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vietn. Vornamen ändern (Gelesen: 6.327 mal)
Bobbel
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05.08.2008 um 00:23:36
 
Also mein Problem ist,ich leide sehr an meinem Vornamen und möchte ihn gern umändern lassen. Ich besitze zurzeit aber noch die vietn. Staatsbürgerschaft und die bei der Botschaft wollen oder können uns keine Auskunft geben wie das mit dem vietn. Namensrecht aussieht? Weiß das jemand von euch?

Ich werde im Oktober 16 und will mich dann einbürgern lassen, da ich hier geboren bin und aufgewachsen bin etc. Das ganze kann aber von der vietn. Seite 2 Jahre lang dauern bis ich eingebürgert werden kann, wenn ich Pech habe..  weinend und ich so schnell wie möglich den Vornamen umändern möchte..

Jetzt zu meiner ganzen Namens-Geschichte:
Mein Vater hat mir den Namen gegeben, meine Mutter war da nach der Geburt nicht so in der Lage dafür Zwinkernd Meine Eltern wollten den Vornamen dann ändern, aber es ist an den früheren mangelnden Sprachkenntnissen gescheitert..

Mein erster Vorname ist einer für die Vietnamesen,dass man erkennt, das ich weiblich bin.
Mein zwoter Vorname ist ein MÄNNLICHER Vorname(Minh Griesgrämig, der von meinem Vater)
Mein dritter&letzter Vorname (Hop Griesgrämig ) ist mein bisheriger Rufname der bedeutet Frieden,weil ich am Tag der deutschen Einheit geboren bin..Dummerweise ist dieser aber auch eine Aufforderung in der deutschen Sprache Griesgrämig Somit gibts auch Hänseleien und Wortspiele etc.

Außerdem:Ich werde seit meiner Geburt anders genannt/gerufen o. hab noch einen zusätzlichen Rufnamen (von Eltern so gerufen; Verwandte kennen mich nur unter diesem Vornamen, im Kindergarten schon immer so genannt)Dieser Rufname ist ein amerikanischer Vorname, so wollten meine Eltern früher den bisherigen mit diesem Namen ersetzten&umändern lassen..

So: Ich würde gerne meine ersten zwo Vornamen streichen lassen, weil ich noch nie so genannt/gerufen werde, ich wegen diesen Vornamen auch oft als männliche Person verwechselt werde wegen dem einem männl. Vornamen von meinem Vater. (Wortspiele)
Nur wenns sein muss behalte ich die zwo ersten Vornamen möchte dann aber den zwoten Vorn. der Minh lautet in Mina umändern..dann ist es wenigstens ein weibl. Vorname..

Den dritten&letzten Vornamen/Rufnamen würde ich gerne behalten, da ich in der Schule so genannt werde.Da dieser Vorname leider auch eine Aufforderung in der deutschen Sprache ist (+Wortspiele) würde ich ihn gern mit meinem anderen unoffiziellen/nicht eingetragenen Rufnamen verbinden also mein amerikanischer Rufname.Ein sogenannter Doppelname, den den ersten Vornamen a weng abmildert..
Ich werde ja auch schon von manchen mit dem Doppelnamen angesprochen/mich kennen mittlerweile alle nur unter diesem Vornamen.. Smiley

Es ist ja normalerweise schwierig, den Vornamen umändern zu lassen, aber ich hab ja auch richtige Gründe dafür, find ich. Hätte ich eine Chance? Am Geld liegst ja nicht Durchgedreht

Wenn ich dann die deutsche Staatsbürgerschaft besitze..könnte ich eine Namenserklärung nach Art. 47 EGBGB Abs. 1 Nr. 3+5 abgeben, was in meinem Fall glaube ich zutrifft, stimmt das?

Das hier hat mir aber ein Mitglied mitgeteilt:

Odysseus schrieb am 04.08.2008 um 08:12:13:
Du kannst nach der EB eine Namenserklärung nach Art. 47 EGBGB abgeben - in Deinem Fall dürfte Abs. 1, Nr 5 passen.
Da ich mal vermute, dass es für Deine Vornamen keine deutsche Entsprechung gibt, kannst Du einen deutsch Vornamen wählen. die vietnamesischen Vornamen werden dann aber ersatzlos entfallen.

(Nr.3:Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht + Nr. 5:eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder ihres Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so kann sie neue Vornamen annehmen.)

Aber ich würde ja gerne den einen letzten Vornamen behalten und mit meinem amerikanischem Rufnamen verbinden. Da ich in der Schule immer so genannt werden musste..und ich mich dran gewöhnt habe und ich ihn als Doppelnamen mit dem anderen Rufnamen gar nicht mehr so schlimm finde..aber so ganze ohne den amerik. Rufnamen ist er echt entwürdigend..

Ich leide sehr an diesem Vornamen, wie hoch sind meine Chancen auf eine Namensänderung?  Griesgrämig Ich könnte auch zum Psychologen rennen und mir ne Bescheinigung holen wie sehr ich darunter leide..aber des würd ich mir lieber gerne ersparen Durchgedreht

MFG Bobbel
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Antwort #1 - 05.08.2008 um 17:45:10
 
Hallo,

Bobbel schrieb am 05.08.2008 um 00:23:36:
wie hoch sind meine Chancen auf eine Namensänderung? 


zur Zeit gleich Null, es sei denn Du hättest einen Status der Dich den deutschen Staatsangehörigen namensrechtlich gleichstellt (siehe die Antwort von mir im anderen Beitrag).

Nach der Einbürgerung könnte sowohl eine öffentlich-rechtliche Namensändderung auf der Grundlage der §§ 3 und 10 NamÄndG wie auch eine Namenserklärung nach dem bereitserwähnten Art. 47 EGBGB in Frage kommen.

Falls Du keinen besonderen Staus hast, wäre derzeit aus deutscher Sicht Dein Heimatstaat der richtige Ansprechpartner.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #2 - 05.08.2008 um 21:02:26
 
Ok. Nehmen wir mal an ich hab die Einbürgerungsurkunde in der Tasche und bin nun deutsche Staatsbürgerin..

Was ist eig. der Unterschied zwischen einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung und eine Namenserklärung nach Art. 47 EGBGB?
Ich habe noch gehört das eine die Namenserklärung nach Art. 47 EGBGB kostenlos ist und die andere kostenpflichtig auch wenn man den Fall verloren hat.. Am Geld soll's ja nicht liegen, aber ich habe öfters gelesen dass die ö.-r. Namensänderung schwieriger ist, ich aber wichtige Gründe hab, wie ich finde. Aber wie die anderen darüber entscheiden? Bei welcher hätte ich höhere Chancen?

ö.-r. Namensänderung: Vorname
Das Recht der Vornamensgebung, das bei der Geburt eines Kindes ausgeübt wird, endet mit der Eintragung der zulässig gewählten Vornamen beim Standesamt.

Folgende Änderungen sind denkbar:

    * Ersetzung eines Vornamens durch einen anderen Vornamen
    * Streichen oder Hinzufügen eines Vornamens
    * Verdeutschung ausländischer Namensformen
    * Änderungen der Schreibweise
Quelle:http://www.muenchen.de/Rathaus/kvr/standesamt/name/51743/oeffen.html


Aber wenn ich eine Namenserklärung abgeben würde..soll ich dann einfach kurz und bündig schreiben, dass es mir nach Art. 47 Nr. 3 oder 5 mir zusteht?!

Odysseus schrieb am 04.08.2008 um 08:12:13:
Du kannst nach der EB eine Namenserklärung nach Art. 47 EGBGB abgeben - in Deinem Fall dürfte Abs. 1, Nr 5 passen. Da ich mal vermute, dass es für Deine Vornamen keine deutsche Entsprechung gibt, kannst Du einen deutsch Vornamen wählen. die vietnamesischen Vornamen werden dann aber ersatzlos entfallen.

Das hat ja ein Mitglied geschrieben.

Naja, Übersetzungen der Vornamen gäbe es schon, der erste Vorname bedeutet "Gedicht"&man erkennt, dass ich weiblich bin..
Der zwote Vorname (der meines Vaters) bedeutet übersetzt "Intelligent/Schlau"
Der dritte Vorname Frieden/Hoffnung da gibts keine genaue Übersetzung weil der eher selten in Vietnam ist?
Aber ich kann mich ja schlecht so nennen lassen?! Durchgedreht


Und wie Odysseus geschrieben hat, dass wenn es keine deutsche Entsprechung dafür gäbe, könnte man sich einen neuen deutschen Vornamen wählen. Ich würde ja aber gerne meinen letzten&dritten vietn. Vornamen mit meinem anderen amerikanischen Rufnamen verbinden (weil ich schon immer so gerufen werde)..und die anderen ersten zwo Vornamen streichen lassen..

Mich verwirrt/belastet das Ganze, weil wir beim Rathaus/Standesamt keine Informationen bekommen, weil ich noch die vietn. Staatsbürgerschaft besitze und erst wieder kommen sollte bis ich die deutsche hab..ich will aber gleich hinrennen wenn ich die deutsche Staatsbürgerschaft hab Durchgedreht, weil mir die ganze Angelegenheit sehr wichtig ist und ich es so schnell wie möglich hinter mich bringen will..

Und die bei der vietn. Botschaft wollen uns wahrsch. diese Frage nicht beantworten (Anrufbeantworter..wissen sie nicht?!)
Meine Tante in Vietnam hat auch schon nachgefragt und ihr wurde keine Auskunft erteilt  Ärgerlich

Hoffe wenigstens,dass hier mir jemand weiterhelfen kann..
Ein großer Teil meiner Fragen wurde ja schon beantwortet.
Danke, danke, danke  Smiley

MFG Bobbel

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« Zuletzt geändert: 05.08.2008 um 21:19:21 von Bobbel »  
 
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Antwort #3 - 06.08.2008 um 18:34:08
 
Bobbel schrieb am 05.08.2008 um 21:02:26:
Bei welcher hätte ich höhere Chancen?

Das kann niemand ohne die genaue Kenntnis Deiner Namen (phonetisch und graphisch) seriös beurteilen!

Bobbel schrieb am 05.08.2008 um 21:02:26:
Und wie Odysseus geschrieben hat, dass wenn es keine deutsche Entsprechung dafür gäbe, könnte man sich einen neuen deutschen Vornamen wählen. Ich würde ja aber gerne meinen letzten&dritten vietn. Vornamen mit meinem anderen amerikanischen Rufnamen verbinden (weil ich schon immer so gerufen werde)..und die anderen ersten zwo Vornamen streichen lassen..

Auch ob das geht, kann ohne nähere Kenntnis all Deiner erwünschten und unerwünschten Vornamensbestandteile nicht beurteilt werden.

Wenn mit Deiner Einbürgerung wirklich bald zu rechnen ist, ist es natürlich sinnvoll, so lange noch zu warten, da sowohl die Angleichung nach Art. 47 EGBGB als auch die öffentlich-rechtliche Namensänderung nach dem NÄG für Deutsche, Asylberechtigte, Staatenlose, Aussiedler usw. möglich ist. Falls Du allerdings keine Einbürgerungs-, dennoch aber eine langfristige Aufenthaltsperspektive hättest und Vietnam eine Namensänderung nicht ermöglicht, bestünden aus meiner Sicht nicht ganz geringe Chancen, die gesetzliche Beschränkung des Anwendungsbereichs des NÄG auf Deutsche in Fällen wie Deinem vom Bundesverfassungsgericht gekippt zu bekommen, siehe diese sehr interessante Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
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Antwort #4 - 06.08.2008 um 18:49:24
 
Hallo

selbst wenn die Namen bekannt wären bliebe die Feststellung des wichtigen Grundes hier eine Entscheidung der zuständigen Behörde.

Ich persönlich halte den Art. 47 EGBGB für vorrangig anwendbar (wegen des Ausnahmecharakters der ö.-r. NamÄnd).

tapir schrieb am 06.08.2008 um 18:34:08:
bestünden aus meiner Sicht nicht ganz geringe Chancen, die gesetzliche Beschränkung des Anwendungsbereichs des NÄG auf Deutsche in Fällen wie Deinem vom Bundesverfassungsgericht gekippt zu bekommen,


Klar, aber nur nach dem "Marsch durch die Instanzen".

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #5 - 06.08.2008 um 18:56:09
 
ronny schrieb am 06.08.2008 um 18:49:24:
bliebe die Feststellung des wichtigen Grundes hier eine Entscheidung der zuständigen Behörde

Was genau möchtest Du damit sagen? Was ein "wichtiger Grund" ist, ist eine gerichtlich 100% überprüfbare Tatbestandsfrage. Irgendein behördliches Ermessen oder einen Beurteilungsspielraum gibt es da nicht.

ronny schrieb am 06.08.2008 um 18:49:24:
Art. 47 EGBGB für vorrangig anwendbar (wegen des Ausnahmecharakters der ö.-r. NamÄnd)

Klar. Aber nur, soweit die Voraussetzungen von EGBGB 47 vorliegen, was wir mangels Kenntnis der genauen Verhältnisse nicht wissen...

ronny schrieb am 06.08.2008 um 18:49:24:
Klar, aber nur nach dem "Marsch durch die Instanzen". 

Nicht zwingend, jedes Amtsgericht ist vorlageberechtigt und -verpflichtet (Art. 100 GG)!
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Antwort #6 - 06.08.2008 um 20:30:53
 
tapir schrieb am 06.08.2008 um 18:56:09:
Irgendein behördliches Ermessen oder einen Beurteilungsspielraum gibt es da nicht.


Du darfst das nach fast 1000 ö.r. NamÄnd ruhig als bekannt voraussetzen Zwinkernd

Ermessen wäre erst dann eröffnet wenn der wichtige Grund festgestellt würde.

tapir schrieb am 06.08.2008 um 18:56:09:
Nicht zwingend, jedes Amtsgericht ist vorlageberechtigt und -verpflichtet (Art. 100 GG)!


Die ö.r. NamÄnd wäre aber auf dem VwRechtswege zu erstreiten. Bevor der nicht erschöpft ist, dürfte das VerfG nicht zum Tragen kommen....


Zitat:
Was genau möchtest Du damit sagen?


Nicht unsere Zwinkernd

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Antwort #7 - 06.08.2008 um 20:35:54
 
Das sind drei vietn. Vornamen. Keine Ahnung wie die Vietnamesen den Namen schreiben&aussprechen..jedenfalls ja es hat diakritische Zeichen. Kann man die in die deutsche Schrift übersetzen? "eindeutschen" Wird in allen Unterlagen ja eh nur in deutscher Schrift geschrieben, außer die von den Vietnamesen (vietn. Schrift)

Meine ersten zwei Vornamen, so werde/wurde ich eh nie genannt (+ Wortspiele). Darum will ich sie streichen lassen.
Ich glaube da könnte ich auch von Art. 47 (1) Nr. 3 Gebrauch nehmen.
Da die ersten zwei Vornamen meist eh nur dafür sind, wer mein Vater ist bzw. zu wem ich gehöre und welches Geschlecht ich habe!

Mein dritter Vorname ist ja seit Schulanfang mein Rufname, die konnten mich ja nicht nach dem anderen amerik. Rufnamen rufen(den ich seit meiner Geburt habe; Verwandte; Kindergarten), da der nicht in den Papieren stand etc.
Den vietn. 3. Vornamen/Rufname sind ja alle gewohnt, inklusive mir. Aber so ganz allein stehend ohne meinen nicht eingetragenen amerik. Rufnamen ist er sehr schlimm..das würden sogar die Behörden verstehen Griesgrämig

Ich frage mich nur wenn ich von dem Art. 47 (1) Nr. 5 Gebrauch nehmen würde..ob man dann nur neue deutsche Vornamen annehmen kann oder auch ausländische(nicht anstößige und lächerliche Vornamen wie meinen derzeitigen dritten Vornamen)?
Ich kann ja net einfach so neue Vornamen annehmen, die ich (Eltern, Verwandte, Freunde etc.) gewohnt sind?

Naja, ich muss noch zwei Monate warten bis ich 16 werde und den Einbürgerungsantrag abgeben kann.Aus vietn. Seite kann es bis zu 2 Jahre dauern bis ich ausgebürgert werden kann.
Ich kann mich mit dem vietn. Vornamen nicht indifizieren/leben, werde ja meist privat nach meinem amerik. Rufnamen gerufen, habe nichts. mit Vietnam am Hut. Aber sie haben neulich gesagt, dass sie nicht dafür zuständig ist. Bin ja net dort geboren. E-mails an vietn. Konsulate können nicht abgeschickt werden  (Error) Anrufe nehmen sie nicht an (Anrufbeantworter).

Könnte ich eine PN an jemand erfahrenen schreiben, der sich damit auskennt? Ich will den Vornamen nicht hier rein schreiben  Traurig und es dann besser erklären..

MFG Bobbel.




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« Zuletzt geändert: 06.08.2008 um 20:49:31 von Bobbel »  
 
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Antwort #8 - 06.08.2008 um 22:15:46
 
Bobbel schrieb am 06.08.2008 um 20:35:54:
Könnte ich eine PN an jemand erfahrenen schreiben, der sich damit auskennt?  

Den bisherigen Antworten kannst du ja entnehmen, wer
sich damit auskennt. Zwinkernd

Bobbel schrieb am 06.08.2008 um 20:35:54:
Ich will den Vornamen nicht hier rein schreiben

Na wenn du so ein Geheimnis machst .... Ich hab z.B.
meinen (sogar echten) Vornamen als Nick gewählt.

Außerdem hast du es ja schon genannt (es sei denn,
das wäre frei erfunden)

Bobbel schrieb am 05.08.2008 um 00:23:36:
Mein erster Vorname ist einer für die Vietnamesen,dass man erkennt, das ich weiblich bin.

Das dürfte üblicherweise "Thi" sein.

Bobbel schrieb am 05.08.2008 um 00:23:36:
Mein zwoter Vorname ist ein MÄNNLICHER Vorname(Minh , der von meinem Vater)

Bobbel schrieb am 05.08.2008 um 00:23:36:
Mein dritter&letzter Vorname (Hop) ist mein bisheriger Rufname  


Ergibt also zusammen Thi Minh Hop.

Oder Thi Minh Hop Bobbel. Zwinkernd

Im www. kann man ja einiges zum Thema vietn. Namen
finden, z.B. hier:
http://cathrinka.blog.de/2007/11/03/die_vietnamesischen_namen~3239156
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Antwort #9 - 06.08.2008 um 22:53:52
 
Ja das ist er  weinend
Laut der Seite http://cathrinka.blog.de/2007/11/03/die_vietnamesischen_namen~3239156
sind dann meine ersten zwei Vornamen nur Zwischennamen, zur Erkennung einer weiblichen Person (+zu wem ich gehöre)
Also könnte ich theoretisch ja dann Art. 47 (1) Nr. 3 + 5 auf mich zutreffen oder?

Ja, naja also kann ichs gleich sagen. Hm, mein amerik. Rufname, den ich seit meiner Geburt habe, lautet Lynn.

Wie ich schon gesagt hab, hätte ich gern den Doppelnamen: Hop-Lynn.
Weiß ja nicht ob man laut Art. 47 (1) Nr. 5 nur deutsche Vornamen als Ersatz annehmen kann? Weil ich ja keinen vollkommen neuen Vornamen haben will. Nur ich komme mit dem Namen Hop alleinstehend überhaupt nicht klar. Mit meinem amerik. Rufnamen Lynn zusammen schon eher.

Ich komme überhaupt gar nicht mit dem Namen klar und leide schon seelisch darunter  Griesgrämig Und ich eig. auch gar nicht mehr warten, bis es nach deutschem Recht dann geändert werden kann.

Aber Vietnam, die Botschaft, Konsulat ist da keine wirklich große Hilfe..
Geht es eig. auch, dass man auf die vietn. Staatsbürgerschaft verzichtet? Geht das dann schneller? Griesgrämig

Hm, der Experte wäre dann wohl Ronny? Dem kann ich aber irgendwie keine PN schreiben..

Danke für die Hilfe.

MFG Bobbel










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Antwort #10 - 08.08.2008 um 10:08:54
 
ronny schrieb am 06.08.2008 um 20:30:53:
Die ö.r. NamÄnd wäre aber auf dem VwRechtswege zu erstreiten. Bevor der nicht erschöpft ist, dürfte das VerfG nicht zum Tragen kommen....

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Antwort #11 - 08.08.2008 um 12:20:59
 
Bobbel schrieb am 05.08.2008 um 21:02:26:
Naja, Übersetzungen der Vornamen gäbe es schon, der erste Vorname bedeutet "Gedicht"&man erkennt, dass ich weiblich bin..

[...]

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"Carmen". Ist zwar spanisch, aber halbwegs geläufig.

Gruß, ULF
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Antwort #12 - 08.08.2008 um 16:02:56
 
Also kann man laut Art. 47 EGBGB (1) Nr. 5 nur neue deutsche Vornamen annehmen oder auch halbwegs geläufige ?
z.B Lynn?

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Antwort #13 - 08.08.2008 um 21:18:24
 
Bobbel schrieb am 08.08.2008 um 16:02:56:
oder auch halbwegs geläufige


M.E. auch diese Zwinkernd

Lynn wäre bei mir kein Problem....

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #14 - 10.08.2008 um 15:04:14
 
Hallo Ronny,
Art. 47 EGBGB (1) Nr. 5
Beispiel:
Vorname: Petr Sputnik Kamil       Nachname:Leszczińsky
Aus Petr wird Peter  Aus dem Nachnamen Leszczińsky wird Leschinksi.
Für Kamil & Sputnik gibt es keine deutschsprachige Form.
Er kann neue Namen annehmen.
Aber er will den Namen Kamil behalten, geht das?
Für Sputnik einen neuen Namen annehmen z.B Tim
Er will den neuen Namen Tim mit Kamil als Doppelnamen.
Neuer Vorname: Peter Kamil-Tim  Nachname: Leschinski.
Oder muss er sich an die Reihenfolge halten:
Peter Tim-Kamil ?
Und gilt ein Doppelname als ein oder zwei Vornamen?

@Ulf: Ich hab was für den ersten Namen gefunden, der im Vietn. dafür steht, dass man weiblich ist: Ella Bedeutet auf Spanisch "sie" , ist also die dritte Form Singular weiblich und daher sehr feminin.
Und Elle: Kurzform der Namen Elisabeth, Eleonore und Elfriede
Bedeutet auf Französisch "sie", ist also die dritte Form Singular weiblich und daher sehr feminin.  Zwinkernd

MFG Bobbel




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