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Einbürgerung nach § 8 StAG 60MonatRentenversich? (Gelesen: 3.791 mal)
Natalia
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13.02.2007 um 12:44:54
 
Müssen für die Einbürgerung nach §8 StAG die Beiträge der Rentenversicherung für 60 Monaten nachgewiesen werden?
ist es wahr?
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maki
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Antwort #1 - 13.02.2007 um 12:56:35
 
Nein.

Allerdings ist §8 eine Ermessenseinbürgerung, Anspruch gibt es keinen.

Gruß,

maki
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Natalia
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Antwort #2 - 13.02.2007 um 13:09:41
 
ich erkläre mal!
die Geschichte über Einbürgerung und Duldung hat schon jeder gelesen   Durchgedreht

mein Mann hat sich bei der Einbürgerungsbehörde erkundigt, ob § 8 zu ihm passt.
Es wurde ihm gesagt, dass grundsätzlich ja, aber er muss 60 Monate REntenversicherungszahlungen nachweisen.

wie ist es zu verstehen?

Außerdem meinte SB, dass sie selbst sein Antrag nach § 8 nicht prüfen kann, nur wenn er ein Einspruch auf die Ablehnung nach § 10 stellt, dann wird sein Verfahren weitergeleitet und dort kann es entschieden werden!
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maki
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Antwort #3 - 13.02.2007 um 13:32:14
 
Zitat:
Außerdem meinte SB, dass sie selbst sein Antrag nach § 8 nicht prüfen kann, nur wenn er ein Einspruch auf die Ablehnung nach § 10 stellt, dann wird sein Verfahren weitergeleitet und dort kann es entschieden werden!

Hat denn der Antragsteller den §10 auf den Antrag geschrieben?
Ansonsten ist es die Aufgabe des SBs zu beurteilen nach welchem § der Antrag zu bearbeiten ist.
Kurz: Wenn der ANtragsteller keine rechtsgrundlage auf den Antrag schreibt, ist die Auskunft des SBs wahrscheinlich nicht richtig, zumindest aus meiner Sicht.

Zitat:
Es wurde ihm gesagt, dass grundsätzlich ja, aber er muss 60 Monate REntenversicherungszahlungen nachweisen.

Dazu hab ich nichts gefunden Zwinkernd

Ich würde sagen wenn §10 wegen der Duldungssache nicht geht, wäre §8 die beste und vielversprechenste Alternative.

Um welches Bundesland geht es denn?

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Natalia
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Antwort #4 - 13.02.2007 um 14:04:12
 
NRW, Kreis Aachen

Mein Mann hat von sich selbst keine §§ geschrieben.
Wir haben allerdings keine Kopie des Antrages und können es jetzt (nach einem Jahr) nicht mehr nachvollziehen.

Ich gehe auch davon aus, dass die Auskunft nicht richtig ist, aber was kann man dagegen tun?  Wenn die SB sagt, ich betrachte es nur nach § 10 und punkt.
Besonders gesprächig sind die dort leider nicht...
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maki
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Antwort #5 - 13.02.2007 um 14:23:48
 
Ich bin kein Experte, allerdings kommen mir die Auskünfte des SBs mehr als nur seltsam vor.

In NRW ist es Sache der Bezirksregierungen über §8 Einbürgerungen zu entscheiden.

Ich kenns nur aus Bayern, da treffen die Regierungen die Entscheidung über Ermessenseinbürgerungen, Ansprechpartner bleibt aber immer die EBH.
In Bayern macht man sich bei der EBH eher unbeliebt wenn man gegen Ablehnungsbescheide Klagt, am liebsten ist ihnen wenn man den Antrag selbstständig zurückzieht wenn er aussichtslos ist.

Wäre gut wenn der SB seine Aussagen bezüglich "Klage gegen die Ablehnung des Antrags nach §10 um nach §8 weiterbearbeitet zu werden" schriftlich verfasst Zwinkernd

An eurer Stelle würde ich vorschlagen dem SB einen Brief zu schreiben(vielleicht sogar per Einschreiben), in dem ihr darauf hinweisst, dass ihr möchtet, dass der Antrag nach §8 bearbeitet wird.

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Natalia
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Antwort #6 - 14.02.2007 um 15:06:23
 
Hab gerade mit ABH telefoniert.
60 Monate Rentenversicherungszahlungen sind erforderlich, um nachzuweisen, dass man in Deutschland gut genug integriert ist!
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Ralf
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Antwort #7 - 14.02.2007 um 18:40:52
 
Natalia schrieb am 14.02.2007 um 15:06:23:
60 Monate Rentenversicherungszahlungen sind erforderlich, um nachzuweisen, dass man in Deutschland gut genug integriert ist!


Nein. Sie sind erforderlich, um die Mindestvoraussetzungen für einen Anspruch auf
die gesetzliche Altersrente zu erfüllen, was wiederum Voraussetzung für die
Einbürgerung nach § 8 StAG ist. Vgl. Nummer 8.1.1.4 StAR-VwV.

Zitat:
Die Unterhaltsfähigkeit umfasst auch eine
       ausreichende soziale Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit,
       Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter.

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maki
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Antwort #8 - 15.02.2007 um 23:14:30
 
Zitat:
Nein. Sie sind erforderlich, um die Mindestvoraussetzungen für einen Anspruch auf 
die gesetzliche Altersrente zu erfüllen, was wiederum Voraussetzung für die 
Einbürgerung nach § 8 StAG ist. Vgl. Nummer 8.1.1.4 StAR-VwV.

Danke für die Korrektur Ralf!

In diesem Fall nehme alle meine gutgemeinten Ratschläge zurück, ich hoffe ich habe keine Verwirrung durch meine falschen Auskünfte verursacht.

Gruß,

maki
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Caya
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Antwort #9 - 19.02.2007 um 22:57:07
 
Hallo.
Ich weiß nicht was die Experten dazu sagen werden, aber bei meiner Einbürgerung hatte es mir geholfen.
Bevor ich nach Deutschland kam, hatte ich in der Türkei einen sozialversicherungspflichtigen Job nachgegangen und die Türkei hatte mit Deutschland schon Ende der 60er Jahren einen Sozialversicherungsabkommen unterschrieben. Ich ließ meine türksichen Rentenbeiträge in Deutschland anrechnen und brachte eine schriftliche Bestätigung von der Versicherungsanstalt mit. Beim Einbürgerungsamt wurde dies auch berücksichtigt.
Kannst mal fragen.
LG
Caya
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