drmohandess schrieb am 04.12.2008 um 16:17:40:Wegen Unterbrechung des Aufenthalts, sind die früheren Aufenthaltszeiten nicht mehr zu berücksichtigen?
Wenn Du nicht vor der Ausreise eine
NE hattest, dann in Deinem Fall nicht. - Siehe dazu § 9 (4)
AufenthG:
Zitat:4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:
1. die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebietes, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2. höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte, ...
und siehe auch § 9b
AufenthG (Voraussetzungen für die Erteilung des Daueraufenthalt-EG):
Zitat: § 9b Anrechnung von Aufenthaltszeiten
Auf die erforderlichen Zeiten nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden folgende Zeiten angerechnet:
1. Zeiten eines Aufenthalts außerhalb des Bundesgebiets, in denen der Ausländer einen Aufenthaltstitel besaß und
a) sich wegen einer Entsendung aus beruflichen Gründen im Ausland aufgehalten hat, soweit deren Dauer jeweils sechs Monate oder eine von der Ausländerbehörde nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 bestimmte längere Frist nicht überschritten hat, oder
b) die Zeiten sechs aufeinanderfolgende Monate und innerhalb des in § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Zeitraums insgesamt zehn Monate nicht überschreiten,
2. Zeiten eines früheren Aufenthalts im Bundesgebiet mit Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG war und die Niederlassungserlaubnis oder die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG allein wegen eines Aufenthalts außerhalb von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder wegen des Erwerbs der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erloschen ist, bis zu höchstens vier Jahre,
3. Zeiten, in denen der Ausländer freizügigkeitsberechtigt war, ...
Du wirst also trotz Deiner früheren Aufenthalte in Deutschland die notwendigen Voraufenthaltszeiten für eine
NE nach § 9
AufenthG bzw. einen Daueraufenthalt-EG gemäß § 9a
AufenthG leider nicht erfüllen. Insoweit nützen die bereits gezahlten Rentenversicherungsbeiträge erst einmal nichts.
Zur Frage der Chance für eine
NE nach § 19
AufenthG ist zu sagen, dass da die Trauben ziemlich hoch hängen und, nicht zu übersehen, dass es sich um eine reine Ermessensvorschrift ("Kann"- Bestimmung) mit Zustimmungsvorbehalt durch die Arbeitsverwaltung handelt. - Letztlich wird da immer ganz einzelfallbezogen zu prüfen und zu entscheiden sein. - Es wird Dir also nichts anderes übrig bleiben, als konkret und auf Deinen Fall bezogen mit Deiner
ABH zu "verhandeln" - eine halbwegs seriöse Vorhersage hinsichtlich der "Erfolgschancen" ist angesichts dessen, und der hier nicht genauen Faktenkenntnis allerdings unmöglich. Ich bitte insoweit um Verständnis.
Einige threads, die sich in unterschiedlicher Form und aus unterschiedlichem Anlass mit Fragen nach der
NE gemäß § 19
AufenthG beschäftigt haben findest Du
hier
hier
und
hier
(Blaues bitte jeweils anklicken!).
Vielleicht hilft Dir das ja ein wenig weiter - hofft
=schweitzer=