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Wird eine wohnung von abo gezahlt wen man arbeitet mit ein lohn von 150 euro (Gelesen: 4.718 mal)
lepako
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Wird eine wohnung von abo gezahlt wen man arbeitet mit ein lohn von 150 euro
14.12.2011 um 12:26:38
 
Hallo,

Meine Freundin ist slowenische Staatsbürgerin und ist jetzt hier in Deutschland mit ihre 2 kinder bei meine Eltern gemeldet. sie hat einen mini Job gefunden (150€ Gehalt) und wird ab Fraitag arbeiten...hat sie irgend wie die Möglichkeit eine Wohnung zu suchen und das es von abo oder so gezahlt wird weil bei meine Eltern es ein Bischen eng ist?

Ich bedanke mich schon für eure fragen.
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schweitzer
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Wird eine wohnung von abo gezahlt wen man arbeitet mit ein lohn von 150 euro
Antwort #1 - 14.12.2011 um 14:14:59
 
Als EU-Bürgerin mit einem Minijob erfüllt sie einen Freizügigkeitstatbestand. Damit ist sie ALG II - berechtigt.

Da ihre Freizügigkeit das Recht auf Niederlassung in Deutschland einschließt, müsste das Jobcenter (ARGE) auch die Kosten für eine den Angemessenheitskriterien nach SGB II entsprechenden Wohnung für sie und ihre zwei Kinder übernehmen.

Sie sollte als erstes einen Wohnberechtigungsschein beantragen! (in der Regel bei der Wohnberechtigungsscheistelle der Sozialverwaltung der Stadt bzw. des Landkreises)


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lepako
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Antwort #2 - 14.12.2011 um 16:35:13
 
Danke dir,

Gibs da ein Paragraph oder ähmliches? das ich es bei amt gleich sagen kann
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Muleta
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Antwort #3 - 14.12.2011 um 17:09:42
 
schweitzer schrieb am 14.12.2011 um 14:14:59:
Als EU-Bürgerin mit einem Minijob erfüllt sie einen Freizügigkeitstatbestand. Damit ist sie ALG II - berechtigt.


eine Freizügigkeit würde ich bei einem 150 EUR-Job verneinen, da die Erwerbstätigkeit völlig untergeordnet sein dürfte. In der Regel wird eine Relevanzgrenze bei ca. 400 EUR angenommen (wobei das nicht auf den Euro genau zu bestimmen ist): ein Minijob kann also ausreichen, aber nicht jede noch so geringfügige Tätigkeit löst ein Freizügigkeitsrecht aus.
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lepako
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Antwort #4 - 14.12.2011 um 18:12:16
 
"ein Minijob kann also ausreichen, aber nicht jede noch so geringfügige Tätigkeit löst ein Freizügigkeitsrecht aus".

Was bedeutet das denn jetzt? Wird das vom Abo übernommen bzw. ALG 2 gestattet oder nicht?
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Antwort #5 - 15.12.2011 um 05:54:08
 
Das bedeutet, daß hier nicht mit Sicherheit auf Deine Frage geantwortet werden kann.

EU-Bürger haben als Arbeitnehmer grundsätzlich das Recht auf Freizügigkeit.
Gleichzeitig gilt, daß die Sozialsysteme des Aufnahmestaates nicht über Gebühr in Anspruch genommen werden dürfen.

Übertrieben formuliert: Kommt ein Spanier mit einer fünfköpfigen Familie und arbeitet eine Stunde im Monat mit einem Monatsbrutto von zehn Euro, dann ist das KEIN Freizügigkeitstatbestand.
Diese Tätigkeit ist offenbar nicht das treibende Moment für die Übersiedlung nach Deutschland.
Bezüge aus den Sozialsystemen würde es also nicht geben.


Nun lies bitte nochmal Muletas Beitrag.
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Antwort #6 - 15.12.2011 um 07:53:56
 
Muleta schrieb am 14.12.2011 um 17:09:42:
eine Freizügigkeit würde ich bei einem 150 EUR-Job verneinen, da die Erwerbstätigkeit völlig untergeordnet sein dürfte. In der Regel wird eine Relevanzgrenze bei ca. 400 EUR angenommen (wobei das nicht auf den Euro genau zu bestimmen ist): ein Minijob kann also ausreichen, aber nicht jede noch so geringfügige Tätigkeit löst ein Freizügigkeitsrecht aus.
           


Das wird durchaus auch anders gesehen.
Hier
findet sich u.a. Folgendes, ich zitiere:

Zitat:
Arbeitnehmer
(§ 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG)


 Auch eine geringfügige Beschäftigung
begründet den Arbeitnehmerstatus,
es besteht
ein Anspruch auf ergänzende
Leistungen.

Eine Wochenarbeitszeit von wenigen
Stunden (laut EuGH C-14/09:
auf jeden Fall 5,5 Wochenstunden)
kann bereits ausreichend
sein; ein Mindesteinkommen für
den Arbeitnehmerstatus ist nicht
festgelegt.


 Auch eine betriebliche Berufsausbildung
im dualen Ausbildungssystem
begründet den Arbeitnehmerstatus



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Muleta
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Antwort #7 - 15.12.2011 um 08:37:29
 
schweitzer schrieb am 15.12.2011 um 07:53:56:
Das wird durchaus auch anders gesehen


ja, stimmt. Nach EuGH Genc könnten die 150 EUR (bzw. dafür gearbeitete Stunden) reichen, sofern regulär bezahlt wird, Urlaubsanspruch besteht, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall etc. - das dürfte in der Regel wohl gegeben sein. Dann bestünde tatsächlich ein Freizügigkeitsrecht.
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Antwort #8 - 15.12.2011 um 12:47:17
 
Ok danke leute ihr habt mir sehr geholfen
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