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Visum für Scheidung in D (Gelesen: 4.467 mal)
moskito
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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06.08.2007 um 16:03:46
 
Hallo Zusammen!

Es ist schon etwas länger her, dass ich hier etwas geschrieben habe. Ich hoffe, ihr könnt mir trotzdem helfen.

Ich habe 2005 in der Türkei meinen türkischen Ehemann geheiratet. Nach 3 Monaten in D hat er sich entschlossen, zurück in die Türkei zu gehen und die Scheidung verlangt. Das Trennungsjahr war letztes Jahr Ende August vorbei und ich habe die Scheidung eingereicht.

Nun möchte er zur Scheidung (im Dezember) nach D kommen, denn alles andere ist einfach zu kompliziert und mit hohen Kosten verbunden.

Ich habe schon beim Bundesverwaltungsamt und beim Konsulat in Ankara angefragt, welches Visum wir beantragen müssen und wie lange die Bearbeitung eines Antrages dauert. Das Bundesverwaltungsamt konnte mir nicht helfen und das Konsulat meldet sich leider nicht.

Hat vielleicht hier schon jemand Erfahrungen damit und kann mir helfen??

Vielen lieben Dank schonmal.

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Ernas
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 07.08.2007 um 06:59:34
 
ich denke mal, dass kein Visum erteilt werden muss, da eine Scheidung auch in seiner Abwesenheit geschehen kann. Er soll sich besser eine guten RA suchen und alles über den laufen lassen. Habt ihr einen gemeinsamen RA, dann last es eben über den laufen. Braucht er beglaubigte Unterlagen, kann das bei dem entsprechenden deutschen Konsulat gemacht werden
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 07.08.2007 um 07:11:15
 
Das einzige Visum, welches infrage kommen würde, wäre ein Schengen Visum. Natürlich sollte der beantragte Visumszeitraum sich über der Scheidungstermin erstrecken. Hierzu wären allerdings die üblichen Auflagen zu erfüllen.

Ob es allerdings genehmigt wird, ist wiederum eine andere Sache.

trixie
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syria01
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 08.08.2007 um 09:44:36
 
Er könnte mit einem ganz normalen Besuchervisum für Deutschland einreisen. Ein Visum für die Schengen Staaten ist einem Direktflug nicht nötig.

Dazu muss hier in Deutschland eine sogenannte Verpflichtungserklärung abgegeben werden und mit dieser geht er dann zur Botschaft und beantragt das Visum.

Die Entscheidung über die Erteilung eines Visums liegt bei der Botschaft.
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jetflyer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #4 - 08.08.2007 um 10:21:30
 
Zitat:
Er könnte mit einem ganz normalen Besuchervisum für Deutschland einreisen. Ein Visum für die Schengen Staaten ist einem Direktflug nicht nötig.


Um es nochmal zu präzisieren:
Ein Besuchsvisum mit eine Länge von max 90 Tg. ist immer ein Shengen Visum! Es gibt keine nationalen Besuchervisa (mehr) .

Nationale Visa werden nur z.B.: bei FZF, Heiratsvisa, etcpp. unter Einbezug der ABH vergeben.

Ein Besuchsvisum entscheidet die jeweilige Botschaft alleine, notwendige Dokumente dafür sind auf der jeweilgen Webpage der Botschaft zu eruieren.
Die z.B.: erwähnte "Verpflichtungserklärung" ist häufig nötig, bei ausreichender Bonität des Besuchers aber ggf. auch nicht nötig.



Grüße
Jetlfyer
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syria01
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 08.08.2007 um 10:27:18
 
Ist das so richtig, dass es kein nationales Visum zu Besuchszwecken mehr  gibt?
Das wage ich doch mal sehr zu bezweifeln!
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 08.08.2007 um 15:11:50
 
Zitat:
ich denke mal, dass kein Visum erteilt werden muss, da eine Scheidung auch in seiner Abwesenheit geschehen kann.


wenn er anwesend sein will, wird man ihm unter normalen Umständen (und danach sieht es hier aus) auch ein Visum erteilen müssen.

Zitat:
Er soll sich besser eine guten RA suchen und alles über den laufen lassen.


kann er so machen, ist aber nicht die Idee des Gesetzgebers und ggf. auch zu seinem Nachteil.

Zitat:
Habt ihr einen gemeinsamen RA, dann last es eben über den laufen.


es gibt keine "gemeinsamen" Anwälte. Auch nicht in Scheidungsverfahren.

Muleta
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Ernas
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 08.08.2007 um 16:39:12
 
Muleta schrieb am 08.08.2007 um 15:11:50:
wenn er anwesend sein will, wird man ihm unter normalen Umständen (und danach sieht es hier aus) auch ein Visum erteilen müssen.

muss man nicht. Es geht hier um ein Schengenvisum, denn ein nationales Besuchsvisum gibt es seit der Einführung von Schengen nicht mehr, auf das es keinen Rechtsanspruch gibt. Ein Schengenvisum kann, muss also nicht erteilt werden.



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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 08.08.2007 um 17:13:20
 
Zitat:
muss man nicht. Es geht hier um ein Schengenvisum, denn ein nationales Besuchsvisum gibt es seit der Einführung von Schengen nicht mehr, auf das es keinen Rechtsanspruch gibt. Ein Schengenvisum kann, muss also nicht erteilt werden.


die Botschaft wird das in Ansehung von Art. 103 Abs. 1 GG kaum ermessensfehlerfrei ablehnen können. Aber sie kann sich das natürlich auch vom VG Berlin erklären lassen.

Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 08.08.2007 um 20:19:11
 
Zitat:
Artikel 103
[Anspruch auf rechtliches Gehör; Verbot rückwirkender Strafgesetze und der Doppelbestrafung]
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.


dieses Grundrecht wird ihm auch niemand absprechen. Es steht aber nirgens in diesen Art., dass er persönlich in Deutschland erscheinen können muss. Es gibt da eine Anzahl von Möglichkeiten dieses Recht zu wahren, ohne das man persönlich vor Gericht erscheinen muss. Eine, und es scheint die beliebteste zu sein, ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Eine andere, von den Gerichten gerne genutzt, ist die Aufnahme der Aussage, vor einem Juristen an einer Botschaft im Auftrag ds Gerichts.
Wie man sehen kann, braucht man dafür nicht mit einem Visum, auf welches man keinen Rechtsanspruch hat, nach Deutschland einreisen. Ob ein Visum erteilt wird, wird der Einzelfall zeigen.
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thom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #10 - 09.08.2007 um 08:57:20
 
Ernas, ich verstehe grundsätzlich nicht, wieso aus Deiner Sicht der Mann für diesen Termin kein Visum bekommen sollte. Mangelnde Rückkehrbereitschaft fällt ja weg, einen sehr gewichtigen Grund hat er, Willkür gibt es nicht, was ist Dein Problem mit diesem Visum?
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #11 - 09.08.2007 um 09:22:43
 
Hi,
die durch Antwort #1 angestoßene Diskussion,
ob das Visum erteilt wird, halte ich für absolut
überflüssig.

Die Fragen waren:

- welche Art Visum (sh. Antwort #2)
- Dauer Verfahren (wenn VE vorliegt, kann das
  blitzschnell erledigt sein - egal in welche Richtung)
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Antwort #12 - 09.08.2007 um 09:39:20
 
Ich schliesse mich Ernas Argumentation komplett an. Solche Sachen koennen problemlos per anwaltlicher Vertretung geregelt werden, ohne die Grundrechte des Mannes zu beschneiden. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung des Visums besteht ganz sicher nicht, dies waere eine Ermessensentscheidung seitens der Botschaft Ankara. Einfach mal den Antrag einreichen und vor allem erklaerende Dokumentation dazu (warum Du ihn persoenlich dahaben willst etc.).

In Frage kommt hier nur ein Kategorie-C-Schengenvisum - ein Besuchsvisum. Das kann innerhalb von ein, zwei Tagen ausgestellt werden, wenn alles vorliegt.

Nationale = nur fuer Deutschland gueltige  Visa werden, wie geschrieben,  ausschliesslich fuer Langzeitaufenthalte (Studien, FZF)  oder  aber in ganz dringenden , meist medizinischen Notfallen bei den Staatsangehoerigkeiten, die ca. 11 Tage auf ihre normale Schengenantwort warten muessen, ausgestellt. Tuerkische Staatsangehoerige fallen da aber eh nicht drunter und dies ist auch definitiv nicht so ein Fall.

LG
Anja
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Mikael321
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Antwort #13 - 09.08.2007 um 09:51:14
 
Zitat:
muss man nicht. Es geht hier um ein Schengenvisum, denn ein nationales Besuchsvisum gibt es seit der Einführung von Schengen nicht mehr, auf das es keinen Rechtsanspruch gibt. Ein Schengenvisum kann, muss also nicht erteilt werden.
Um die Frage mal etwas zu erweitern, was ist wenn der Richter das Persönliche Erscheinen anordnet ? Muss ja nicht unbedingt wegen einer Scheidung sein. Es kann ja auch sein, das jemand ein wichtiger Zeuge ist. Oder Kläger/ Angeklagter. (Ist doch sicherlich, in der Vergangenheit vorgekommen)
Kann da die Botschaft auch einfach NEIN sagen ?

Michael

PS: Wegen der Frage wollte ich keinen eigenen Fred aufmachen, und passt gerade gut.
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Muleta
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Antwort #14 - 09.08.2007 um 11:29:33
 
Zitat:
dieses Grundrecht wird ihm auch niemand absprechen. Es steht aber nirgens in diesen Art., dass er persönlich in Deutschland erscheinen können muss. Es gibt da eine Anzahl von Möglichkeiten dieses Recht zu wahren, ohne das man persönlich vor Gericht erscheinen muss. Eine, und es scheint die beliebteste zu sein, ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt. ...


Ist das jetzt einfaches Unwissen oder [inv]schon verfassungsfeindliche Gesinnung[/inv]? Mündlichkeitsgrundsatz, rechtliches Gehör, kein Anwaltszwang - alles egal?

Für mich ist hier EOD, da off topic und wohl auch hoffnungsloser Fall.

Muleta

Änderung:
Mick: Sorry, allein die Andeutung ist deutlich neben der Spur.

[warnyel]für Muleta[/warnyel]

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« Zuletzt geändert: 09.08.2007 um 11:50:25 von Mick »  

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