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Antrag auf Befristung (Gelesen: 7.128 mal)
inki
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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22.02.2007 um 22:34:53
 
Hallo an alle! Ich habe vor zwei Wochen im Kosovo geheiratet. Sind dort dann zum deutschen Konsulat. Die sagten uns, ich muss hier in Deutschland erst eine Befristung der Einreisesperre beantragen Mein Mann wurde ausgewiesen! Auf der ABH sagen sie, er muss es auf dem deutschem Konsulat in Pristina machen,wie ist seine Sache.Er war also heut mit dem Antrag auf dem Konsulat und sie haben es nicht angenommen, weil ich es machen soll.Ein Anwalt von der Hotline sagte, wir müssen es beide machen. Wir wissen nicht meht weiter.Heisst es eigentlich Antrag auf Befristung der Einreisesperre oder Antrag auf Aufhebung der Einreisesperre? Sind sehr verzweifelt. Danke für jede Antwort
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sibo
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Antwort #1 - 22.02.2007 um 22:51:34
 
Hallo Inki,
Du oder Dein Mann müssen hier in D die Einreisesperre aufheben lassen!
Das was dein Mann da drüben machen muss (nach der Befriestung der Sperre)ein Visum beantragen,habt es evtl falsch verstanden..
Gruss

P.S Anwalt Hotline???

Nicht zu empfehlen suche Dir einen richtigen RA oder frage bei seiner zuständigen ABH nach
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inki
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 22.02.2007 um 22:56:19
 
Den Antrag auf ein Visum haben wir auf dem Konsulat schon gestellt. Sie wollen es aber erst zusammen mit der Befristung, die ich in Deutschland machen soll und dann runterschicken, wegschicken. Mein Mann lebt ja noch im Kosovo. Wer und wo müssen wir es machen?
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sibo
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Antwort #3 - 22.02.2007 um 23:00:49
 
Hi

Bin überfragt, schon ein Visum ohne ein Antrag auf Befriestung der Sperre  etc..?
Glaube da stimmt was nicht!
Das musst Du in D bei seiner dahmaligen ABH die in ausgewiesen haben stellen(den Antrag )
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Antwort #4 - 22.02.2007 um 23:07:37
 
Das Visum liegt ja auf Eis sozusaben, bis der Antrag da ist. Ich war schon dreimal auf seiner früheren ABH. Die sagen aber, er muss es auf dem deutschem Konsulat machen. Es ist ihnen egal, wie . Er muss einfach. Denkst du, das ist falsch?? Warum krieg ich falsche Auskunft von denen?
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Antwort #5 - 22.02.2007 um 23:21:31
 
Du will Dir nichts falsches schreiben bin keine Expertin..
Mein Mann wurde auch ausgewiesen und wir haben genau wie ihr im ausland geheiratet ..
Anschliessend bei der ABH die befriestung der Eireisesperre  beantragt!Die Kosten der Abschiebung erhalten die bezahlt werden müssen..wenn die bezahlt sind dann wird über die sperre entschieden und zum Schluss kann er ein visum im Ausland stellen!--
Also so ist es bei mir und soviel ich weiss auch der richtige Weg..
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Antwort #6 - 22.02.2007 um 23:26:14
 
Ich danke dir wirklich sehr für deine Mühe. Kann ich diese Befristung auch alleine beantragen oder brauch ich was von ihm? Vollmacht oder so? Warum sagt unsere ABH dann anders? Abschiebekosten gabs nicht, er ist freiwillig auf eigene Kosten heim.  Danke
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Antwort #7 - 23.02.2007 um 12:22:58
 
Hallo inki
wenn du sagst er ist freiwillig ausgereist dann entsteht theoretisch keine Einreisesperre
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Antwort #8 - 23.02.2007 um 12:30:01
 
Zitat:
dann entsteht theoretisch keine Einreisesperre


Und wenn ausgewiesen wurde, ??

Das hängt doch nicht nur von der freiwilligen oder zwangsweisen Ausreise ab Zwinkernd

Grüße
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Antwort #9 - 23.02.2007 um 12:30:25
 
Doch, Sibo - nämlich, weil er ausgewiesen worden ist - sieh mal in den § 11 AufenthG. In so einem Fall muss ebenso die Befristung der Einreisesperre beantragt werden, als wenn er abgeschoben worden wäre.

=schweitzer=
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inki
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 23.02.2007 um 13:21:09
 
Dass es beantragt werden muß, weis ich schon sicher. Aber wer und wo sagt uns keiner. Oder besser gesagt, jeder was anderes. Kann es mir denn von euch einer genau sagen? Wär ja so dankbar.
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sibo
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Antwort #11 - 23.02.2007 um 14:45:29
 
Bei der ABH die Ihn ausgewiesen hat!!Da muss der Abtrag gestellt werden das kannst Du mit Vollmacht machen!!
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 23.02.2007 um 14:58:04
 
Hallo Inki,

Sowohl eine Auseisung als auch eine Abschiebung ziehen eine Einreisesperre nach sich. Da du nur von AUsweisung sprachst, gehe ich mal davon aus, dass er nicht abgeschoben wurde, sondern freiwillig ausreiste. Wenn es anders ist, schreibe noch mal.

Die Ausweisung zieht immer eine Einreisesperre nach sich, die auf Antrag befristet werden kann. Der Antrag ist bei der Ausländerbehörde zu stellen, wo ihr euren Wohnsitz nehmen wollt. Das bedeutet, wenn eine ABH ihn ausgewiesen hat, ihr jetzt aber in dem Bezirk einer anderen ABH künftig den Wohnsitz nehmen wollt, müsst ihr den Antrag am Wonsitzort stellen.
Dies kann dein Mann direkt bei der ABH machen, oder besser, du lässt dir eine Vollmacht von deinem Mann zusenden in der Gestalt

"Ich, Name, Vorname, Geb.Datum, bevollmächtige meine Ehefrau, Name Vorname, bei der ABH meine ausländerrechtlichen ANgelegenheiten, insbesondere die Befristung der Einreisesperre, zu regeln.

Ort, Datum, Unterschrift"

Mit dieser Vollmacht zur ABH und dort vorsprechen.

Je nach Grund der Ausweisung, kann es natürlich dauern, bis er wieder einreisen darf. Hat er z.B. eine schwere Straftat begangen (Verstoß gegen BTM-G, gefährliche Körperverletzung, Raub) kann die Frist sehr lange ausfallen.

Ist er zudem noch abgeschoben worden, ist auch diese Einreisesperre zu befristen und die Kosten, die der ABH entstanden sind z erstatten.

Proll
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Antwort #13 - 27.02.2007 um 17:15:19
 
Hallo...erst müssen die Abschiebekosten bezahlt werden, dann erst wird eine Befristung bearbeitet.
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Antwort #14 - 27.02.2007 um 17:40:15
 
Zitat:
Hallo...erst müssen die Abschiebekosten bezahlt werden, dann erst wird eine Befristung bearbeitet.

Stimmt so nicht unbedingt.

VAH BMI (zu §11)
Zitat:
Die Befristung soll davon abhängig gemacht werden, dass die Zurückschiebungs- oder Abschiebungskosten und sonstige während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland für den Ausländer aufgewandten öffentlichen Mittel erstattet werden, zu deren Erstattung der Ausländer verpflichtet ist (vgl. §§ 66 bis 68). In diesen Fällen liegt auch die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 nicht vor. Bei deutschverheirateten Ausländern tragen jedoch finanzielle Erwägungen die Ablehnung eines Regelbefristungsantrags für sich allein nicht.

Deutsche kriegen drei Punkte vor ...
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