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Familienzusammenführung (Togo) (Gelesen: 4.189 mal)
Justice
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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20.03.2007 um 16:54:22
 
Hallo,
ich würde gerne wissen,was passiert wenn die Abschiebekosten beglichen sind und der Antrag auf Visum bei der Botschaft in Togo gestellt ist.
Mein Mann war bei der Botschaft und die sagten ihm das sie noch nichts wüßten und sich die Abh noch nicht gemeldet hat.Muss die Abh sich überhaupt melden und sie darüber infomieren das die Abschiebekosten  beglichen sind oder muss die Botschaft sich selber erkundigen? Es wird doch erst überprüft wenn die Abschiebekosten beglichen sind und die Botschaft dies auch weiß oder?
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #1 - 20.03.2007 um 17:10:00
 
Hi,
eigentlich müsste sich die ABH mit Deinem Mann
in Verbindung setzen um ihm mitzuteilen, bis zu
welchem Termin die Sperre befristet wird. Lass
Dir doch eine Vollmacht geben und sprich mit der
ABH.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 20.03.2007 um 18:10:30
 
Hi,

die Zahlung der abschiebekosten allein ist noch kein Grund zur Erteilung
eines Einreisevisums. Es muss danach eine Befristung der Sperrwirkung
durch die ABH erfolgen, die dann im AZR ersichtlich ist. Das kann dann
die Botschaft sehen.
Der Befristungsbescheid geht an den Betreffenden oder die bevollmächtigte Person.


DC
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Justice
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 20.03.2007 um 21:57:37
 
Hallo,
danke für die Antworten!!Mein Mann hat mir eine Bevollmächtigung und einen Antrag zur Aufhebung der Einreisesperre gegeben,die ich der Abh wo er gemeldet war geschickt habe,weil meine Abh wo ich wohne gesagt hat das ich es so machen soll bzw. mein Mann.Der Herr von der Abh wo ich wohne sagte mir das er mir keine Auskunpft geben darf,ich wäre nur schmückendes Beiwerk,so waren seine Worte. unentschlossenAber man könnte ja zwischen den Zeilen lesen,sagte er. ZwinkerndEr war sehr nett,aber wieso geht das bei der anderen Abh mit einer Bevollmächtigung und bei meiner wo ich wohne nicht? Traurig
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schweitzer
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Antwort #4 - 20.03.2007 um 22:32:54
 
Justice schrieb am 20.03.2007 um 21:57:37:
Antrag zur Aufhebung der Einreisesperre gegeben,die ich der Abh wo er gemeldet war geschickt habe,

...

Er war sehr nett,aber wieso geht das bei der anderen Abh mit einer Bevollmächtigung und bei meiner wo ich wohne nicht? Traurig


Der Antrag auf Aufhebung der Einreisesperre ist an die ABH zu richten, die die Einreisesperre verhängt hat. Und das ist die, bei der der Betreffende gemeldet war. Andere sind für die Bearbeitung des Antrages nicht zuständig.

=schweitzer=
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proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 21.03.2007 um 13:27:01
 
schweitzer schrieb am 20.03.2007 um 22:32:54:
Der Antrag auf Aufhebung der Einreisesperre ist an die ABH zu richten, die die Einreisesperre verhängt hat. Und das ist die, bei der der Betreffende gemeldet war. Andere sind für die Bearbeitung des Antrages nicht zuständig.
=schweitzer=

Wenn Abschiebungsbehörde und künftiger Wohnsitz aber auseinanderfallen, ist die Behörde zuständig, wo der künftige Wohnsitz ist.
Oder täusche ich mich ?

Proll
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schweitzer
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Antwort #6 - 21.03.2007 um 14:07:56
 
Ich zitiere Janey aus einem thread vom 12.01.2007:

Zitat:
Ich gehe mal davon aus, dass Deine Frau in Deutschland lebt und dass ihr dann auch hier leben wollt.

Den Antrag auf Befristung der Einreisesperre stellst Du (oder Deine Frau mit Vollmacht) bei der ABH, die Dich abgeschoben hat.


Darauf und auf eigene Erfahrungswerte vertrauend hatte ich Justice meine Antwort gegeben.

Ich erinnere mich jetzt aber auch, dass Du in einem früheren thread schon mal die Variante des künftigen Wohnsitzes thematisiert hattest und dass das unwidersprochen geblieben ist.

Bin nun selbst verunsichert ...

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Antwort #7 - 21.03.2007 um 14:17:07
 
Wie biege ich das wieder gerade?? Augenrollen
Die VAH sind da, Gott sei Dank, etwas deutlicher.

Punkt 11.1.9
Die Befristung darf nur im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde geändert oder aufgehoben werden, die die Befristung erlassen hat.


Das heißt dann wohl, dass die "neue" ABH letztlich entscheidet, also auch der Antrag dort zu stellen ist. Nur gegen die einzuholende Entscheidung der "alten" ABH darf sie nicht entscheiden.

Sorry für die (evtl.) verbreitete Unsicherheit.  unentschlossen
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Antwort #8 - 21.03.2007 um 14:51:25
 
Janey schrieb am 21.03.2007 um 14:17:07:
Wie biege ich das wieder gerade?? Augenrollen
Die VAH sind da, Gott sei Dank, etwas deutlicher.

Punkt 11.1.9
Die Befristung darf nur im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde geändert oder aufgehoben werden, die die Befristung erlassen hat.


Das heißt dann wohl, dass die "neue" ABH letztlich entscheidet, also auch der Antrag dort zu stellen ist. Nur gegen die einzuholende Entscheidung der "alten" ABH darf sie nicht entscheiden.

Sorry für die (evtl.) verbreitete Unsicherheit.  unentschlossen


Tut mir leid, aber für mich ist die Sache immer noch nicht richtig klar:

Zunächst ist es doch so, dass durch die ABH, bei der der Abgeschobene gemeldet war eine zunächst unbefristete Einreisesperre verhängt wird. Richtig?

Die Frage hier ist doch nun, bei welcher ABH die Befristung beantragt werden muss und nicht, welche ABH für eine Änderung oder Aufhebung der Befristung zuständig ist. Ich sehe da einen Unterschied - der zitierte Passus der VAH hebt aber nur auf die Änderung bzw. Aufhebung der Befristung ab ...

Oder stehe ich jetzt auf der Leitung?

=schweitzer=

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Antwort #9 - 21.03.2007 um 15:11:54
 
Vielleicht sehe ich das auch zu einfach, aber für gehören Entscheidung und Antrag zusammen.

Die Einreisesperre wird nur auf Antrag befristet.
Über die Befristung entscheidet die "neue" ABH.
Also muss der Antrag bei der "neuen" ABH gestellt werden, damit sie (auf den gestellten Antrag) befristen kann.

Die neue ABH fertigt nach Antragstellung ein Schreiben an die alte ABH und bittet um deren Entscheidung.
Die alte ABH lässt sich (wahrscheinlich) vor Entscheidung erstmal die entstandenen Kosten vom Antragsteller erstatten und übermittelt dann ihre Entscheidung der neuen ABH.
Und die neue ABH entscheidet nun, wenn sie mit der Entscheidung einverstanden ist, endgültig und teilt das Ergebnis dem Antragsteller mit.

Ist sie nicht einverstanden, geht das interne Verfahren zwischen alter und neuer ABH weiter.
Somit ist die neue ABH nach außen (für den Antragsteller) der eigentliche Ansprechpartner, da sie ohne Antrag auch keine Entscheidung fällen kann.
Im Einvernehmen heißt für mich (nur) interne Beteiligung der alten ABH.

So lese ich den zitierten Passus aus den VAH.

Gruß, J.  Zwinkernd
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Antwort #10 - 21.03.2007 um 15:48:16
 
Oh je, Ihr ABHler habt wirklich keinen leichten Job - Danke Janey!  Smiley

Justice ist aber dann von "ihrer" ABH nicht so ganz richtig beraten worden, denn die haben sie ja sehr eindeutig an die "alte" ABH verwiesen.

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Antwort #11 - 21.03.2007 um 15:53:05
 
Janey schrieb am 21.03.2007 um 15:11:54:
Die Einreisesperre wird nur auf Antrag befristet.
Über die Befristung entscheidet die "neue" ABH


Es kann doch sein, dass bereits bei der Ausweisung eine Befristungsentscheidung getroffen wurde. Weil ggf. schon ein Antrag vorlag.

Dann hat die Ursprungs-ABH von der "Regel" in § 11. Abs. 1 Satz 3 auf Antrag Gebrauch gemacht.

Dann darf die neue ABH, die ja nur noch über einen Antrag auf (weitere) Verkürzung der Dauer der Befristung nach Ermessen zu entscheiden hat, diese Entscheidung nicht allein , sondern im Einvernehmen mit der Ursprungs-ABH treffen.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #12 - 21.03.2007 um 19:02:04
 
Hallo,
danke für die Antworten!!
Bei der neuen Abh haben sie gesagt ich muss den Antrag bei der alten stellen bzw.mein Mann,das haben wir gemacht und haben dann nochmal bei der alten angerufen die sagte sie wären jetzt nicht mehr zuständig sonder die neue da wir ja die Abschiebekosten schon beglichen haben.Ich habe heute bei der neun Abh angerufen und gefragt ob sich schon etwas getan hat,der Herr sagte mir das er jetzt anfangen würde alles zu überprüfen und dann alles seiner Vorgesetzten vorlegt und dann wird Sie entscheiden wie es weiter geht.
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