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Antrag auf Arbeitsgenehmigung bei §4a Freizügigkei (Gelesen: 12.541 mal)
Tomoise
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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05.12.2008 um 15:22:37
 
Hallo,

meine Freundin (aus Bulgarien, studiert hier in Deutschland) hat gestern die "Bescheinigung des Daueraufenthalts für Unionsbürger oder Staatsangehörige eines EWR Staates" (Daueraufenthaltskarte Union/EWR) bekommen.

Darin steht :
Der Inhaber hat ein Daueraufenthaltsrecht gemäß Kapitel VI der Richtlinie 2004/38/EG vom 29.April 2004/§4a Freizügigkeitsgesetz/EU.

Frage:

Muss jetzt der Arbeitgeber (Job zur Finanzierung des Studiums) meiner Freundin tatsächlich noch den
"Antrag auf Arbeitsgenehmigung" ausfüllen, oder ist das dann nicht relevant?

Ich hatte es irgendwie so verstanden dass man dann wirklich ohne irgendwelche Genehmigungen loslegen kann, war das so nicht richtig?
Irgendjemand hat uns dann eben noch so ein Formular in die Hand gedrückt.

Vielen Dank schonmal
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tapir
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 05.12.2008 um 19:57:16
 
Es besteht ein unbeschränkter Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt, der nicht von einer weiteren behördlichen Entscheidung abhängig ist. Zur Klarstellung kann die zuständige Behörde die Daueraufenthaltsbescheinigung mit der Nebenbestimmung "Erwerbstätigkeit gestattet" versehen. Die Bundesagentur für Arbeit erteilt auf Antrag eine deklaratorische Arbeitsberechtigung-EU.
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Ulf
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Antwort #2 - 05.12.2008 um 20:12:10
 
tapir schrieb am 05.12.2008 um 19:57:16:
Die Bundesagentur für Arbeit erteilt auf Antrag eine deklaratorische Arbeitsberechtigung-EU.


Ist Europarecht, sollte verschoben werden.

Gruß, ULF
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C_Devil
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Antwort #3 - 05.12.2008 um 20:24:10
 
tapir schrieb am 05.12.2008 um 19:57:16:
Es besteht ein unbeschränkter Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt, der nicht von einer weiteren behördlichen Entscheidung abhängig ist.

Lieber tapir,

es besteht bisher, auch bei Vorliegen der Daueraufenthaltskarte kein uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt ohne gültige Arbeitsgenehmigung.
Diesen gibt es für Bulgarien nach jetzigem Stand frühestens ab 01.01.2014.

tapir schrieb am 05.12.2008 um 19:57:16:
Zur Klarstellung kann die zuständige Behörde die Daueraufenthaltsbescheinigung mit der Nebenbestimmung "Erwerbstätigkeit gestattet" versehen.

Das kann die ausstellende Behörde nicht, da für die Aufnahme einer Beschäftigung eine Arbeitsgenehmigung-EU, ausgestellt durch die Bundesagentur für Arbeit, notwendig ist.

tapir schrieb am 05.12.2008 um 19:57:16:
Die Bundesagentur für Arbeit erteilt auf Antrag eine deklaratorische Arbeitsberechtigung-EU.  

Jow, wir erteilen auf Antrag bei Vorlage der Daueraufenthaltskarte eine Arbeitsberechtigung-EU, diese hat jedoch nicht nur deklaratorischen Charakter, sondern ohne das Dingen ist eine Arbeitsnahme automatisch eine unerlaubte Beschäftigung und wird bei Bekanntwerden im Rahmen einer Ordnungswidrigkeit auch geahndet.


@Tomoise:

Wenn deine Freundin die Daueraufenthaltskarte in Händen hat, dann soll sie bitte bei der Agentur für Arbeit den Antrag auf Arbeitsberechtigung-EU stellen.
In aller Regel hat sie innerhalb weniger Tage die Genehmigung zuhause und kann dann jegliche Tätigkeit im gesamten Bundesgebiet aufnehmen.

C_Devil
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Antwort #4 - 05.12.2008 um 21:14:24
 
Liebe C_Devil und liebe anderen Mitlesenden!

C_Devil schrieb am 05.12.2008 um 20:24:10:
kein uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt ohne gültige Arbeitsgenehmigung.

C_Devil schrieb am 05.12.2008 um 20:24:10:
da für die Aufnahme einer Beschäftigung eine Arbeitsgenehmigung-EU, ausgestellt durch die Bundesagentur für Arbeit, notwendig ist

C_Devil schrieb am 05.12.2008 um 20:24:10:
wir erteilen auf Antrag bei Vorlage der Daueraufenthaltskarte eine Arbeitsberechtigung-EU

Was denn jetzt, Arbeitsgenehmigung oder Arbeitsberechtigung?

Mir persönlich ist es ja egal wie Ihr das Ding nennt, deklaratorisch ist es für Unionsbürger, für die die Übergangsvorbehalte nicht gelten, in jedem Fall. Grundsätzlich sind Unionsbürger hier freizügigkeitsberechtigt und wie Inländer zu behandeln. Sie dürfen nicht deswegen anders als Deutsche behandelt werden, weil sie aus einem anderen Mitgliedstaat stammen. Zwar gelten nach den Bestimmungen der Anhäge der Beitrittsakten Einschränkungen bzgl. der Freizügigkeit von Arbeitnehmern und Dienstleistenden. Doch wird durch diese Bestimmungen i.V.m. §§ 284 ff. SGB III lediglich der (erstmalige) Marktzugang für die Betroffenen eingeschränkt. Die Vorschriften über das Daueraufenthaltsrecht sind von den Einschränkungen nicht erfasst.

Daher stellt auch LABO Berlin, Abt. IV - ABH - die Daueraufenthaltsbescheinigung zu Recht mit dem deklaratorischen Vermerk "Erwerbstätigkeit gestattet" aus.

Hierauf haben die Betroffenen einen Anspruch nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz . Es wäre mit europäischem Primärrecht unvereinbar, das one-stop-government für Drittstaatsangehörige, nicht aber für Unionsbürger zu verwirklichen.

Und nur der guten Ordnung halber: Daueraufenthaltsbescheinung ist nicht gleich Daueraufenthaltskarte. Hier ging es um eine Daueraufenthaltsbescheinigung.
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Antwort #5 - 05.12.2008 um 21:35:40
 
tapir schrieb am 05.12.2008 um 21:14:24:
Was denn jetzt, Arbeitsgenehmigung oder Arbeitsberechtigung?

Grds. heißt das "Ding" Arbeitsgenehmigung, darunter gibt es die Abeitserlaubnis-EU & die Arbeitsberechtigung-EU !!

tapir schrieb am 05.12.2008 um 21:14:24:
Grundsätzlich sind Unionsbürger hier freizügigkeitsberechtigt und wie Inländer zu behandeln. Sie dürfen nicht deswegen anders als Deutsche behandelt werden, weil sie aus einem anderen Mitgliedstaat stammen. Zwar gelten nach den Bestimmungen der Anhäge der Beitrittsakten Einschränkungen bzgl. der Freizügigkeit von Arbeitnehmern und Dienstleistenden. Doch wird durch diese Bestimmungen i.V.m. §§ 284 ff. SGB III lediglich der (erstmalige) Marktzugang für die Betroffenen eingeschränkt. Die Vorschriften über das Daueraufenthaltsrecht sind von den Einschränkungen nicht erfasst.

tapir schrieb am 05.12.2008 um 21:14:24:
Hierauf haben die Betroffenen einen Anspruch nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz . Es wäre mit europäischem Primärrecht unvereinbar, das one-stop-government für Drittstaatsangehörige, nicht aber für Unionsbürger zu verwirklichen.

Dazu empfehle ich dir dann mal die folgende Lektüre: http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentli... - dann sollte einiges klarer werden.

tapir schrieb am 05.12.2008 um 21:14:24:
Daher stellt auch LABO Berlin, Abt. IV - ABH - die Daueraufenthaltsbescheinigung zu Recht mit dem deklaratorischen Vermerk "Erwerbstätigkeit gestattet" aus.

Das ist schlicht nur falsch. Die Ausländerbehörden, egal wo, haben nicht über die Erlaubnis zur Arbeit bei Neu-EUlen zu entscheiden.

tapir schrieb am 05.12.2008 um 21:14:24:
Und nur der guten Ordnung halber: Daueraufenthaltsbescheinung ist nicht gleich Daueraufenthaltskarte. Hier ging es um eine Daueraufenthaltsbescheinigung.  

Dann auch meinerseits der guten Ordnung halber:
Mit einer Daueraufenthaltsbescheinigung (Freizügigkeitsbescheinigung) gibt es nur dann eine Arbeitsberechtigung-EU, wenn darauf vermerkt ist, dass sie aufgrund § 4a Freizzügigkeitsgesetz erteilt wurde.

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Antwort #6 - 06.12.2008 um 00:07:44
 
C_Devil schrieb am 05.12.2008 um 21:35:40:
Dazu empfehle ich dir dann mal die folgende Lektüre: http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentli.... - dann sollte einiges klarer werden.

Danke, ist bereits bekannt. Aus Ziff. 4.1.518 ist nicht ersichtlich, ob die Bundesagentur der Auffassung ist, dass die den Daueraufenthaltsberechtigten zu erteilende Arbeitsberechtigung-EU deklaratorischer oder konstitutiver Natur ist oder nicht. Das kann aber auch dahinstehen, denn die Beantwortung dieser Rechtsfrage hängt nicht von der Einschätzung der Bundesagentur ab. Dir hingegen empfehle ich in aller Freundschaft die Lektüre geeigneter staats- und europarechtlicher Literatur zum Thema Normenhierarchie und Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber "Verwaltungsbinnenrecht" wie es die DA darstellt.

C_Devil schrieb am 05.12.2008 um 21:35:40:
(zum Thema Zusatz "Erwerbstätigkeit gestattet" auf Daueraufenthaltsbescheinigung) Das ist schlicht nur falsch.  

Mir ist durch eigene Wahrnehmung bekannt, dass in Berlin so verfahren wird, wie geschildert. Aus den genannten Gründen ist gegen diese Vorgehensweise auch nichts zu erinnern.

C_Devil schrieb am 05.12.2008 um 21:35:40:
Die Ausländerbehörden, egal wo, haben nicht über die Erlaubnis zur Arbeit bei Neu-EUlen zu entscheiden.

Das ist richtig. Da der Zusatz aber nur deklaratorisch ist - die "Entscheidung" haben bereits die Hohen Vertragschließenden Mächte des EGV getroffen - , ist er unbedenklich.

C_Devil schrieb am 05.12.2008 um 21:35:40:
Mit einer Daueraufenthaltsbescheinigung (Freizügigkeitsbescheinigung) gibt es nur dann eine Arbeitsberechtigung-EU, wenn darauf vermerkt ist, dass sie aufgrund § 4a Freizzügigkeitsgesetz erteilt wurde.

Auf welcher Grundlage sollte sie denn sonst erteilt werden? Ich halte im übrigen an meiner Auffassung fest, dass wegen des rein deklaratorischen Charakters der Daueraufenthaltsbescheinigung die Bundesagentur auch verpflichtet wäre, inzident den ipso-iure-Erwerb des Daueraufenthaltsrechts zu prüfen und bejahendenfalls eine Arbeitsberechtigung-EU zu erteilen, wenn der Antragsteller über die erforderliche Bescheinigung nicht verfügt. Dies kann bspw. im Fall eines Streiks bei der ABH wie neulich in Berlin durchaus auch praktisch relevant werden.
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Antwort #7 - 06.12.2008 um 00:12:33
 
Lieber tapir,

dann bleib meinethalben bei der Einstellung.

Ich für meinen Teil werde weiterhin, wie meine Kollegen auch, bei Bekanntwerden einer Beschäftigung ohne gültige Arbeitsgenehmigung (ausgestellt durch die Agentur für Arbeit) ein Verfahren wegen Ordnungswidrigkeit einleiten.

Und das war mein letzter Beitrag hierzu.

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Antwort #8 - 06.12.2008 um 00:21:30
 
C_Devil schrieb am 06.12.2008 um 00:12:33:
wie meine Kollegen auch, bei Bekanntwerden einer Beschäftigung ohne gültige Arbeitsgenehmigung (ausgestellt durch die Agentur für Arbeit) ein Verfahren wegen Ordnungswidrigkeit einleiten.

Es wäre nett, wenn Du dann hier davon berichten würdest, wie etwaige Einsprüche entschieden werden, falls das vorkommen sollte. Für den Bußgeldbescheid seid Ihr wohl selber zuständig?
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Antwort #9 - 06.12.2008 um 01:37:02
 
C_Devil schrieb am 05.12.2008 um 20:24:10:
@Tomoise:

Wenn deine Freundin die Daueraufenthaltskarte in Händen hat, dann soll sie bitte bei der Agentur für Arbeit den Antrag auf Arbeitsberechtigung-EU stellen.
In aller Regel hat sie innerhalb weniger Tage die Genehmigung zuhause und kann dann jegliche Tätigkeit im gesamten Bundesgebiet aufnehmen.

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Hallo, erstmal vielen Dank für die Beiträge.

Ist es nun so wie von C_Devil beschrieben
" Antrag auf Arbeitsberechtigung-EU" (einmalig) ausstellen lassen?

Den Wisch hab ich ja mittlerweile zuhause, nur fehlt das "-EU".
Der Antrag ist aber Arbeitgebergebunden, d.h. hier muss der Arbeitgeber eingetragen werden mit Betriebsnummer usw.,

obwohl ja Devil_C erläutert "...kann dann jegliche Tätigkeit im gesamten Bundesgebiet aufnehmen", was ja eher nach einer einmaligen Bescheinigung anhört, und man dann später auch wenn man einen Zweitjob annimmt nix mehr ausfüllen muss.
Bei meinem Antrag siehts aber dann so aus als müsse man bei jeder Arbeitsstelle diesen Antrag ausfüllen und abgeben.

Oder haben die uns das falsche gegeben?

P.S. ich frage desswegen so genau nach, weil irgendwie niemand genau weiss wies ist. Selbst bei den Behördengängen selber muss man immer wieder eine gewisse Unsicherheit feststellen bei dem Thema, die wissen anscheinend auch nicht genau woran sie sind.


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Antwort #10 - 06.12.2008 um 10:42:40
 
Hallo Tomoise,

es gibt bundesweit nur einen Vordruck, der die Möglichkeit für beide Arten der Arbeitsgenehmigung hergibt (s.Anlage).
Ihr füllt die Felder 1-12, 23 & 24 aus und gebt ihn bei eurer Agentur ab.
Angaben zu einem Arbeitgeber (Felder 15-22) sind nicht notwendig.
Dazu legt ihr lediglich die Daueraufenthaltskarte vor und werdet sehen, dass es keine Probleme geben wird.

Die Agentur wird das Kreuzchen setzen bei "Diese Arbeitsberechtigung-EU gilt für eine berufliche Tätigkeit jeder Art" mit einer Geltungsdauer ab dem Tag der Antragstellung bis unbefristet und einem Geltungsbereich für die Bundesrepublik Deutschland.

Mit dieser Arbeitsberechtigung-EU kann deine Freundin dann in ganz Deutschland arbeiten als was und bei welchem Arbeitgeber sie will.

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Antwort #11 - 06.12.2008 um 21:50:20
 
Hallo,

der Antrag den wir bekommen haben gleicht diesem fast ganz, nur fehlt bei unserem der Zusatz "EU".
Geht der auch, oder muss man einen neuen holen?
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Antwort #12 - 07.12.2008 um 00:11:09
 
Hallo Tomoise,

Tomoise schrieb am 06.12.2008 um 21:50:20:
Geht der auch, oder muss man einen neuen holen?  

bei mir würde es gehen, wenn der Zusatz "EU" fehlt - den mach ich dann per Hand dazu.

Ich kann aber nur für mich sprechen und nicht für alle Agenturen, es mag sein, dass andere Kollegen auf dem aktuellen Antrag bestehen.

Wenn es euch möglich ist, geht doch einfach zur Agentur und füllt einen Antrag vor Ort aus, soviele Angaben sind ja nicht gefragt - ist 'ne Sache von ein paar Minuten und ihr habt das aktuelle Exemplar.

Gruß,
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