Bobbel schrieb am 03.08.2008 um 23:09:15:Wir haben heut aber gelesen, das sich minderjährige Kinder, sich von ihren gesetzlichen Vertretern die Einbürgerung beantragen lassen können und dann alleine eingebürgert werden..aber dann auch 255,00€ zahlen müssen, stimmt das?
Wenn minderjährige Kinder miteingebürgert werden, beträgt die Gebühr 51,- € für's Kind, für die Eltern jeweils 255,- €.
Soll das Kind alleine eingebürgert werden, dann ist das Kind Hauptantragsteller und die Gebühr beträgt 255,- € für's Kind.
Bobbel schrieb am 03.08.2008 um 23:09:15:So viel wir wissen müssen wir uns erst mal ein Formular für die Einbürgerung holen. Was für Bescheinigungen und Dokumente brauchen wir alles?
Als erstes brauchst Du einen Aufenthaltstitel, der nach
§ 10 (1) Nr.2 StAGfür die EB ausreichend ist, dann Geburtsurkunde, Pass, Versetzungszeugnis in die 10. Klasse, Schulbescheinigung. Inwiefern vielleicht noch Unterlagen Deiner Eltern verlangt werden (Einkommen, Mietvertrag...) hängt von den Gepflogenheiten der
EBH ab, am besten dort mal nachfragen!!
Bobbel schrieb am 03.08.2008 um 23:09:15:Ich muss ja dann einen Einbürgerungstest machen, aber wie ist es mit dem Sprachnachweis und so? Ich habe jetzt Ferien und werde in die 10. Klasse versetzt. Reicht eine Schulbescheinigung oder was brauche ich da noch alles? Ich gehe ja jetzt schon seit 9 Jahren zur Schule..
Als Nachweis der Sprachkenntnisse ist das Verstzungszeugnis in die 10. Klasse ausreichend.
Bei dem EB-Test fällst Du leider in ein Loch, dass die Väter und Mütter des neuen
StAG leider übersehen haben. Grundsätlich muss der Test von allen über-16-Jährigen absolviert werden, es sei denn, sie haben einen deutschen Schulabschluss. Den hast Du aber noch nicht, da Du erst auf dem Weg dahin bist. Du bist allerdings in die 10. Klasse versetzt worden, was dem Hauptschulabschluss zwar gleichzusetzen ist, aber eben keiner ist. Wenn Du also vor dem MSA eingebürgert werden willst, wirst Du wohl um den Test nicht herunmkommen. Ist der ein Problem für Dich?? (Testfrage: Wer ist deutsches Staatsoberhaupt: a)Bundeskanzler, b)Bundespräsident, c) Bundestrainer???
)
Bobbel schrieb am 03.08.2008 um 23:09:15:Ich hab so nen komischen vietnamesischen eher weng seltenen (3) Vornamen..
Du kannst nach der EB eine Namenserklärung nach
Art. 47 EGBGB abgeben - in Deinem Fall dürfte Abs. 1, Nr 5 passen. Da ich mal vermute, dass es für Deine Vornamen keine deutsche Entsprechung gibt, kannst Du einen deutsch Vornamen wählen. die vietnamesischen Vornamen werden dann aber ersatzlos entfallen.
Bobbel schrieb am 03.08.2008 um 23:09:15:Wir haben nächste Woche einen Termin bei der Frau im Landratsamt..ich denke nicht, dass sie eine große Hilfe sein wird. Ich wohne in einer kleineren Stadt
große Stadt, große Hilfe - kleine Stadt, kleine Hilfe??? oder wie??
Ich denke, die Kollegin wird schon wissen, was sie tut und Dir weiterhelfen können.
und sie wird Dir auch am besten sagen können, welche Unterlagen sie noch braucht.