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Niederlassungserlaubnis und zwei Staatsangehörigkeiten (Gelesen: 9.239 mal)
Themen Beschreibung: Nur in einem Pass, oder in beiden?
Petersburger
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Antwort #15 - 21.10.2011 um 11:43:49
 
Hatte ich gelesen.

Oder hast Du anderes erwartet?

Daher auch mein Verweis auf den Regelfall. Ebenso wie meine ermüdende Frage nach den besonderen Gründen.
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Antwort #16 - 21.10.2011 um 19:00:43
 
Petersburger schrieb am 21.10.2011 um 08:44:12:
Hat er mehrere Staatsangehörigkeiten, dann ist es seine deutsche, die in Bezug auf Deutschland gilt - es ist untersagt, dem Deutschen+XXX-Staater einen AT auszustellen.


Wobei es durchaus üblich ist in seinem ausländische Pass, auf Antrag, das Rückkehrrecht nach Deutschland einzutragen.

VwV zum AufenthG
Zitat:
2.1.2 Ist ein Ausländer eingebürgert worden, wird sein Aufenthaltstitel gegenstandslos. Die Staatsangehörigkeitsbehörde wird einen vorhandenen Aufenthaltstitel „ungültig“ stempeln und die zuständige Ausländerbehörde unterrichten (§ 73 Nummer 1 AufenthV). § 36 Absatz 2 und 3 AZRG ist zu beachten. Einem unter Fortbestehen der bisherigen Staatsangehörigkeit Eingebürgerten oder einem Deutschen, der aus einem sonstigen Grund zugleich eine oder mehrere fremde Staatsangehörigkeit(en) besitzt, darf kein Aufenthaltstitel erteilt werden; ihm kann aber zur Vermeidung von Schwierigkeiten bei einer Reise in seinen Herkunftsstaat im ausländischen Pass oder Passersatz die Eintragung angebracht werden:
„Der Passinhaber besitzt Aufenthaltsrecht
in der Bundesrepublik Deutschland ...
(Datum, Dienstsiegel).“


Die Frage ist, ob sowas auch bei nichtdeutschen im zweiten Pass eingetragen werden kann und er es dann zusammen mit der eAT vorlegen kann.

Wobei unerheblich ist ob es jemand doppelter Staatsbürger ist oder zwei oder mehrere nationale Pässe besitzt, was z.B bei Auslandsjournalisten eher die Regel denn die Ausnahme ist.
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Petersburger
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Antwort #17 - 21.10.2011 um 21:44:31
 
grisu1000 schrieb am 21.10.2011 um 19:00:43:
Die Frage ist, ob sowas auch bei nichtdeutschen im zweiten Pass eingetragen werden kann und er es dann zusammen mit der eAT vorlegen kann.

Nehmen wir mal an, das ginge. Aber auch dann gälte:
Zum vorgelegten eAT will der mißtrauische Grenzer dann den zugehörigen, den anderen Paß sehen - und wir sind wieder am Ausgangspunkt.


Dann frage ich doch mal von der anderen Seite her:
In welcher konkreten Situation, mit welchen Staatsangehörigkeiten könnte denn eine Situation auftreten, die die Vorlage der beiden Pässe unzumutbar werden läßt?
Und hier dann: Warum?

Meine alte Leier von den Gründen, nur mal halt etwas konkreter.
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Antwort #18 - 21.10.2011 um 22:32:04
 
Petersburger schrieb am 21.10.2011 um 21:44:31:
In welcher konkreten Situation, mit welchen Staatsangehörigkeiten könnte denn eine Situation auftreten, die die Vorlage der beiden Pässe unzumutbar werden läßt?
Und hier dann: Warum?


Ok mal ein konstruiertes Beispiel aus meinigen obigen Thread.  Journalist mit 2 nationalen Pässen eines Nicht-EU Staates und Daueraufenthalt EG in Pass 1. Pass1 hat nun unglücklicherweise ein israelisches Visum. Der Journalist mit dem Spezialgebiet Naher Osten will nun in ein arabisches Land reisen.

Das Problem: Pass1 kann er nicht verwenden und den sollte er auch tunlichst nicht mitführen.
Pass2 und die eAT des Daueraufenthalt EG stimmen nicht überein. Eine neue eAT mit den Daten Pass 2 würde ja 4 bis 6 Wochen dauern.

Er wendet sich in vorausschauender Art an die ABH und möchte in 2 Wochen in das arabische Land. Was macht nun die ABH?
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Mick
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Antwort #19 - 21.10.2011 um 23:24:50
 
Petersburger schrieb am 21.10.2011 um 21:44:31:
Meine alte Leier von den Gründen,


Ja, das hast Du in der Tat oft genug gesagt...

Aber das ist eine Umkehrung der Ausgangsfrage.
Angenommen, es wird kein besonderer Grund ange-
geben. Es geht darum, dass der Antrag begründet
abgelehnt
wird. Und sorry: Viel mehr als heiße Luft
habe ich dazu nicht gelesen. Die Identität ist damit
mit Sicherheit nicht beinträchtigt, vor allem nicht, wenn
beide Passnummern auf dem Titel stehen (fraglich, ob
das derzeit technisch klappen würde).

Edit:
Und den Deutschen oder EUler mit dem Sachverhalt
(zwei Drittstaatsangehörigkeiten) zu vergleichen, halte
ich für ziemlich daneben. Wir wissen alle, dass im AufenthG
steht, dass dieses nur für Ausländer gilt. Und wir wissen
auch, dass Deutsche keine Ausländer sind. Gleiches gilt
analog zum FreizügG/EU und EUlen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #20 - 22.10.2011 um 00:25:56
 
Petersburger schrieb am 21.10.2011 um 21:44:31:
Nehmen wir mal an, das ginge. Aber auch dann gälte:
Zum vorgelegten eAT will der mißtrauische Grenzer dann den zugehörigen, den anderen Paß sehen - und wir sind wieder am Ausgangspunkt.

Warum würde der Grenzer überhaupt mißtraurisch sein????? Die Passnummern stimmen mit den Nummern in beiden Pässen überein! Und bitte sag mir aus welchem Grund würde jemand einen zweiten AT fälschen??  hä?

Du hast auch meine Post auf Seite 1 komplett ignoriert. Hier ist es nochmal:

Dieses Argument ist sehr schwach, IMO.

Im Fall, dass es nur ein eAT mit zwei Passnummern ist, wo liegt das Problem? Ich sehe es wirklich nicht. Wenn es Fragen an der Grenze gibt, zeigt er einfach beide Pässe. "Problem" gelöst. Die Nummern im Pass stimmen mit den Nummern im eAT überein. Hier gibt es kein Problem. Er ist ja auch im AZR eingetragten.

Im Fall, dass es zwei eAT sind, sehe ich auch kein Problem. Der Ausländer bezahlt die Gebühr für den eAT, also wird er nicht "umsonst" ausgestellt. Der Ausländer besitzt ja in wirklichkeit nur einen Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis), und beantragt eine "Kopie" so zu sagen, die seine andere Staatsangehörigkeit dokumentiert. Welche Vorschrift wird hier verstoßen?

Wenn es um einen befristeten zweckgebundenen Aufenthaltstitel ging, der mit Hilfe einer priviligierten Staatsangehörigkeit erlangt wurde (z. B., eine § 18 AE, die durch Hilfe von § 41 AufenthV im Zusammenhang mit § 34 BeschV erlangt wurde), dann dürfte mann den AT natürlich NICHT auf beiden Staatsangehörigkeiten bekommen. In so einem Fall, wenn er diese Staatsangehörigkeit verlieren würde, dann verliert er auch den AT:

52.1.2.2 der VWV zum AufenthG

Zitat:
Sofern mit der bisherigen Staatsangehörigkeit eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels entfallen ist, kann von einem Widerruf nur abgesehen werden, wenn die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels ohnehin innerhalb der nächsten sechs Monate abläuft und deshalb ein Widerruf weder zweckmäßig noch erforderlich ist. Zwingende Erteilungsvoraussetzung ist die Staatsangehörigkeit für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18 Absatz 3 oder 4 i.V. m. § 34 BeschV.


Aber ich rede ausschließlich von einer Niederlassungserlaubnis, und die ist nicht zweckgebunden! Deswegen gibt es keinen Gesetzesverstoß, zwei eAT oder eine eAT mit zwei dokumentierten Staatsangehörigkeiten zu besitzten.

Und im Fall, dass es keine eAT sind, sondern die AT im Pass eingetragen ist, dann sehe ich auch nichts, was Probleme machen würde. Zwei Staatsangehörigkeiten, zwei Pässe, zwei AT.

Ich möchte nur noch sagen, dass ich im Regelfall keinen Grund sehe automatisch (also ohne Beantragung) einem Doppelstaatler mit Niederlassungserlaubnis mehr als einen AT zu erteilen. Wenn er aber so etwas für seine andere Staatsangehörigkeit beantragen und bezahlen möchte, dann sehe ich überhaupt keinen rechtlich nachvollziehbaren Ablehnungsgrund.

Wenn es einen gibt, möchte ich den bitte sehen.

Zitat:
Dann frage ich doch mal von der anderen Seite her:
In welcher konkreten Situation, mit welchen Staatsangehörigkeiten könnte denn eine Situation auftreten, die die Vorlage der beiden Pässe unzumutbar werden läßt?
Und hier dann: Warum?

Grisu1000 hat dir eine gute Situation geschrieben. Es gibt auch mehrere andere Fälle, z. B. Doppelstaatler Iran & USA, Cuba & USA, usw.

Zitat:
Meine alte Leier von den Gründen, nur mal halt etwas konkreter.

Wie Mick schon gesagt hat, nur heiße Luft und nichts mehr als das! Ich warte noch immer auf die Vorschrift, welche sagt dass ein zweiter AT für eine andere Staatsangehörigkeit nicht ausgestellt werden darf.

Es ist ja in wirklichkeit kein zweiter AT, sondern nur eine Kopie, welche die andere Staatsangehörigkeit dokumentiert.

Ich frage dich nochmals, und andere haben dir die gleiche Frage gestellt: Was wäre ein rechtlich nachvollziehbarer Ablehnungsgrund?
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Antwort #21 - 22.10.2011 um 09:40:06
 
Du liest meine Beiträge offenbar nur selektiv. Ich werde bereits Geschriebenes nicht wiederholen.

Die Beschränkung Deiner Frage auf NE ist nicht sinnvoll, weil - gesetzt, jemand hätte zwei eAT - dann jeder AE-Inhaber mit der gleichen Kombination zweier StAng denselben Antrag stellt und sich auch noch auf den Präzendenzfall beruft.

Pfalz schrieb am 22.10.2011 um 00:25:56:
Warum würde der Grenzer überhaupt mißtraurisch sein?????

Das habe ich mich auch schon mehrfach gefragt. Was aber nichts daran änderte, daß der Grenzer mißtrauisch war.

Es gibt nun mal Erfahrungswerte bei Grenzbeamten, über die sich alle anderen nur noch wundern. Die aber aus der Praxis kommen.
Für den Grenzer ungewöhnliche Dokumentkombinationen gehören dazu - wie bei mir seinerzeit zwei deutsche Reisepässe.

Und nochmal: Wenn ein Antrag auf einen zweiten eAT zum zweiten Reisepaß vermeiden soll, daß beide Pässe vorgelegt werden müssen, dann ist er sinnlos, falls an der Grenze dann doch beide Reisepässe vorgelegt werden müssen.


Der Eintrag eines zweiten Passes im eAT dürfte unmöglich sein, weil in den entsprechenden Datenfeldern nicht ausreichend Platz ist - und auch gar nicht sein kann: StAng hat drei Buchstaben.

Ich gehe davon aus, daß ein Antrag auf einen zweiten eAT vom Gesetzgeber überhaupt nicht bedacht wurde.
Sobald ein dahingehender Antrag gestellt wird und von der ABH "nach oben" per Anfrage weitergeleitet wird, dürfte das geregelt werden.

Und ich vermute, daß das negativ ausfällt, weil damit zu einer Person zwei Identitäten gespeichert werden müßten.
Und bevor wir uns hinsichtlich der Identität nur auf die StAng einschießen - es gibt genug Fälle, wo in unterschiedlichen Rechtsbereichen unterschiedliche Namen geführt werden. Die kann man nicht von so einer Regelung (zwei eAT möglich) ausschließen.

Eine Regelung "für alle" dürfte damit hinfällig sein.

Die Sonderfälle lassen sich auch mit Sondermaßnahmen lösen.
Beispielsweise wären Einträge wie der bei einem Deutsch-Doppelstaater denkbar.


Eins noch: Wie viele Doppelstaater USA/Iran, USA/Kuba (und was sonst noch so denkbar wäre) mit NE gibt es denn in Deutschland?
Rechtfertigt diese Zahl dann eine Systemänderung für alle?
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Antwort #22 - 22.10.2011 um 10:17:47
 
Petersburger schrieb am 22.10.2011 um 09:40:06:
Der Eintrag eines zweiten Passes im eAT dürfte unmöglich sein, weil in den entsprechenden Datenfeldern nicht ausreichend Platz ist - und auch gar nicht sein kann: StAng hat drei Buchstaben.

Ähnliche Probleme dürften in der Zukunft, durch die Erlaubnis der Doppel- und Mehrfachstaatsangehörigkeit, sicher vermehrt auftreten, wenn dann viel mehr Personen mit drei, vier oder noch mehr Staatsangehörigkeiten (durch das Abstammungsprinzip) vorhanden sind.
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Antwort #23 - 22.10.2011 um 11:45:53
 
Es gibt jetzt bereits EU-Staaten, die Mehrstaatigkeit seit Jahren akzeptieren.
Es wird aber kaum etwas am Prinzip aendern, dass eine Person in allen relevanten Datenbanken eindeutig identifizierbar sein muss.
Was eine komplette Systemumstellung fuer viele Verwaltungsprogramme bedeutet.

Datenbanktechnisch waere das grundsaetzlich kein Problem ...
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Antwort #24 - 28.10.2011 um 02:40:20
 
Petersburger schrieb am 22.10.2011 um 09:40:06:
Du liest meine Beiträge offenbar nur selektiv. Ich werde bereits Geschriebenes nicht wiederholen.

Ich werde mein Geschriebenes auch nicht wiederholen.

Zitat:
Das habe ich mich auch schon mehrfach gefragt. Was aber nichts daran änderte, daß der Grenzer mißtrauisch war.

Und? Das Problem wurde gelöst. Du bist weder verhaftet noch zurückgewiesen worden. Nicht jeder Grenzer ist wie dieser.

Zitat:
Eins noch: Wie viele Doppelstaater USA/Iran, USA/Kuba (und was sonst noch so denkbar wäre) mit NE gibt es denn in Deutschland?

Ich kenne so einen.

Deshalb habe ich dieses Thema eröffnet. Die NE hat er im Iranischen pass, aber jetzt denkt er dass er die Iranische Staatsangehörigkeit aus besonderen Gründen bald verlieren wird.

Wenn er seine NE nicht auf den anderen Pass bekommt, dann verliert er mit der Iranischen Staatsangehörigkeit auch seinen Aufenthaltstitel für Deutschland, und muss ausreisen. Das ist keine Kleinigkeit mein Freund! Nur weil du denkst es ist "kopfzerbrechende Arbeit" so etwas für jemanden zu machen.
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Antwort #25 - 28.10.2011 um 10:39:30
 
Pfalz schrieb am 28.10.2011 um 02:40:20:
aber jetzt denkt er dass er die Iranische Staatsangehörigkeit aus besonderen Gründen bald verlieren wird.

mit "verlieren" meinst du "abgeben muss" und nicht verlegen?
Pfalz schrieb am 28.10.2011 um 02:40:20:
dann verliert er mit der Iranischen Staatsangehörigkeit auch seinen Aufenthaltstitel für Deutschland, und muss ausreisen

AFAIK nein, der AT ist nur im Pass dokumentiert, geht der Pass verloren oder verlegt er ihn, ist der AT nicht weg.
Der AT muss und wird dann in einen neuen/anderen Pass eingetragen werden.

Pfalz schrieb am 28.10.2011 um 02:40:20:
Das ist keine Kleinigkeit mein Freund!

IMHO doch, weil der AT nicht ungültig wird.
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Antwort #26 - 28.10.2011 um 12:39:09
 
Wer bitte hindert Deinen Bekannten daran, rechtzeitig bei seiner ABH vorzusprechen und das Problem zu schildern.

Dieses vorhersehbare Problem läßt sich ja nun wirklich lösen, ohne daß man zwei eAT ausstellt.

Denkbar wäre z.B., einen eAT "auf die andere StAng" zu beantragen und den vorhandenen (e)AT bei Aushändigung des neuen eAT zu annullieren.

Das berührt keines der von mir genannten Probleme für Verwaltungsprogramme und Datenbanken. Und bedarf keinerlei Kopfzerbrechens.

Man muß halt nur rechtzeitig loslaufen.
Bzw. ggf. vorher einen Termin holen.
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Antwort #27 - 28.10.2011 um 14:19:04
 
Pfalz schrieb am 28.10.2011 um 02:40:20:
Wenn er seine NE nicht auf den anderen Pass bekommt, dann verliert er mit der Iranischen Staatsangehörigkeit auch seinen Aufenthaltstitel für Deutschland, und muss ausreisen. Das ist keine Kleinigkeit mein Freund! Nur weil du denkst es ist "kopfzerbrechende Arbeit" so etwas für jemanden zu machen.


Hättest du das beim ersten Posting geschrieben, wäre das bereits geklärt.

Er geht bereits jetzt zur ABH und schreibt seinen eAT in den anderen Pass mit der anderen Staatsangehörigkeit um. Mit der vorgenannten Begründung wird das die ABH auch tun.
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