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Bei doppelter Staatsbürgerschaft das volle Freizügigkeitsgesetz? (Gelesen: 2.927 mal)
Glaube
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Österreich
Zeige den Link zu diesem Beitrag Bei doppelter Staatsbürgerschaft das volle Freizügigkeitsgesetz?
24.06.2009 um 16:28:57
 
Falls ich die dt. Staatsbürgerschaft bekommen würde, aber die österr. nicht aufgebe, bleiben dann die Vorteile vom Freizügigketsgesetz erhalten? Mein Mann hat seine Aufenthaltskarte als Angehöriger eines Unionsbürgers bekommen? Im Moment wäre er als Angehöriger einer Deutschen schlechter dran (kürzere Aufenthaltserlaubnis - außerdem hatte die FZF nicht geklappt, weil es ein Beamter von der ABH so wollte - als abschreckendes Beispiel). Weiß da jemand Bescheid? Ich ziehe es evtl. in Erwägung, weil die Österreicher so einen Zirkus machen und die dt. Überprüfung nicht anerkennen. Dann könnte ich den Namen meines Mannes tragen.
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 24.06.2009 um 16:47:50
 
Hallo,

lies mal
diesen recht aufschlussreichen thread
- ich denke, dann sind viele der Frage, die Dich bewegen, beantwortet.

(Blaues bitte anklicken!)

=schweitzer=
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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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Glaube
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Österreich
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Antwort #2 - 24.06.2009 um 17:21:14
 
Danke. Das ist aber sehr verwirrend. Mein Mann besitzt bereits die Aufenthaltskarte als Angehöriger einer Unionsbürgerin. Ich denke, das würden sie nicht mehr zurückziehen. Aber wer weiß.
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Mutly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 25.06.2009 um 11:43:55
 
Glaube schrieb am 24.06.2009 um 17:21:14:
Das ist aber sehr verwirrend. Mein Mann besitzt bereits die Aufenthaltskarte als Angehöriger einer Unionsbürgerin. Ich denke, das würden sie nicht mehr zurückziehen. Aber wer weiß. 


Wahrscheinlich schon. (Evtl. könnte er sie behalten mit der Begründung, dass er sie schon im Rahmen der Freizügigkeit hatte, analog zur "mitgenommenen Personenfreizügigkeit", welche in Frage käme, wenn ihr nach Österreich umziehen würdet, aber das wäre nicht sicher.)
Er hätte aber Anspruch auf eine AE als Ehegatte einer Deutschen. Er müsste wohl, wie üblich, den A1-Deutschtest machen oder sonst zeigen, dass er sich inzwischen auf Deutsch verständigen kann, aber sonst ginge es.

Glaube schrieb am 24.06.2009 um 16:28:57:
Falls ich die dt. Staatsbürgerschaft bekommen würde, aber die österr. nicht aufgebe


Beachte aber, dass Österreich ein Mehrstaatigkeitsverbot hat und du vor dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit eine Erlaubnis zur Beibehaltung der österreichischen Staatsanbürgerschaft bekommen müsstest. Der Antrag müsste begründet werden. Wird die Erlaubnis nicht erteilt, so verlierst du die österreichische Staatsbürgerschaft automatisch beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit.

Glaube schrieb am 24.06.2009 um 16:28:57:
Im Moment wäre er als Angehöriger einer Deutschen schlechter dran (kürzere Aufenthaltserlaubnis


Die Aufenthaltskarte ist i.d.R. fünf Jahre lang gültig, nach fünf Jahren hat dein Mann das Daueraufenthaltsrecht. Eine Bescheinigung darüber wird ausgestellt. Eine deutsche AE als Ehegatte wäre 1 bis 3 Jahre gültig und verlängerbar und nach drei Jahren könnte er die NE auf Antrag erwerben.


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tapir
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 25.06.2009 um 11:50:44
 
schweitzer schrieb am 24.06.2009 um 16:47:50:
lies mal diesen recht aufschlussreichen thread - ich denke, dann sind viele der Frage, die Dich bewegen, beantwortet.

Bin übrigens inzwischen auf eine Entscheidung gestoßen, die in so einer Situation die Freizügigkeit verneint: OVG NRW v. 17.03.08, Aktenzeichen: 18 B 191/08, http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2008/18_B_191_08beschluss20080317.ht...

Aus der Entscheidung kann, wer will, eine Differenzierung herauslesen danach, ob die Staatsangehörigkeit des Wohnsitzmitgliedstaats von Geburt an bestand, ober ob sie gewissermaßen der krönende Abschluss der Ingebrauchnahme der Freizügigkeit durch Einbürgerung war.
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 25.06.2009 um 12:06:58
 
H(a)i,

Mutly schrieb am 25.06.2009 um 11:43:55:
Beachte aber, dass Österreich ein Mehrstaatigkeitsverbot hat und du vor dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit eine Erlaubnis zur Beibehaltung der österreichischen Staatsanbürgerschaft bekommen müsstest. Der Antrag müsste begründet werden. Wird die Erlaubnis nicht erteilt, so verlierst du die österreichische Staatsbürgerschaft automatisch beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. 


sagt das EU-Recht da nicht was anderes?

mfg
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Die Tragik des 20. Jahrhunderts liegt darin, daß es nicht möglich war, die Theorien von Karl Marx zuerst an Mäusen auszuprobieren.(Stanislaw Lem 1921-2006)
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Mutly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 25.06.2009 um 12:21:21
 
garfield2008 schrieb am 25.06.2009 um 12:06:58:
sagt das EU-Recht da nicht was anderes?


Nein. Es gibt kein EU-Recht über Staatsangehörigkeit. (Die Unionsbürgerschaft hat man dadurch, dass man die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedes hat. Wie man die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedes erwerben oder verlieren kann, regeln die Mitglieder selbst.)

Dass Deutschland heutzutage Mehrstaatigkeit erlaubt, wenn die andere Staatsangehörigkeit die eines EU-Mitgliedes ist, ist eine Entscheidung des deutschen Gesetzgebers, und Deutschland ist das einzige EU-Mitglied, welches sich so entschieden hat.

Die Mehrheit der EU-Mitglieder erlauben Mehrstaatigkeit, die Minderheit, die sie nicht erlaubt, erlaubt sie auch nicht, wenn es um Staatsangehörigkeiten anderer Mitgliedstaaten geht. (In Italien können EU-Bürger nach vier statt zehn Jahren eingebürgert werden, Mehrstatigkeit erlaubt, in Österreich können sie nach sechs statt zehn Jahren eingebürgert werden, Mehrstaatigkeit nicht erlaubt, aber das sind auch Entscheidungen der nationalen Gesetzgeber.)

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