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Kindergeld für EU-Bürger (Gelesen: 12.114 mal)
cmyk
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13.11.2007 um 13:25:24
 
Hallo!

Meine Mutter ist mit einem Angestellten-Vertrag in D für 3 Monate beschäftigt. Ihr Antrag auf Kindergeld wurde abgelehnt mit der Begründung, sie müsste mind. 6 Monate in D arbeiten.

Ist das in Ordnung und wo bleibt hier die EU-Freizügigkeit, Gleichstellung als Inländer usw.?

Zum Hintergrund: sie hat bis Februar d.J. seit 4 Jahren in D gearbeitet und in dieser Zeit Kindergeld bekommen.
Seit dem 1.1.2007 ist sie EU-Bürger.

Danke!

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schweitzer
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Antwort #1 - 13.11.2007 um 16:35:39
 
Hallo cmyk,

Deine Mutter sollte Widerspruch gegen die Ablehnung einlegen. Auch EU- Staatsangehörige der neuen EU-Länder gelten als freizügigkeitsberechtigt. In Bezug auf Familienleistungen gibt es diesbezüglich IMHO keine Einschränkungen.

Ein Unionsbürger gilt solange als freizügigkeitsberechtigt, bis nicht die ABH das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts  durch Bescheid bestandskräftig festgestellt hat (siehe § 5 Abs. 5 FreizügG ).

Hat die Familienkasse eine rechtliche Grundlage für Ihre Auffassung, dass Deine Mutter erst 6 Monate als EU - Bürgerin gearbeitet haben müsse, um Kindergeld erhalten zu können, benannt? - Die würde mich sehr interessieren ...

=schweitzer=

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #2 - 15.11.2007 um 15:10:59
 
... demnach lebt sie bereits fast fünf Jahre legal als "Arbeitnehmerin" in Deutschland?

* und war hier angestellt und nicht nur hierher "entsandt" aber angestellt bei einer Firma im Herkunftsland?

* und war zwischenzeitlich während ihrer Arbeitslosigkeit  als arbeitsuchend beim Jobcenter bzw. Arbeitsagentur gemeldet?

Dann gilt sie die ganze Zeit über - auch für die Zeit der Arbeitsuche oder befristeter Jobs - europarechtlich als "Arbeitnehmerin", besitzt nach dem FreizügG/EU ein Aufenthalts- und Freizügigkeitsrecht als "Arbeitnehmerin" und selbstverständlich die ganze Zeit auch Anspruch auf Kindergeld. Der Anspruch kann und sollte ggf. auch rückwirkend noch geltend gemacht werden, also unbedingt Rechtsmittel einlegen und dabei ggf. vor Ort durch Anwalt oder Steuerberater helfen lassen!

Sobald 5 Jahre voll sind, hat sie dann ein an keine weiteren Bedingungen mehr geknüpftes, unbefristetes "Daueraufenthaltsrecht EU" nach dem FreizügG/EU. Damit gibt es dann auch Kindergeld wenn sie weder arbeitet noch arbeitsuchend gemeldet ist...

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cmyk
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Antwort #3 - 15.11.2007 um 23:12:47
 
Noch gibt es leider nichts schriftliches... (Sachbearbeiterin hat laut Telefonauskunft 1. Nachname mit Vorname vertauscht und 2. die alte Anschrift meiner Mutter aus der Datenbank herausgegrabt und die Anschrift im Formular ignoriert Griesgrämig

Sie hatte sich im Februar aus D abgemeldet und war bis Ende September in BG. Sie hat sich nie arbeitslos gemeldet usw. Dennoch hat sie aber volle 5 Jahre. Kann sie jetzt (sie arbeitet hier nur bis Ende des Jahres) ein "Daueraufenthaltsrecht EU" bekommen?

Sie ist Gastdozentin, der Vertrag ist aber ganz normaler Angestellten-Vertrag (weswegen sie für die 3 Monate sogar eine deutsche Krankenverischerung haben muss)

Ausserdem hatte sie früher kein Kindergeld für meinen Bruder bekommen, der in BG zur Schule geht. Begründung war damals "würde gehen, wenn das Land in der EU wäre". Jetzt müsste es also gehen, oder? Sie braucht aber auf jeden Fall eine gesetzliche Grundlage, denn sonst endet das Gespräch mit den Sahcbearbeitern in der Familienkasse garantiert in die Sackgasse Griesgrämig
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schweitzer
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Antwort #4 - 16.11.2007 um 08:24:07
 
cmyk schrieb am 15.11.2007 um 23:12:47:
Sie braucht aber auf jeden Fall eine gesetzliche Grundlage, denn sonst endet das Gespräch mit den Sahcbearbeitern in der Familienkasse garantiert in die Sackgasse  


Die Sachbearbeiterin sollte eigentlich besser informiert sein -ein Verweis auf die Aussagen in
diesem Merkblatt
des Bundeszentralamts für Steuern sollte eigentlich ausreichen (Blaues bitte anklicken - interessant v.a. ab Seite 6 des Merkblattes) -

Freizügigkeitsberechtige Ausländer (d.h. EU - Staatsangehörige) sind wie Inländer zu behandeln - nur für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer finden sich bezüglich Kindergeld in den Rechtsvorschriften noch einmal besondere Hinweise unter welchen Bedingungen (meist abhängig vom konkreten aufenthaltsrechtlichen Status) diese Kindergeld bekommen können.

Siehe dazu auch § 1 (3) Bundeskindergeldgesetz (
hier
) - dort heißt es . "nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer erhalten Kinder geld nur, wenn ..." - da Deine Mutter aber nicht zu den nicht Freizügigkeitsberechtigen gehört, gilt für sie folgerichtig: Sie erhält Kindergeld - das Gesetz sieht für Freizügigkeitsberechtigte keine Einschränkungen vor.

(Gleichlautende Diktion auch unter § 62 EStG usw.)

Wenn die Sachbearbeiterin anderer Auffassung ist, möge sie die unter Nennung der ihre Ansicht stützenden gesetzlichen Grundlagen im Zweifel im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens begründen.


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cmyk
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Antwort #5 - 01.12.2007 um 13:22:18
 
Hallo wieder,

Die Bearbeitung bei der Familienkasse dauert bereits 6 Wochen!!! Offensichtlich haben die längst eine Entscheidung getroffen, wollen aber nichts schriftliches schicken Griesgrämig

Was kann man hier machen?
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Antwort #6 - 01.12.2007 um 15:07:18
 
Hallo cmyk,

Antrags- und Widerspruchsbearbeitungen dürfen laut einschlägigen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich bis zu drei Monaten dauern - wenn die Behörde sich zwischendurch meldet und wegen Arbeitsüberlastung oder besonderer Schwierigkeit des Sachverhalts eine etwas längere Frist benötigt, wäre das auch noch legitim.

Sollte sie sich nicht melden und die drei Monate erreicht sein, würde ich die Behörde freundlich mit einer Fristsetzung (nochmal zwei Wochen) um die Erstellung eines Bescheides ersuchen -folgt dann immer noch nichts, wäre eine Untätigkeitsklage möglich.

Hinsichtlich einer Sache musst Du Dir aber keine Sorge machen: Egal, wie lange die Bearbeitung des Antrags oder Widerspruchs dauert - entscheidend ist, wann der Antrag gestellt wurde. - Gibt es also auch erst nach z.B. fünf Monaten eine positive Entscheidung - ist das Geld (z.B. Kindergeld) rückwirkend ab Antragstellung zu zahlen. Insoweit geht also auch bei längerer Bearbeitungszeit nichts verloren.

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Antwort #7 - 02.12.2007 um 12:39:12
 
schweitzer schrieb am 01.12.2007 um 15:07:18:
Egal, wie lange die Bearbeitung des Antrags oder Widerspruchs dauert - ...- ist das Geld (z.B. Kindergeld) rückwirkend ab Antragstellung zu zahlen.

=schweitzer=


Nein, Kindergeld ist Steuerrecht, ab Antragsdatum auch rückwirkend für das gesamte laufende und vier Kalenderjahre vor Antragstellung zu beanspruchen, § 169, 170 Abgabenordnung.

Versäumt man - auch bezüglich der rückwirkenden Ansprüche - das Rechtsmittel (Einspruch/Klage) ist allerdings auch der rückwirkende Anspruch unwiderbringlich verloren.

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Antwort #8 - 02.12.2007 um 14:15:43
 
Vielleicht hier noch eine Ergänzung dazu:

http://www.bag-shi.de/fachinfo/rechtsgebiete/fluechtlingsr0602/

trixie
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cmyk
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Antwort #9 - 03.12.2007 um 10:45:45
 
OK, hier ist die Begründung:

Zitat:
Die Agentur für Arbeit bleibt zuständig für die Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld, wenn ein Berechtigter
eine Beschaftigung im öffеntliсhеn Dienst aufnimmt, die voraussichtlich die Dauer von sechs Monaten nicht
überschreiten wird.
Dadurch wird vermieden, dass mit der Aufnahme und Beendigung einer kurzfristigen Beschaftigung im öffеntliсhеn
Dienst jeweils ein Wechsel in der Zustandigkeit für die Кindergeldzahlung eintritt.

(Der Brief kommt von der Familienkasse der Landesfinanzdirektion)
und dann:
Zitat:
Durch meine Aufhebung ist der Zeitraum vom 01.11.2007 bis 30.11.2007 mit einer Regelung versehen.
Аb dem 01.12.2007 kann aufgrund eines Neuantrages bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen Kindergeld wieder
festgesetzt werden. Für den bereits geregelten Zeitraum ist eine erneute betragsmäßige Festsetzung nur moglich, wenn dies
eine Korrekturvorschrift zulasst.


Also, ich habe keinen Plan was das hier heisst und wieso kann die Frau einfach so eine Regelung festsetzen, wenn sie vorher meint, dass sie nicht zuständig ist Griesgrämig
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Antwort #10 - 03.12.2007 um 10:54:16
 
Und noch was: die haben als Antragstellung den 01.11. Der Antrag war aber Mitte Oktober abgeschickt. Wieso soll der Bürger davon Nachteile erleiden, dass bei denen die Bearbeitung der Post so lange dauert (das vermute ich, ist der Grund für das spätere Datum)??
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Antwort #11 - 03.12.2007 um 11:04:40
 
cmyk schrieb am 03.12.2007 um 10:45:45:
Also, ich habe keinen Plan was das hier heisst und wieso kann die Frau einfach so eine Regelung festsetzen,


Das würde mich auch mal interessieren, auch, was das denn eigentlich für eine Regelung ist, wo die rechtliche Grundlage dafür zu finden ist usw. - All das sollte im Widerspruchsschreiben erfragt werden -  es besteht ein Recht darauf, eine begründete und hinreichend nachvollziehbare Antwort zu erhalten.

Ich würde außerdem noch einmal auf das Datum der Antragstellung und Absendung verweisen. - Normalerweise muss der Antrag am Tage des Eintreffens in der Behörde mit einem Eingangsstempel versehen worden sein. (Das dürfte im Regelfall spätestens zwei Tage nach Absendung durch den Antragsteller erfolgen - es sei denn auf dem Postweg außerhalb der Behörde ist es tatsächlich zu Verzögerungen gekommen.) - Im Zweifel wäre dieses Datum (das des Eingangsstempels) entscheidend - Zeiten, die ein Antrag zwischen den Abteilungen herumgereicht wird, sind in der Tat nicht dem Antragsteller anzulasten.

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Antwort #12 - 03.12.2007 um 15:16:17
 
Es gibt ganz am Anfang noch diesen Satz (habe ich oben vergessen):
Zitat:
Die Кindergeldfestsetzung(en) für Ihr(e) Kind(er) wird/werden mangels Zuständigkeit der Familienkasse abgelehnt. Bitte wenden Sie sich аn die zustandige Familienkasse.


Kann man irgendwie begründen, dass §169, 170 AO für den Kindergeldantrag relevant sind? Oder wenn man wirklich nicht rückwirkend beantragen kann, wo steht das?

Ich hoffe die werden nicht auf die Idee kommen den Einspruch mangels Zuständigkeit zurückzuweisen.
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Antwort #13 - 03.12.2007 um 15:54:25
 
cmyk schrieb am 03.12.2007 um 15:16:17:
Kann man irgendwie begründen, dass §169, 170 AO für den Kindergeldantrag relevant sind?


Kindergeld  ist eine quasi Steuervergütung mtl. vorab auf den Kinderfreibetrag und  unterliegt deshalb samt und sonders der
Abgabenordnung und dem Einkommensteuergesetz. In § 169 (2) Nr. 2 AO ist nun eine Festsetzungsfrist für Steuervergütungen (außer Verbrauchssteuervergütungen) von vier Jahren benannt. Daraus ergibt sich  die Rückwirkungsfrist.

Interessant in diesem Zusammenhang auch
dieser link
, der das oben Gesagte bestätigt.

cmyk schrieb am 03.12.2007 um 15:16:17:
Ich hoffe die werden nicht auf die Idee kommen den Einspruch mangels Zuständigkeit zurückzuweisen.


Für diesen Fall, rechtzeitig Widerspruch einlegen und um ggf. notwendige Weiterleitung an die zuständige Stelle ersuchen oder den Widerspruch an die beiden möglicherweise zuständigen Stellen richten. Zumindest eine wird dann auf jeden Fall bearbeiten (müssen).  Zwinkernd

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