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Niederlassungserlaubnis (Gelesen: 1.691 mal)
drmohandess
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Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: ägyptisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Niederlassungserlaubnis
04.12.2008 um 16:17:40
 
Hallo,

ich bin durch Zufall auf info4alien.de gekommen.
Ich finde es sehr nett, dass es Leute gibt, die bereit sind, die Rechtsfragen von Ausländern zu beantworten.

Ich komme aus Ägypten. Ich habe in Deutschland ca. 16 Jahre gelebt, wo ich Maschinenbau studiert und danach promoviert habe.
Mein Aufenthalt diente nur zum Studium (Aufenthaltsbewilligung).
Während des Promotionsstudiums habe ich als wissenschaftlicher Mitarbeiter gearbeitet und habe mehr al 60 Monate Rentenversicherung bezahlt.

Nach Studiumsabschluss wurde meine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr verlängert um ein Job zu suchen.
Da ich zu dieser Zeit kein Job gefunden haben, bin nach England gegangen wo ich in der Forschung für ca. 18 Monate tätig war. Mein Aufenthalt in Deutschland wurde damit unterbrochen und nicht mehr verlängert.

Seit einem Jahr bin ich wieder nach Deutschland zurückgekehrt, da ich an der Uni eine Stelle als wissenschaftlicher Mitarbeiter gefunden habe. Neben den üblichen Tätigkeiten in Forschung und Lehre, bin ich auch für das Management eines großen wissenschaftlichen Forschungsprojekts zuständig. An dem Projekt sind mehrere internationale Universitäten und Forschungsinstitute beteiligt.

Ich habe Jetzt eine Aufenthaltserlaubnis nach §18 Beschäftigung.

Ich würde gern eine Niederlassung beantragen.
Meine Fragen dazu:

- Wegen Unterbrechung des Aufenthalts, sind die früheren Aufenthaltszeiten nicht mehr zu berücksichtigen?
- Gibt es eine Möglichkeit die Niederlassungserlaubnis für hochqualifizierte nach §19 zu beantragen? Wie sehen die Erfolgschancen aus?


Besten Dank für eure Hilfe,

Ahmed
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 05.12.2008 um 09:23:02
 
drmohandess schrieb am 04.12.2008 um 16:17:40:
Wegen Unterbrechung des Aufenthalts, sind die früheren Aufenthaltszeiten nicht mehr zu berücksichtigen?


Wenn Du nicht vor der Ausreise eine NE hattest, dann in Deinem Fall nicht.  - Siehe dazu § 9 (4) AufenthG:

Zitat:
4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

   1. die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebietes, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,

   2. höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte, ...


und siehe auch § 9b AufenthG (Voraussetzungen für die Erteilung des Daueraufenthalt-EG):

Zitat:
       § 9b Anrechnung von Aufenthaltszeiten


Auf die erforderlichen Zeiten nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden folgende Zeiten angerechnet:

   1. Zeiten eines Aufenthalts außerhalb des Bundesgebiets, in denen der Ausländer einen Aufenthaltstitel besaß und

       a) sich wegen einer Entsendung aus beruflichen Gründen im Ausland aufgehalten hat, soweit deren Dauer jeweils sechs Monate oder eine von der Ausländerbehörde nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 bestimmte längere Frist nicht überschritten hat, oder

       b) die Zeiten sechs aufeinanderfolgende Monate und innerhalb des in § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Zeitraums insgesamt zehn Monate nicht überschreiten,

   2. Zeiten eines früheren Aufenthalts im Bundesgebiet mit Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG war und die Niederlassungserlaubnis oder die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG allein wegen eines Aufenthalts außerhalb von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder wegen des Erwerbs der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erloschen ist, bis zu höchstens vier Jahre,

   3. Zeiten, in denen der Ausländer freizügigkeitsberechtigt war, ...


Du wirst also trotz Deiner früheren Aufenthalte in Deutschland die notwendigen Voraufenthaltszeiten für eine NE nach § 9 AufenthG bzw. einen Daueraufenthalt-EG gemäß § 9a AufenthG leider nicht erfüllen. Insoweit nützen die bereits gezahlten Rentenversicherungsbeiträge erst einmal nichts.

Zur Frage der Chance für eine NE nach § 19 AufenthG ist zu sagen, dass da die Trauben ziemlich hoch hängen und, nicht zu übersehen, dass es sich um eine reine Ermessensvorschrift ("Kann"- Bestimmung) mit Zustimmungsvorbehalt durch die Arbeitsverwaltung handelt. - Letztlich wird da immer ganz einzelfallbezogen zu prüfen und zu entscheiden sein. - Es wird Dir also nichts anderes übrig bleiben, als konkret und auf Deinen Fall bezogen mit Deiner ABH zu "verhandeln" - eine halbwegs seriöse Vorhersage hinsichtlich der "Erfolgschancen" ist angesichts dessen, und der hier nicht genauen Faktenkenntnis allerdings unmöglich. Ich bitte insoweit um Verständnis.

Einige threads, die sich in unterschiedlicher Form und aus unterschiedlichem Anlass mit Fragen nach der NE gemäß § 19 AufenthG beschäftigt haben findest Du

hier


hier
 und

hier


(Blaues bitte jeweils anklicken!).

Vielleicht hilft Dir das ja ein wenig weiter - hofft


=schweitzer=


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drmohandess
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Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: ägyptisch
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Antwort #2 - 08.12.2008 um 14:33:55
 
Hallo Schweitzer, besten Dank für die ausführliche Antwort.
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