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Frage um Aufenthaltstatus. (Gelesen: 3.708 mal)
vnn
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Frage um Aufenthaltstatus.
16.11.2006 um 10:29:41
 
Smiley
Ein wunderschön guten Tag.

Im (Ausländergesetz - AuslG): in gültige Fassung bis 31-12-2004.
§ 5 Arten der Aufenthaltsgenehmigung. 
(1)      Die Aufenthaltsgenehmigung wird erteilt als
Aufenthaltserlaubnis (§§ 15 , 17),

Derv Antragsteller ist vor 01-01-2005 (§ 23 Ausländische Familienangehörige Deutscher) nach Deutschland eingereist.

Aber in Pass steht: 
Name.........
        .........

Art der Titel: Aufenthaltserlaubnis      ( vorgedruckt, Muster)
                  Keine                           ( Keine wird vom AB unter  Aufenthaltserlaubnis schreiben).
   
          Die Frage Ist, ob Antragsteller in Besitz eines Aufenthaltserlaubnis, oder welcher Art von Aufenthalt, und wenn nicht, kann man Einspruch erheben, weil Das gegen Gesetz steht.

Mit freundlichen Grüßen.
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Janey
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #1 - 16.11.2006 um 10:42:54
 
Hallo vnn,

ich verstehe nicht, was gegen das Gesetz sein soll?

Er hat doch eine Aufenthaltserlaubnis. Und auch wenn sie vor dem 01.01.2005 erteilt wurde, sagt immer noch § 101 Abs.2 AufenthG folgendes:

2) Die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt.

Also wo ist das Problem?

Gruß, J.  Zwinkernd

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Thorsten
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 16.11.2006 um 10:45:29
 
vnn schrieb am 16.11.2006 um 10:29:41:
Smiley
Art von Aufenthalt, und wenn nicht, kann man Einspruch erheben, weil Das gegen Gesetz steht.

Mit freundlichen Grüßen.

Du weiß natürlich, dass Ausländergesetz schon ab 2005 nicht mehr zieht, sondern  Aufenthaltsgesetz
Zitat:
http://www.info4alien.de/atitel.htm
Der Begriff des "Aufenthaltstitels" wird erstmals im ab 01.01.2005 in Kraft tretenden Aufenthaltsgesetz - AufenthG (wesentlicher Bestandteil des Zuwanderungsgesetzes) eingeführt. Er ist Oberbegriff für die Unterformen Aufenthaltserlaubnis,  Niederlassungserlaubnis und Visum. Der Begriff des "Aufenthaltstitels" ersetzt somit den früheren Oberbegriff der "Aufenthaltsgenehmigung" nach dem alten Ausländergesetz.
....
Aufenthaltserlaubnis:

Die Aufenthaltserlaubnis wird immer befristet erteilt. Es gibt verschiedene Aufenthaltszwecke, die sich aus den Abschnitten 3 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes ergeben. Die möglichen Aufenthaltszwecke sind Folgende:
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ronny
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Antwort #3 - 16.11.2006 um 10:49:20
 
Und Du weißt hoffentlich dass Binsenweisheiten nichts zur Lösung der Frage beitragen, also lass es bitte Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Thorsten
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 16.11.2006 um 10:53:48
 
Lass deine Komments, und gib die Antworten die Fragestellung betreffend Zunge
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 16.11.2006 um 18:49:52
 
vnn schrieb am 16.11.2006 um 10:29:41:
Art der Titel: Aufenthaltserlaubnis      ( vorgedruckt, Muster)
                  Keine                           ( Keine wird vom AB unter  Aufenthaltserlaubnis schreiben).


Auflagen: Keine?

Gruß, ULF
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Janey
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #6 - 16.11.2006 um 19:44:15
 
ulf schrieb am 16.11.2006 um 18:49:52:
Auflagen: Keine?

Gruß, ULF


Da die Aufenthaltserlaubnis nach dem alten AuslG erteilt wurde, musste sie noch nicht erkennen lassen, ob jemand zur Erwerbstätigkeit berechtigt ist.
Denn die Arbeitserlaubnisse gabs ja von der Agentur für Arbeit.
Selbstständigkeit war dem Ehegatten eines dt. StA gestattet. Und wenn hinsichtlich der Erwerbstätigkeit nix verboten war, kann man auch keine Auflagen erteilen.
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 17.11.2006 um 15:45:25
 
Janey schrieb am 16.11.2006 um 19:44:15:
Und wenn hinsichtlich der Erwerbstätigkeit nix verboten war, kann man auch keine Auflagen erteilen.


Na wunderbar. Vielleicht haben wir nun herausgefunden, wie der Eintrag "KeinE" gemeint ist, und wozu er passen könnte.

Gruß, ULF
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vnn
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #8 - 17.11.2006 um 23:56:57
 
Hi.

Die Frage Ist, ob Antragsteller in Besitz eines Aufenthaltserlaubnis nach § 104 Übergangsregelungen,  ( Zuwanderungsgesetz)  oder nicht? Und warum?

Danke.
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #9 - 23.11.2006 um 17:13:09
 
vnn schrieb am 17.11.2006 um 23:56:57:
Hi.

Die Frage Ist, ob Antragsteller in Besitz eines Aufenthaltserlaubnis nach § 104 Übergangsregelungen,  ( Zuwanderungsgesetz)  oder nicht? Und warum?

Danke.

Hoi,
wenn er nach dem AuslG eine AE nach § 23 hatte, ist
er nach der Fortgeltungsregelung des § 101 AufenthG
nun im Besitz einer AE nach § 28.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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