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Hilfe! Einb.§10 unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit (Gelesen: 1.876 mal)
Die_Dark
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17.02.2007 um 22:29:25
 
Hi,

brauche drindend einen Rat!

Habe vor einem Monat einen Antrag (§10, judischer Fluechtling) gestellt. Nach § 12 StAG habe ich das Recht, meine fruehre Staatsangehoerigkeit zu behalten.

Die Frau aus der Eeinb.behoerde hat mich aber gezwungen, die Frage im Antrag "ich verpflichte mich, nach schriftlicher Zusicherung....alle Schritte...um meine jetzige Staatsangehoerigkeit aufzugeben". Dabei hat sie mir "versprochen": "Sie werden schon unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebuergert, aber wenn sie mit "nein" beantworten, bedeutet dies (wenn sich das Gesetz aendert) eine automatische Absage". Schockiert/Erstaunt

Jetzt die Frage - soll ich der guten Frau glauben, das ich trotz "ja" im Antrag meine russische Staats.keit spaeter nicht aufgeben muss?
Oder soll ich ihr einen Brief schreiben, wo ich die Frage im Antrag doch mit "nein" beantworte, weil ich das Recht habe, so zu antworten?
Oder soll ich lieber persoenlich mit ihr (bzw. mit Vorgesetztem) nochmal sprechen?
Oder soll ich alles so lassen, wie es ist?

Brauche den Rat weinend
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Ralf
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Antwort #1 - 17.02.2007 um 23:36:49
 
Anerkannte Flüchtlinge werden unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert,
wenn
1. sie das wollen (natürlich wird niemand dazu gezwungen) und
2. das bei der vorhandenen Staatsangehörigkeit möglich ist, manche 
    Staatsangehörigkeiten erlöschen ja automatisch mit der Einbürgerung. Die
    russische allerdings nicht.

Es ist egal, wo man dieses Kreuzchen macht, es gelten die gesetzlichen
Bestimmungen.
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Die_Dark
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Antwort #2 - 18.02.2007 um 01:27:41
 
<...1. sie das wollen (natürlich wird niemand dazu gezwungen)> -

stimmt, aber wenn man mit "ja" antwortet, wird wahrscheinlich angenommen, dass man das will? Ich habe mich jetzt mit diesem Kreuzchen in "ja"verpflichtet, oder? Habe jetzt Angst, dass dies von mir spaeter wirklich verlangt wird Traurig
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Ralf
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Antwort #3 - 18.02.2007 um 11:09:32
 
Die_Dark schrieb am 18.02.2007 um 01:27:41:
Ich habe mich jetzt mit diesem Kreuzchen in "ja"verpflichtet, oder?


Nein.

Du kannst aber auch "nein" ankreuzen und als Begründung "§12 Abs. 1 Nr. 6 StAG"
angeben. Ich kann mir nicht vorstellen, dass irgendeine Einbürgerungsbehörde dann
bei einem anerkannten Flüchtling Schwierigkeiten macht.
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Die_Dark
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Antwort #4 - 18.02.2007 um 13:23:23
 
OK, erstmal vielen Dank. Hoffentlich wird alles so sein, wie du geschrieben hast und von mir wird keine Aufgabe meiner russ.Staatsangehoerigkeit verlangt.

Jetzt habe ich noch eine Frage - die Behoerde verlangt von mit meine Heiratsurkunde, obwohl ich geschieden bin. Und das Problem ist, die Heiratsurkunde hab ich verloren und es gibt keine Moeglichkeit, eine Kopie zu holen unentschlossen
Kann das ein Hinderniss fuer die Einbuergerung sein? Wie sind die gesetztliche Bestimmungen in diesem Fall? Vielleicht kannst du auch dazu was sagen... Augenrollen
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