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Recht auf Niederlassung - was ist das? (Gelesen: 1.689 mal)
schroederlise
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Recht auf Niederlassung - was ist das?
10.11.2006 um 21:56:42
 
Hallo an alle!

Ich weiß nicht so recht, ob ich jetzt die richtige Foren-Kategorie getroffen habe, aber ich leg trotzdem mal los...

Mein Schatz und ich haben am 25.10. geheiratet (er ist Türke) Smiley. Wir waren heute bei der Ausländerbehörde und haben seine Aufenthaltsgenehmigung verlängern lassen. Diese ist jetzt drei Jahre gültig und ihm ist volle Erwerbstätigkeit gestattet, laut Angaben auf dem Visum.

Der Beamte sagte uns dann zum Abschluss, dass wir nach drei Jahren, sofern mein Mann ein festes Einkommen hätte, ein Recht auf Niederlassung beantragen und bewilligt kriegen könnten.

Meine Frage ist jetzt:
Was bedeutet dieses Recht auf Niederlassung für meinen Mann? Ist das gut? welche Rechte (und auch Pflichten) hat er dann? Ich meine damit jetzt nicht, welche Voraussetzungen er dafür erfüllen muss (das habe ich schon hier im Forum nachgelesen)

Und welche Rechte ergeben sich jetzt für ihn mit dieser dreijährigen Aufenthaltgenehmigung? Und wenn er nach drei Jahren kein festes Einkommen hätte, wie wird dann weiterverfahren?

Danke schonmal
Grüße
Die Lisel
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schroederlise 343772120  
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inge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 11.11.2006 um 12:35:29
 
Niederlassungserlaubnis = unbefristete Aufenthaltserlaubnis
(stark vereinfacht)
Grundsätzlich ist es eigentlich egal was man hat, da eine NE aber unbefristet ist, spart man sich die Gänge zur ABH, evtl. ist der Arbeitgeber, Kreditgeber, etc glücklicher.

Im Prinzip egal: Wenn ihr in drei Jahren noch zusammen seid, genügend Einkommen vorhanden ist und auch sonst kein Ausweisungsgrund vorliegt (Löffel klauen etc), bekommt er NE statt AE. Falls obige Voraussetzungen nicht erfüllt sind, gibt's hat (erstmal) wieder befristete AE. Ausweisung etc kommt sowieso nur in härteren Fällen in Betracht, solange er Detusch verheiratet ist (bzw. irgendwann mal deutsche Kinder hat) und außerdem ist er als Türke quasi ein "Drittstaatler mit Bonus" (d.h. da gibt's nochmal spezielle Regelungen)

Tip: Falls noch nicht abgeleistet, bitte dringend die "Wehrpflicht-Sache" klären.
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schroederlise
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 11.11.2006 um 12:53:10
 
Danke schonmal... Smiley

bedeutet das also, wenn er eine NE hat, dann hat er ähnliche Rechte (und Pflichten) wie ein Deutscher? Wählen z:B. darf er aber nicht oder? Aber er kann Kredite beantragen, Ein Geschäft eröffnen etc?


was für Regelungen für Türkische Staatsbürger (Drittstaatler?)sprichst du denn da an? Ich und auch er haben von solchen speziellen Regelungen für Türken noch nichts gehört.öhm Schockiert/Erstaunt

Und in drei bis vier Jahren wollen wir auch Kinder haben, aber vorher müssen wir beide noch unser Studium beenden. geklaut wurde auch noch nix...also alles bestens von dieser Seite Laut lachend  Zwinkernd

vom Militärdienst in der Türkei ist er erstmal für drei Jahre befreit, da er hier einen festen Job nachweisen konnte. Bis zum 35 Lebensjahr könne man wohl auch noch weiterhin sich befreien lassen, so sagte man uns beim Konsulat in Mainz. (er ist jetzt 28 Jahre). Wenn er so eine NE hat, muss er den Militärdienst dnn trotzdem noch absolvieren (wenn auch nur einen Monat und Geld bezahlen?)

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schroederlise 343772120  
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inge
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Antwort #3 - 11.11.2006 um 13:26:57
 
Mit NE hat er prinzipiell erstmal "nur" die gleichen Rechte wie vorher.
Da er detusch verheiratet ist, darf er selbständig oder unselbständig arbeiten - hat mit AE/NE nix zu tun.

"Spezielle" Regelungen für Türken (wg. Assoziation EU):
http://www.info4alien.de/gesetze/arb_1_80.htm
Ein "Drittstaatler" ist ein Ausländer, der kein EU-Bürger ist.
Theoretisch sind die alle gleich, es gibt aber kleine/feine Unterschiede (Visum, bilaterale Regelungen, etc).

Wehrdienst:
Solange er freigestellt ist, kann er sich einbürgern lassen und die Türkei entlässt in aus der StA OHNE dass er seinen Wehrdienst geleistet hat. Vergisst er die Freistellung und/oder wartet zu lange, muss er irgendwann zumindest den verkürzten Wehrdienst (+ Bezahlung!) ableisten.
Wenn er "ewig" wartet (also weder Einbürgerung noch Wehrdienst) hat er irgendwann das Problem, dass die Türkei seinen Pass nicht mehr verlängern möchten und auch eine Einbürgerung ist dann eigentlich nicht mehr möglich. Also sollte er irgendwann mal eine Entscheidung treffen, was er wohl in Zukunft tun möchte (21 Tage "Abenteuer-Urlaub" für 5.000 € in einer türk. Kaserne für "Gast-Türken" zB).

Wenn und solange er deutsch verheiratet ist, ist eine Einbürgerung schon nach 3 Jahren möglich.
http://www.info4alien.de/einbuergerung/gesetze/9stag.htm
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schroederlise
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 11.11.2006 um 13:52:20
 
aha..danke Inge..das hat uns jetzt schonmal mehr Einblick verschafft...

Um den "Abenteuerurlaub"  Laut lachend wird er wohl kaum herumkommen, da wir eine einbürgerung erstmal nicht planen, weil wir uns die Option offenhalten wollen, vielleicht irgendwann mal in die Türkei zu gehen und dort zu leben.

Also..nochmals vielen Dank Smiley

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schroederlise 343772120  
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