Ich habe inzwischen eine Antwort auf die Frage gefunden:
Zitat:
"Deutsche Staatsangehörige verlieren nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz unter bestimmten Vorsetzungen automatisch ihre Staatsangehörigkeit, wenn sie eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben. Ebenso verhält es sich bei einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Adoption durch einen Ausländer, wenn dadurch die Staatsangehörigkeit des Annehmenden erworben wird.
Bisher wurde der automatisch eintretende Verlust der deutschen Staatangehörigkeit den Passbehörden erst dann bekannt, wenn die Ausweisdokumente wegen Ablaufs der Gültigkeitsdauer erneuert werden müssen. Ziel der Anzeigepflicht nach § 15 Nr. 4 PassG ist es, diesen Zeitpunkt und damit die Prüfung der Eintragung vorzuverlegen, da eine falsche Eintragung zur Ungültigkeit des Passes führt.
Zwar ist der Passinhaber bereits nach § 15 Nr. 1 PassG verpflichtet, der Passbehörde unverzüglich den Pass vorzulegen, wenn eine Eintragung ungültig ist. Allerdings kann der Passinhaber nicht immer ohne weiteres beurteilen, wann dies der Fall ist.
Nach dem Wortlaut des § 15 Nr. 4 PassG unterliegen der Anzeigepflicht alle Passinhaber, unabhängig davon, welche Staatsangehörigkeit sie erworben haben und unabhängig davon, ob der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit zu einem Verlust der deutschen Staatangehörigkeit führt.
Die Verjährung beginnt nach § 31 Abs. 3 OwiG, sobald die Handlung beendet ist. Bei den sogenannten echten Unterlassungsordnungswidrigkeiten, zu denen auch § 15 Nr. 4 PassG gehört, bedeutet dies, dass die Verjährung erst beginnt, wenn die Pflicht zum Handeln entfällt, als beispielsweise,
wenn der Reisepass seine Gültigkeit verliert."
Quelle:
http://www.service-bw.de/servlet/PB/-s/1r45fyc1ffb98i1p3u32iusw7zn145lgz2/menu/1...