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eine illegal in D lebende heiraten? (Gelesen: 4.981 mal)
sansiverie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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05.01.2010 um 01:17:16
 
Hallo Leute,

gestern erzählte mir ein Bekannter, er habe sich verliebt und wolle eine Frau heiraten, die aber seit 5 Jahren in D illegal lebt. Ich konnte mich nicht für ihn freuen, weil ich denke, dass so etwas doch garantiert Probleme bringt:
Ist es nicht so, dass diese Frau dann nach Hause geschickt würde und zur Strafe nicht mehr nach Deutschland könnte? Was hätten die beiden dann von ihrer Ehe?
Spätestens wenn ein Kind käme, käme die Illegalität eh heraus und dann????

Was könnte man in so einem Fall tun? Würde sich mein Bekannter durch den Kontakt zu ihr nicht auch selbst strafbar machen?

LG, Anna
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #1 - 05.01.2010 um 08:04:33
 
Deine Bedenken sind berechtigt.

Zur Heirat ist ein gültiger Pass erforderlich und grundsätzlich das Bestehen eines rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland (Visum, Aufenthaltstitel) - zumindest aber ein Aufenthaltsnachweis (Duldung - wobei damit regelmäßig das Nachholen des erforderlichen Visaverfahrens von der ABH verlangt wird.)

In einem Falle, wie dem von Dir Geschilderten, gibt es nur einen Weg:


Outing bei der ABH, Reue zeigen und möglichst mit gültigem Pass und gebuchtem Rückflugticket die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise erklären. - Zu einer Anzeige wegen des illegalen Aufenthalts kann es dann trotzdem kommen, aber man kann ggf. weitere erhebliche "Unannehmlichkeiten" wie eine Abschiebung und damit das Verhängen einer zunächst unbefristeten Einreisesperre verhindern.

Alles andere wäre dann auf ganz legalem Wege (Beantragung eines Visums zum Zwecke der Eheschließung bzw. des Ehegattennachzugs unter Erfüllung der jeweils einschlägigen Voraussetzungen) vom Ausland aus zu regeln.

Für den Fall, dass Dein Bekannter nachweislich vom illegalen Aufenthalt der Freundin weiß bzw. diesen sogar unterstützt, macht er sich im Übrigen natürlich strafbar.

Abschließend möchte ich noch davor warnen, durch die Geburt eines Kindes quasi "vollendete Tatsachen" schaffen zu wollen. Mal abgesehen von den großen gesundheitlichen Risiken für werdende Mutter und Kind - wenn die Dame illegal ist, wird wohl auch keine Krankenversicherung bestehen - erlaube ich mir den Hinweis, dass sich Behörden nicht so einfach erpressen lassen (müssen).

Also - zu dem von mir Aufgezeigten gibt es keine vernünftige Alternative!

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Antwort #2 - 05.01.2010 um 10:31:37
 
Ich frage mich nur( Moderator falls offtopic - sorry).

Wie kann man in Deutschland 5 Jahre illegal leben?!.
Man lebt legal mit allen Papieren und hat trotzdem genug Probleme.

Zum Problem:
wie es schon gesagt worden ist. Die/der MA beim Standesamt stellt ein Papier mit ca 28 Positionen/Fragen, u.a. Welche Staatsangehörigkeit? Reisepass? AE/NE? Info zu früheren Ehen usw.
Die Illegalität wird sowieso entdeckt werden.

Mfg
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Eduard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #3 - 05.01.2010 um 11:03:51
 
Hmmm. Das folgende liest man hier immer mal wieder:

schweitzer schrieb am 05.01.2010 um 08:04:33:
Für den Fall, dass Dein Bekannter nachweislich vom illegalen Aufenthalt der Freundin weiß bzw. diesen sogar unterstützt, macht er sich im Übrigen natürlich strafbar


Jetzt habe ich mich mal durch die Paragraphen gekämpft, und festgestellt, es ist falsch.

1. Das reine Wissen über den illegalen Aufenthalt ist keineswegs strafbar. Es gibt schon im allgemeinen Fall keine Verpflichtung, die betreffende Person bei den Behörden anzuzeigen (jedenfalls habe ich nichts dazu gefunden). Und im hier angesprochenen speziellen Fall kommt noch dazu: selbst wenn die Behörden aus anderer Quelle davon erführen und den Bekannten zu dem Thema befragen, könnte er jede Aussage verweigern, unter Hinweis auf das zwischen ihm und der Beschuldigten bestehenden Eheversprechen (§52 StPO).

2. Aber auch die aktive Unterstützung des illegalen Aufenthalts, z. B. durch die Gewährung einer Unterkunft, ist nicht strafbar, solange kein Vermögensvorteil gewährt bzw. versprochen wurde (auf deutsch: solange die Unterstützung nicht in irgendeiner Form finanziell abgegolten wird, also z. B. durch Geld oder auch unbezahlte Dienstleistungen, die anderweitige Aufwendungen ersparen). Siehe §96 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG - die Nr. 1, die auch immaterielle Vorteile in die Strafbarkeit mit einschließt (wobei die hier m. E. auch nicht vorliegen) bezieht sich nur auf Tatbestände der unerlaubten Einreise, nicht des unerlaubten Aufenthalts (siehe hierzu auch die Gesetzesbegründung zum Änderungsgesetz von 2007).

Die Befürchtung
sansiverie schrieb am 05.01.2010 um 01:17:16:
Würde sich mein Bekannter durch den Kontakt zu ihr nicht auch selbst strafbar machen?

ist also völlig unbegründet. Zum Glück. Sonst würden sich auch die vielen caritativen Organisationen und Einzelhelfer, die sich bei uns um die Illegalen kümmern, strafbar machen.

P.S.:
Alles andere, was gesagt wurde, ist natürlich richtig.
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« Zuletzt geändert: 05.01.2010 um 11:17:54 von Eduard »  
 
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schweitzer
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Antwort #4 - 05.01.2010 um 13:13:25
 
@ Eduard:

Vielleicht siehst Du es doch ein wenig zu einfach.

(Einen illegalen Aufenthalt) Unterstützende können sich – neben Anstiftung, Begünstigung und
Strafvereitelung – der Beihilfe zum illegalen Aufenthalt schuldigmachen. Und wenn man dies in seiner Gesamtheit sieht, dann geht es keineswegs nur um Tatbestände im Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise sondern sehr wohl auch eines unerlaubten Aufenthalts.

Auch hängt die Strafbarkeit des Handelns eines Unterstützeres, Beihelfers, Begünstigers ... im Zweifel nicht nur davon ab, ob ein Vermögensvorteil gewährt worden ist oder nicht.

Ich möchte hier einige Passagen, die ich schon vor einiger Zeit auf der Webseite http://www.asyl.net/Magazin/3_2004a.htm  gefunden habe,  zitieren und einige wesentliche, möglicherweise auch streitbare Aussagen hervorheben, die das von mir Gesagte IMHO bestätigen:

Zitat:
a) Beihilfe ist die einem Täter vorsätzlich geleistete Hilfe bei der Begehung einer rechtswidrigen Tat. Der Gehilfe muss wollen, dass eine Haupttat begangen wird. Dabei gilt als Beihilfe jede Handlung, die geeignet ist, eine Haupttat zu fördern. Eine solche Hilfeleistung kann auch nach Beginn der Tat noch einsetzen.

Beispiel: Ein Ausländer hält sich bereits illegal in Deutschland auf. Durch die Zusage einer Wohnung oder Unterbringung wird ihm "psychische" oder - durch Gewährung des Wohnraums - "praktische" Beihilfe bei der Fortsetzung seines illegalen Aufenthaltes geleistet.

Für den Beihilfetatbestand ist entscheidend, dass der Entschluss des Ausländers bestärkt wird, sich unerlaubt in Deutschland aufzuhalten. Dabei muss der Gehilfe vorsätzlich handeln, um die vorsätzliche Straftat des Ausländers (z. B. den illegalen Aufenthalt) zu fördern. Kein Vorsatz des Gehilfen liegt beispielsweise vor, wenn er den illegalen Aufenthalt des Ausländers nicht kennt oder es ihm allein darauf ankommt, in einer humanitären Notlage zu helfen. Auch ein Handeln aus "politischer Solidarität" kann im strafrechtlichen Sinne als Beihilfe gewertet werden.
In einem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 25.5.1999 (InfAuslR 2000, 263) zu § 92 Abs. 1 Satz 1 AuslG heißt es: "Das Gewähren von Unterkunft und Verpflegung wie auch das Entlohnen für eine Arbeitsleistung gegenüber einem Ausländer, der sich ohne die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung im Bundesgebiet aufhält, stellt für sich allein in objektiver Hinsicht noch keine Beihilfe zu einem Vergehen nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG dar. Eine Beihilfehandlung kann aber darin liegen, dass der Gehilfe den Haupttäter in seinem Tatentschluss bestärkt und ihm dadurch ein erhöhtes Sicherheitsgefühl vermittelt. Eine Beihilfehandlung wird in der Regel dann nicht vorliegen, wenn der Täter zur Fortsetzung des illegalen Aufenthaltes unter allen Umständen entschlossen ist" (ebenso: BayObLG, InfAuslR 1999, 469).

b) Anstiftung (§ 27 StGB) bedeutet, einen anderen willentlich zu dessen eigener vorsätzlicher Tat zu veranlassen, also zum Beispiel ihn erst zu überreden, nach Ablauf der Ausreisefrist sich weiterhin in Deutschland aufzuhalten.
Der Anstifter wird wie der Täter bestraft (§ 27 StGB). Seine Strafe richtet sich also nach dem für die Haupttat geltenden Gesetz. Er wird auch dann bestraft, wenn der angestiftete Ausländer selbst die Tat nur versucht und dann beispielsweise bald festgenommen und abgeschoben wird.

Beispiel: Im Bereich des Kirchenasyls wäre eine Anstiftungshandlung in der Weise vorstellbar, dass ein Ausländer, der grundsätzlich bereits gegenüber der Ausländerbehörde seine Ausreiseabsicht erklärt hat und nach Möglichkeiten einer Ausreise in einen Drittstaat sucht, durch Inaussichtstellen von Kirchenasyl motiviert wird, sich länger in Deutschland aufzuhalten. Ferner wäre es eine Anstiftungshandlung, wenn dem Ausländer geraten würde, falsche Angaben zur Identität oder Staatsangehörigkeit zu machen, um bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung zu erhalten.

c) Ferner kommen als mögliche Grundlage einer strafrechtlichen Verfolgung die Tatbestände der Begünstigung (§ 257 StGB) und der Strafvereitelung (§ 258 StGB) in Betracht, sowie die in den §§ 92 und 92 a AuslG beschriebenen eigenständigen Haupttaten.
Eine Begünstigung begeht, wer einem anderen, der selbst eine rechtswidrige Tat bereits begangen hat, (nachträglich) Hilfe leistet in der Absicht, dem Täter die Vorteile seiner Straftat zu sichern, also beispielsweise wer Hilfe leistet, um einen bereits bestehenden illegalen Aufenthalt abzusichern. Eine Begünstigung muss vorsätzlich begangen werden. Es genügt, dass dies in der Absicht geschieht, den Aufenthalt abzusichern, auch wenn es möglicherweise nicht gelingt und der Betroffene dann am Ende doch abgeschoben wird. Vorausgesetzt ist allerdings, dass der Ausländer sich bereits illegal in Deutschland aufhält. Strafbar wäre es beispielsweise, einen bereits ausreisepflichtigen Ausländer, der sich illegal in Deutschland aufhält, zu verstecken oder zu seinen Gunsten falsch auszusagen.
Eine Strafvereitelung begeht, wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft wird.


Wir werden das hier nicht abschließend ausdiskutieren können- auch würde das über das Anliegen der TS sicher letztlich hinausgehen.

Ich wollte mit meinem Beitrag hier nur davor warnen, sich allzu sehr in Sicherheit zu wiegen. - Dem Anliegen, welches der Bekannte der TS letztlich verfolgt (Heirat der Ausländerin), sollte, wenn er es denn ernst meint, alles untergeordnet werden, was schließlich zu strafbarem Handeln führen kann.


=schweitzer=
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Eduard
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Antwort #5 - 07.01.2010 um 16:15:39
 
schweitzer schrieb am 05.01.2010 um 13:13:25:
Ich wollte mit meinem Beitrag hier nur davor warnen, sich allzu sehr in Sicherheit zu wiegen. - 


Ist OK, und ich habe mich auch insofern geirrt, als ich die allgemeinen Vorschriften im StGB zu Beihilfe etc. übersehen habe. Demnach ist die Beihilfe etc. auch ohne Vermögensvorteil strafbar (wobei dann das Strafmaß deutlich geringer ist).

Allerdings bleibt es auch nach dem obigen und meinen weiteren Recherchen dabei, dass die Befürchtung des TS, der Bekannte könnte sich quasi bereits durch den Kontakt strafbar machen, jedenfalls übertrieben ist.

Das bloße Wissen um die Illegalität und Nichtstun ist nicht strafbar. Ebensowenig wie rein humanitäre Hilfe (Nahrung/Unterkunft/medizinische Versorgung in einer Notlage, oder auch objektive Beratung zur Situation).

Erst wenn eine gewisse "kriminelle Energie" hinzukommt, beginnt die Strafbarkeit.

Hier muss ich leider auch den von Dir zitierten Artikel kritisieren. Da werden Gesetze und Urteile so zitiert, dass man als Laie mehr Angst bekommt, als nötig ist.

Z. B.:
Eine Beihilfehandlung kann aber darin liegen, dass der Gehilfe den Haupttäter in seinem Tatentschluss bestärkt

Ja, aber nur wenn das auch so beabsichtigt war. (Subjektives Tatbestandsmerkmal ist immer Voraussetzung für die Strafbarkeit.)

Eine Strafvereitelung begeht, wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft wird.

Hier fehlt der deutliche Hinweis, dass Strafvereitelung eine aktive Handlung voraussetzt und z. B. das Nichtmelden eines Illegalen bei den Behörden durch eine Privatperson keine Strafvereitelung ist (keine Garantenstellung von Privatpersonen).

Mal ganz abgesehen davon, dass auch die aktive Strafvereitelung, wenn sie zugunsten eines Angehörigen - dazu zählt auch eine Verlobte - erfolgt, straflos ist, §258 Abs. 6 StGB.

Sorry, wenn ich darauf herumreite, aber ich wollte nur mal klarstellen, dass wir noch nicht in einem Denunziantenstaat leben und dass Nächstenliebe auch noch nicht strafbar ist.


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Ulf
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Antwort #6 - 08.01.2010 um 14:43:48
 
Moin,

schweitzer schrieb am 05.01.2010 um 08:04:33:
Zu einer Anzeige wegen des illegalen Aufenthalts kann es dann trotzdem kommen, aber man kann ggf. weitere erhebliche "Unannehmlichkeiten" wie eine Abschiebung und damit das Verhängen einer zunächst unbefristeten Einreisesperre verhindern.


Die Einreisesperre kann qua Ausweisung trotzdem noch nachgeliefert werden.

Gruß, ULF
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