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pol. Anmeldung als arbeitsloser EU bürger mit Nicht-EU-bürgerin (Gelesen: 7.903 mal)
keinmalklug
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26.06.2008 um 19:42:23
 


Fallbeschreibung:

Ein Italiener und eine Pakistanerin wollen nach Deutschland ziehen.
Sie vor allem, weil sie einen deutsch kurs belegen will und auch
schon ein Arbeitsangebot hat: 20 h/woche.

Er geht nur mit um ihr einen gefallen zu tun. er spricht kein Deutsch, er ist Physiotherpeut


Sie müssen sich polizeilich anmelden, damit er und damit auch sie eine AT bekommen,


bei polizeilicher Anmedung wird er sich als arbeitsuchender anzumelden,


von seiner Freizügigkeitsbescheinigung (bei der anmeldung  hängt bei Ihr der erwerb der
aufenthaltskarte ab, damit sie die arbeitsgenehmigung bekommt, um arbeiten zu konnen
 

Frage:
wie wahrscheinlich ist es, das er (der Italiener) als arbeitssuchender sich in D anmlden kann und dann auch seine pakistanische  Frau das Aufenthaltsrecht und somit Sie die arbeitserlaubnis bekommt?
   
Frage:
in wie weit würde helfen, das er bei oder vor der polizeilichen Anmeldung unterschreibt, das sie und er keinerlei  staatliche Zuwendungen bekommen wollen? (=verzichtserklärung!)


sich auf die Playboyregegelung für seine anmeldung zu verlassen scheint mir etwas kostspielig,

630Euro/monat + Miete + Heizung + KV auf 1- 2 jahre müssen nachgewiesen werden, sagt man mir.

auch selbständigkeit scheidet für ihn wohl aus

Frage:
welche andere möglcihkeit gibt es, das er ein aufenthaltsrecht bekommen kann,
(er spricht wie gesagt gar kein deutsch)
   
welche möglichkeiten gibt es sonst noch das sie eine arbeitsgenehmigung bekommt?

Was passiert nach den drei Monaten der Frist der arbeitssuche für ihn mit der Arbeitsgenehmigung der Pakistanerin?

irgendwelche ideen?

danke
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 26.06.2008 um 19:45:11
 
keinmalklug schrieb am 26.06.2008 um 19:42:23:
Ein Italiener und eine Pakistanerin wollen nach Deutschland ziehen.
Sie vor allem, weil sie einen deutsch kurs belegen will und auch
schon ein Arbeitsangebot hat: 20 h/woche.

Er geht nur mit um ihr einen gefallen zu tun. er spricht kein Deutsch, er ist Physiotherpeut


630Euro/monat + Miete + Heizung + KV auf 1- 2 jahre müssen nachgewiesen werden, sagt man mir.


Wie hoch wird ihr Verdienst sein?

Ist er ggf. bereit, in Pizzerien den Tellerwäscher zu machen, bis er in seinem Beruf unterkommt?

Gruß, ULF
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keinmalklug
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Antwort #2 - 26.06.2008 um 19:58:04
 
ihr verdienst ca 700  Euro/monat Brutto oder netto.

er wird wohl alles annehmen, hofft aber das er mit seinen händen sprechen kann, als Masseur

MfG
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Ralf
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Antwort #3 - 26.06.2008 um 23:51:49
 
keinmalklug schrieb am 26.06.2008 um 19:42:23:
Ein Italiener und eine Pakistanerin wollen nach Deutschland ziehen.

Ich gehe mal davon aus, dass die beiden miteinander
verheiratet sind, ansonsten kann der Italiener höchstens
alleine nach Deutschland ziehen. Zwinkernd
keinmalklug schrieb am 26.06.2008 um 19:42:23:
Sie müssen sich polizeilich anmelden

Ein Wort gestrichen, die Polizei hat damit nichts zu tun.
Für das Meldewesen ist das Einwohnermeldeamt zuständig.
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keinmalklug
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Antwort #4 - 28.06.2008 um 00:30:50
 
Ja ic hatte vergessen zu erwähnen das die beiden verheiratet sind und gut zu wisen das das einwohnermeldeamt nix mit der Polizei zu tun hat.

Es scheint so, das die meisten lesenden kein Problem darin sehen, wenn sich der Italiener beim einwohnermeldeamt anmeldet und seine Frau ebenfalls. Das ist ja gut.  Ich dachte er würde vielleicht gefragt welche art von Einkommen er denn habe , um abzusichern, das er nicht der sozialhilfe auf der tasche liegt, aber das scheint ja zumindest in dieser instanz noch nicht die Frage zu sein. Sehr gut.

und bei Erhalt der arbeitsgenehmigung erhält sie ja dan auch Geld.

was müsen denn die beiden für Dokumente (ausser pass bzw ausweis) mitbringen, einen Mitvertrag ? und wenn wenn sie zur untermiete wohnen?

danke
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trixie
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Antwort #5 - 02.07.2008 um 00:51:34
 
keinmalklug schrieb am 28.06.2008 um 00:30:50:
und bei Erhalt der arbeitsgenehmigung erhält sie ja dan auch Geld.

Ne! Eine Art Begrüßungsgeld gibt es nicht.  Laut lachend

Sie kann aber dann dafür arbeiten und Geld verdienen.

keinmalklug schrieb am 28.06.2008 um 00:30:50:
was müsen denn die beiden für Dokumente (ausser pass bzw ausweis) mitbringen,

Das reicht normalerweise.

keinmalklug schrieb am 28.06.2008 um 00:30:50:
Mitvertrag ? und wenn wenn sie zur untermiete wohnen?

Das ist nicht notwendig.

trixie

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inge
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Antwort #6 - 02.07.2008 um 09:00:21
 
trixie schrieb am 02.07.2008 um 00:51:34:
Sie kann aber dann dafür arbeiten und Geld verdienen.

War wohl gemeint, da ja ein Arbeitsangebot vorliegt.

trixie schrieb am 02.07.2008 um 00:51:34:
Das reicht normalerweise.

Heiratsurkunde zum Nachweis der Eulen-Ehe wäre ggfs noch praktisch.

Ansonsten (IMHO) gilt folgendes:
- Eine Anmeldung darf eigentlich nur mit einer Frist von mind. 3 Monaten verlangt werden (EU-Recht schlägt MRRG?)
- Wenn er hierher übersiedelt um Arbeit zu suchen, ist er automatisch freizügig - auch ohne FZB. Für sie gilt dann das gleiche. Allerdings wird sie wohl ohne "Schein" niemand einstellen.
- Sozialhilfe darf von EUlen beim ersten Aufenthalt  nicht "unangemessen in Anspruch genommen. Was "unangemessen" ist wäre dann im Einzelfall zu klären.
- Die gleiche Einzelfallprüfung wäre bei der Beurteilung der ausreichenden finanziellen Mittel anzuwenden. Der Bezug von WOHNGELD dürfte für EUlen unproblematisch sein.

@mods: schubs EU?
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trixie
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Antwort #7 - 02.07.2008 um 10:05:09
 
inge schrieb am 02.07.2008 um 09:00:21:
Sozialhilfe darf von EUlen beim ersten Aufenthaltnicht "unangemessen in Anspruch genommen.  

Wenn du mit Sozialhilfe Leistungen nach SGB XII meinst, wäre das kontraproduktiv für die FZB, da sie dann nicht mehr als arbeitsfähig einzustufen sind.

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Antwort #8 - 02.07.2008 um 10:18:18
 
trixie schrieb am 02.07.2008 um 10:05:09:
Wenn du mit Sozialhilfe Leistungen nach SGB XII meinst

Ich meine Art 14 Abs 1 der RL 2004/38:
Zitat:
(1) Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen steht das Aufenthaltsrecht nach Artikel 6 zu, solange sie die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen.

Was nationale Regelungen unter "Sozialhilfeleistungen" verstehen ist da ja gar nicht definierbar.
Ob und inwieweit also zB der (ggs auch nur ergänzende) Bezug von ALG2 während der Suche nach einem Arbeitsplatz schädlich wäre, wäre vermutlich nur im Einzelfall zu klären.
Bei ergänzendem Bezug wäre insbesondere interessant wie der EUGH (falls es mal irgendwann dazu kommen sollte) urteilen würde, wenn der betreffende EUler einen Arbeitsplatz hat, der mangels gesetzlichem Mindestlohn aber bei bestem Willen nicht allein zur Bestreitung des LU ausreicht. Insbesondere ob der Bezug der erg.Hilfe dann wirklich "unangemessen" wäre.
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Antwort #9 - 02.07.2008 um 10:54:07
 
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Antwort #10 - 02.07.2008 um 10:55:22
 
inge schrieb am 02.07.2008 um 10:18:18:
Ich meine Art 14 Abs 1 der RL 2004/38:


Art. 14 Abs. 1 verweist auf Artikel 6 (kurzfristige Aufenthalte).

Zitat:
Bei ergänzendem Bezug wäre insbesondere interessant wie der EUGH (falls es mal irgendwann dazu kommen sollte) urteilen würde, wenn der betreffende EUler einen Arbeitsplatz hat, der mangels gesetzlichem Mindestlohn aber bei bestem Willen nicht allein zur Bestreitung des LU ausreicht. Insbesondere ob der Bezug der erg.Hilfe dann wirklich "unangemessen" wäre.


die Frage stellt sich für einen tatsächlich Erwerbstätigen nicht, vgl. Art. 14 Abs. 2 und 4 lit. a.) RL 2004/38.

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Antwort #11 - 02.07.2008 um 11:04:40
 
Stimmt Zwinkernd

Allerdings erschließt sich mir jetzt der Sinn nicht ganz.
Im AufenthG wird ja immer von der "geplanten" Dauer eines aufenthalts ausgegangen. Ist das bei der RL anders. D.h. gilt Art 6 quasi auch für die ersten 3 Monate einen länger geplanten Aufenthalts?

Als "Besucher/Tourist" habe ich ja grundsätzlich (denke ich mal) keinen Anspruch auf irgendwelche Sozialhilfe. In dem Moment wo ich dann aber sagen würde, dass ich Arbeit suche, würde dann ja schon wieder Art 7 enschlägig sein, oder? Auch in dem Fall, wo ich noch weniger als 3 Monate in D wäre?

@mods: immer noch EU schubs ... ?
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Antwort #12 - 02.07.2008 um 11:21:14
 
inge schrieb am 02.07.2008 um 11:04:40:
Im AufenthG wird ja immer von der "geplanten" Dauer eines aufenthalts ausgegangen. Ist das bei der RL anders. D.h. gilt Art 6 quasi auch für die ersten 3 Monate einen länger geplanten Aufenthalts?


die Sache mit der geplanten Aufenthaltsdauer geht zurück auf den Schengen-Besitzstand und Art. 62 Nr. 2 EGV. Beides betrifft nur Drittstaatsangehörige, spielt für EU-Bürger also keine Rolle.

Art. 6 und 7 der RL vermitteln jeweils unterschiedliche Rechte mit unterschiedlichen Anforderungen. Ich persönlich sehe da jedenfalls kein Stufenverhältnis: wenn die Anforderungen von Art. 7 erfüllt werden, dann entsteht das Recht ab sofort und nicht erst 3 Monate nach Einreise.

Zitat:
Als "Besucher/Tourist" habe ich ja grundsätzlich (denke ich mal) keinen Anspruch auf irgendwelche Sozialhilfe.


hä? wieso denn das nicht?!?!?!?

Zitat:
In dem Moment wo ich dann aber sagen würde, dass ich Arbeit suche, würde dann ja schon wieder Art 7 enschlägig sein, oder? Auch in dem Fall, wo ich noch weniger als 3 Monate in D wäre?


das mit der Arbeitssuche muss natürlich ernsthaft erfolgen und nach einer gewissen Zeit der Erfolglosigkeit ist dann mal vorbei. Anders gesprochen: gerade in den ersten drei Monaten wird man eine ernsthafte Arbeitsplatzsuche wohl unterstellen müssen - Jobs fallen ja schließlich nicht vom Himmel.

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Antwort #13 - 02.07.2008 um 11:32:05
 
Muleta schrieb am 02.07.2008 um 11:21:14:
wieso denn das nicht?!?!?!?

hmmmm ...
Meinen nächsten Urlaub in Rom könnte also der italienische Staat finanzieren?
Hat jemand ne Liste welche Länder Touri-Hilfen gewähren? Ich wäre hpts am Bereich Mittelmeer bzw Skandinavien interessiert  Laut lachend

Muleta schrieb am 02.07.2008 um 11:21:14:
Ich persönlich sehe da jedenfalls kein Stufenverhältnis: wenn die Anforderungen von Art. 7 erfüllt werden, dann entsteht das Recht ab sofort und nicht erst 3 Monate nach Einreise.

Also würde es ja dann ausreichen zu sagen, dass man Arbeit sucht und länger bleiben will, um sofort in den 7 zu kommen.
Und wenn man dann ein Anrecht auf Sozialleistungen hätte, wären die zumindest nicht pauschal sofort schädlich, oder?
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Antwort #14 - 02.07.2008 um 11:41:03
 
inge schrieb am 02.07.2008 um 11:32:05:
Also würde es ja dann ausreichen zu sagen, dass man Arbeit sucht und länger bleiben will, um sofort in den 7 zu kommen.
Und wenn man dann ein Anrecht auf Sozialleistungen hätte, wären die zumindest nicht pauschal sofort schädlich, oder?  

Dass man aufgrund einer Arbeitssuche einen Anspruch auf Sozialleistungen hat, scheint sich in anderen Ländern der EU noch nicht herumgesprochen haben.

In Österreich und Dänemark werden einem deswegen Sozialleistungen meiner Information nach nicht sofort gewährt.

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