflichtung zum Integrationskurs noch einen extra Bescheid bekommst. Wenn ja, warte den ab, dort sollte die Rechtsmittelbelehrung drauf sein, wenn nein, könntest du einen formlosen Widerspruch verfassen, in dem du genau das gleiche erklärst wie jetzt hier im thread.
Ich weiß bei dir nach dem, was ich hier lese, echt nicht, was das soll.
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schweitzer
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Antwort #16 - 26.05.2012 um 14:20:48
 
Das mit dem Widerspruch sehe ich 100% genauso wie meine Vorschreiber hier. - So wie Du hier schreibst und Dich ausdrückst, verfügst Du mindestens über B1 - Sprachkenntnisse.

Du solltest unabhängig von der ganzen Malaise aber überlegen, ob Du nicht bei einem Sprachkursträger förmlich die B1 - Prüfung ablegen könntest (nur die Prüfung!), ohne Teilnahme an dem 600 - Stunden - Kurs.

Das entsprechende Zertifikat würde Dir in der Folge, etwa, wenn es bei Dir später um die unbefristete Niederlassungserlaubnis geht, nicht nur nützlich sondern notwendig sein. - Der Nachweis über den Orientierungskurs, den Du dafür auch noch bräuchtest, wäre leicht zu bekommen - der dauert in aller Regel (bei den gleichen Sprachkursträgern) 14 Tage - das ließe sich vielleicht neben der Arbeit organisieren...


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Ralf
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Antwort #17 - 26.05.2012 um 22:36:29
 
schweitzer schrieb am 26.05.2012 um 14:20:48:
Das mit dem Widerspruch sehe ich 100% genauso wie meine Vorschreiber hier.

Ich nicht so ganz, da es nämlich einige Bundesländer gibt,
die das Widerspruchsverfahren abgeschafft haben. In
diesem Falle wäre dann direkt Klage beim zuständigen
Verwaltungsgericht zu erheben.
Aber das sollte sich ja aus der Rechtsmittlebelehrung ergeben.

Da es hier dann doch nicht um den Einburgerungstest
geht, habe ich das ganze mal verschoben.
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Kiko82
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #18 - 27.05.2012 um 06:42:54
 
Ich danke Euch 3 allen.

Mh,okay,und welche Bundesländer haben den Wiederspruch abgeschafft?

Gegen die Prüfung und die Tests,zur Bestandenen,hab ich nichts einzuwenden und genau,das würde ich sehr gerne als Ziel erreichen.
Kann das,so ein Kursleiter unabhängig von der ABH,von solch einem Kurs selbst entscheiden,ob das möglich ist?

Danke dass Ihr da seid und das auch so seht wie ich.
Denn das was die ABH da vor hat,nagt am Selbstwert.

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schweitzer
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Antwort #19 - 27.05.2012 um 08:36:17
 
Kiko82 schrieb am 27.05.2012 um 06:42:54:
Mh,okay,und welche Bundesländer haben den Wiederspruch abgeschafft?


Ich weiß nicht, ob hier jemand für alle Bundesländer einen derartigen Überblick hat. Hier in MV gibt es die Widerspruchsmöglichkeit noch.

Wenn der Rechtsbehelf das nicht hergibt (was er eigentlich sollte) und Du Dich wegen einer entsprechenden Auskunft nicht an die Behörde wenden willst, frag am besten mal bei einer MBE (Migrationsberatungsstelle für erwachsene Zuwanderer) nach - die sollten das auch wissen.

Hier
kannst Du eine in Deiner Nähe befindliche ausfindig machen - ggf. kann/wird man Dir da auch bei der Widerspruchs-/Klageformulierung helfen. - Nimm im Zweifel diesen thread ausgedruckt mit.

(Blaues bitte anklicken!)


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Antwort #20 - 27.05.2012 um 09:25:24
 
Mecklenburg Vorpommern ist eine sehr schöne Ecke.
Ich hatte mal vor Jahren in Kiel ein Jobsngebot was mir aber hier,in Bayern abgelehnt wurde,dass ich dieses annehme.

Aber BAYERN,ist wie gesagt,wie ich meine,ein strenger Bürogratenstaat wie ich es im Gegenzug zu anderen Bundesländer in Deutschland erlebe
So erlebt es auch meine Freundin,die wegen mir nach Bayern zog.

Aber zurück zum Thema.
Danke Schweitzer für die Seite,die ist gespeichert und ich melde mich da umgehend für Auskunft und mache das genauso wie Du mir es geraten hast.

Ich hoffe,dass mit dem Wiederspruch klappt alles.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #21 - 27.05.2012 um 11:19:12
 
In Bayern gibt es kein Widerspurchsverfahren, du müsstest dann gleich gegen die Verpflichtung klagen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #22 - 27.05.2012 um 12:30:00
 
Das ahnte ich bereits.

Wie und wo kann ich bitte gegen die Verpflichtung klagen?

Danke.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #23 - 27.05.2012 um 12:36:56
 
Die Klage muss beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden, welches Gericht das genau ist müsste in der Rechtsmittelbelehrung stehen.

Aber wie schon geraten wurde, vorher mit einer Migrationstelle und/oder einem Anwalt besprechen.
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Antwort #24 - 27.05.2012 um 13:37:45
 
Zitat:
Aber wie schon geraten wurde, vorher mit einer Migrationstelle und/oder einem Anwalt besprechen.
           

Zum Beispiel, ob man nicht parallel zum Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine Fachaufsichtsbeschwerde bei der Bezirksregierung macht. Das könnte ggf. dann die eigentliche langwierige Verhandlung verhindern.
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Kiko82
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Antwort #25 - 27.05.2012 um 14:54:38
 
Die Fachaufsichtsbeschwerde ist auch eine Möglichkeit die interresant ist.

Wie lange,habe ich denn Zeit,bis ich mich entscheide,wie ich vorgehe?

Ich möchte da erst einmal ein klagen Kopf fassen,wenn sich für mich die Lage wieder beruhigt hat.

Jetzt habe ich erst alle Möglichkeiten,Adressen und Telefonnummer in meinen unterlagen gelegt und bin somit,um einige Schritte,dank Euch mit Wissen,sehr bereichert worden.
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