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Neue Meldepflichten gem. §15 Nr. 4 PaßG (Gelesen: 2.778 mal)
Mehrstaater
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15.11.2007 um 23:03:48
 
Bei Erwerb einer ausländischen StA ist man neuerdings seit 01.11.07 als Inhaber eines Reisepasses verpflichtet, diesen Erwerb der Paßbehörde anzuzeigen. Das Unterlassen kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 EUR geahndet werden.

http://bundesrecht.juris.de/pa_g_1986/__15.html

http://bundesrecht.juris.de/pa_g_1986/__25.html

Ist zwar Pflicht, aber sinnlos bei Erwerb der Staatsangehörigkeit einees EU-Mitgliedstaats, da die deutsche StA fortbesteht und dies inzwischen sogar ohne Beibehaltungsgenehmigung.

Jetzt stellt sich für mich die Frage, wann denn bei o. g. OWi die Verfolgungsverjährung zu laufen beginnt?

Ab dem Zeitpunkt, in dem erstmals die Verpflichtung bestand, d. h. ab Einbürgerung im Ausland oder erst, wenn die Verpflichtung nicht mehr fortbesteht, d. h. bspw. bei Abgabe des Passes.

Wie wäre es beim Ablaufen des Gültigkeitsdatums? Hier ist man doch weiterhin Inhaber, auch wenn man keinen neuen Pass beantragt, weil man einen Personalausweis hat. Besteht hier die Anzeigepflicht fort, d. h. beginnt die Verjährung dann immer noch nicht zu laufen?
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 16.11.2007 um 12:30:03
 
Mehrstaater schrieb am 15.11.2007 um 23:03:48:
Jetzt stellt sich für mich die Frage, wann denn bei o. g. OWi die Verfolgungsverjährung zu laufen beginnt?  


Ab dem Zeitpunkt in dem die OWi der Verfolgungsbehörde zur Kenntnis gelangt.

Vorher gibbet keine Verfolgungsverjährung Zwinkernd

Da der Passinhaber jeden Morgen neu vor der Beantwortung der Frage steht:

Melde ich jetzt meine zweite Staatsangehörigkeit oder melde ich sie nicht ?

handelt es sich um eine Dauerordnungswidrigkeit. Da tritt die VerfVerj. erst mit Beendigung des rechtswidrigen Zustandes ein.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Mehrstaater
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Antwort #2 - 19.11.2007 um 17:29:56
 
ronny schrieb am 16.11.2007 um 12:30:03:


Ab dem Zeitpunkt in dem die OWi der Verfolgungsbehörde zur Kenntnis gelangt.

Vorher gibbet keine Verfolgungsverjährung Zwinkernd



Nach § 31 Abs. 3 OWiG beginnt die Verfolgungsverjährungsfrist mit Beendigung der Tat zu laufen. Kenntnis der Behörde offensichtlich unschädlich?

http://bundesrecht.juris.de/owig_1968/__31.html

In der Praxis der Verfolgung hast Du natürlich Recht. Denn erst mit der Kenntnisnahme wird ein Sachverhalt eingegrenzt und im Regelfall auch der Meldepflicht genügt.

Dauer-OWi denke ich auch. Nur angenommen, die Behörde erfährt nichts, wann ist man dann tatsächlich und endgültig aus der Pflicht raus (hier beginnt dann auch die Frist zu laufen), mit Ablauf des Gültigkeitsdatums oder erst wenn der abgelaufene Pass abgegeben wird und kein neuer beantragt wird?
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Antwort #3 - 04.12.2007 um 17:58:38
 
Ich habe inzwischen eine Antwort auf die Frage gefunden:

Zitat:

"Deutsche Staatsangehörige verlieren nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz unter bestimmten Vorsetzungen automatisch ihre Staatsangehörigkeit, wenn sie eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben. Ebenso verhält es sich bei einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Adoption durch einen Ausländer, wenn dadurch die Staatsangehörigkeit des Annehmenden erworben wird.

Bisher wurde der automatisch eintretende Verlust der deutschen Staatangehörigkeit den Passbehörden erst dann bekannt, wenn die Ausweisdokumente wegen Ablaufs der Gültigkeitsdauer erneuert werden müssen. Ziel der Anzeigepflicht nach § 15 Nr. 4 PassG ist es, diesen Zeitpunkt und damit die Prüfung der Eintragung vorzuverlegen, da eine falsche Eintragung zur Ungültigkeit des Passes führt.

Zwar ist der Passinhaber bereits nach § 15 Nr. 1 PassG verpflichtet, der Passbehörde unverzüglich den Pass vorzulegen, wenn eine Eintragung ungültig ist. Allerdings kann der Passinhaber nicht immer ohne weiteres beurteilen, wann dies der Fall ist.

Nach dem Wortlaut des § 15 Nr. 4 PassG unterliegen der Anzeigepflicht alle Passinhaber, unabhängig davon, welche Staatsangehörigkeit sie erworben haben und unabhängig davon, ob der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit zu einem Verlust der deutschen Staatangehörigkeit führt.

Die Verjährung beginnt nach § 31 Abs. 3 OwiG, sobald die Handlung beendet ist. Bei den sogenannten echten Unterlassungsordnungswidrigkeiten, zu denen auch § 15 Nr. 4 PassG gehört, bedeutet dies, dass die Verjährung erst beginnt, wenn die Pflicht zum Handeln entfällt, als beispielsweise, wenn der Reisepass seine Gültigkeit verliert."

Quelle:
http://www.service-bw.de/servlet/PB/-s/1r45fyc1ffb98i1p3u32iusw7zn145lgz2/menu/1...
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