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Welche Formulare bei Schengenvisum wenn Ehegatte v (Gelesen: 11.900 mal)
Zebra
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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29.09.2006 um 12:29:58
 
Ich suche vergeblich Informationen welche Unterlagen beim Visumantrag mitgegeben werden müssen wenn man mit einem EU-Bürger verwandt ist.
Situation ist ich bin Deutsche und mein Mann Marokkaner.
Beim Konsulat heisst es immer die "normalen Unterlagen" aber was sind die "normalen Unterlagen?."

Auf dem Antragsformular müssen nämlich bei Verwandtschaft mit einem EU-Bürger keine Angaben zur Arbeits/Einkommensituation gemacht werden, also müssten dann ja auch die Arbeits/+Gehaltsbescheinigungen wegfallen , oder?
Wird zusätzlich eine Verpflichtungserklärung benötigt?

Vielen Dank für eure Hilfe.

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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 29.09.2006 um 13:17:47
 
Zebra schrieb am 29.09.2006 um 12:29:58:
Auf dem Antragsformular müssen nämlich bei Verwandtschaft mit einem EU-Bürger keine Angaben zur Arbeits/Einkommensituation gemacht werden, also müssten dann ja auch die Arbeits/+Gehaltsbescheinigungen wegfallen , oder?


Was nicht abgefragt werden darf, muß man auch nicht belegen.
Du meintest die Sternchen in http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/fr/WillkommeninD/EinreiseUndAufenthalt/Down... ?

Gruß, ULF
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #2 - 29.09.2006 um 13:56:21
 
Zebra schrieb am 29.09.2006 um 12:29:58:
Ich suche vergeblich Informationen welche Unterlagen beim Visumantrag mitgegeben werden müssen wenn man mit einem EU-Bürger verwandt ist.
Situation ist ich bin Deutsche ...

Achtung! Die Deutschen meinen mit "EU-Bürgern" nicht-deutsche EU-Bürger. D. h. für Dich bzw. Deinen Mann gelten diese Ausnahmen nicht.

Abu
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Thorsten
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 29.09.2006 um 17:13:51
 
Zebra schrieb am 29.09.2006 um 12:29:58:
Ich suche vergeblich Informationen welche Unterlagen beim Visumantrag mitgegeben werden müssen wenn man mit einem EU-Bürger verwandt ist.
Situation ist ich bin Deutsche und mein Mann Marokkaner.
Beim Konsulat heisst es immer die "normalen Unterlagen" aber was sind die "normalen Unterlagen?."


Genau die, die unter http://www.rabat.diplo.de/Vertretung/rabat/de/02/Botschafter__und__Abteilungen/B...
beschrieben sind
Zitat:
Das Visum wird in der Form des Schengenvisums erteilt und ist gleichermaßen für alle Staaten des Schengener Durchführungsübereinkommens gültig.

Die nachfolgende Liste der vorzulegenden Unterlagen ist nicht abschließend, die Botschaft behält sich vor, zusätzliche Unterlagen fordern zu können.

Über Ihren Antrag wird auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen entschieden. Sie haben keinen Anspruch auf Erteilung des Visums.

Fotokopien und Passfotos können Sie gegen Bezahlung auch in der Visastelle fertigen lassen.

Folgende Unterlagen sind für den Visumantrag vorzulegen:

1. ein leserlich ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular

2. zwei biometriefähige Passfotos neueren Datums

3. Ihr marokkanischer Reisepass mit einer Fotokopie. Die Gültigkeit des Passes muss die Dauer des geplanten Aufenthalts um mindestens 3 Monate überschreiten

4. Ihre marokkanische Identitätskarte (CIN) mit einer Fotokopie

5. Nachweise über Reisezweck und –ziel:

- Für einen Besuchsaufenthalt:

Eine von der Ausländerbehörde ausgestellte Verpflichtungserklärung gemäß §§ 66-68 AufenthG, die nicht älter als 6 Monate sein darf, sowie Nachweise zur Ihrer Beziehung zum Einladenden

(z. B. bei Verwandtschaft: Familienbuch, Heiratsurkunde, Geburtsurkunde)

- Für einen Tourismusaufenthalt:

Nachweise zum Verlauf des Aufenthalts wie z. B. Bestätigung des Reiseveranstalters, feste Hotelreservierungen, Bestätigung über Devisenumtausch, Flugscheine

6. Angaben zu Ihrer eigenen familiären Situation in Marokko (wie z. B. ledig, verheiratet, Kinder) mit entsprechenden Nachweisen (Heiratsurkunde, Familienbuch)

7. Angaben zu Ihrer eigenen wirtschaftlichen Situation in Marokko (wie z. B. Beruf, Vermögen, Eigentum, regelmäßige Unterhaltszahlungen, Schul- oder Universitätsbesuch) mit entsprechenden Nachweisen (Arbeits- und Gehaltsbescheinigungen, Grundbuchauszüge, Kontoauszüge, Unterlagen der CNSS, Steuer)

8. Urlaubsgenehmigung bei Nichtselbständigen und Schülern

9. Reise-Krankenversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 30.000 EUR für Arzt- und Krankenhauskosten nachweisen

10. Minderjährige benötigen eine Reisegenehmigung des / der Sorgeberechtigten. Visumsanträge von unter 16jährigen müssen von dem / den gesetzlichen Vertreter(n) unterschrieben werden.


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Thorsten
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 29.09.2006 um 17:23:03
 
Abu schrieb am 29.09.2006 um 13:56:21:
Achtung! Die Deutschen meinen mit "EU-Bürgern" nicht-deutsche EU-Bürger. D. h. für Dich bzw. Deinen Mann gelten diese Ausnahmen nicht.

Abu


Falscher Alarm! Laut lachend Cool

Aber gewiß gelten die Ausnahmen nicht für einen Marokkaner, da Marokko noch nicht zu EU gehört .  Durchgedreht Laut lachend

Für Zebra gelten die Ausnahmen  (genau gesagt: "* Die mit * gekennzeichneten Fragen müssen von Familienangehörigen von EU- oder EWR-Bürgern (Ehegatte, Kind oder abhängiger Verwandter in aufsteigender Linie) nicht beantwortet werden. Familienangehörige von EU- oder EWR-Bürgern müssen diese Verwandtschaftsbeziehung anhand von Dokumenten nachweisen.") wohl
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Antwort #5 - 29.09.2006 um 17:55:32
 
Zitat:
Falscher Alarm!

jo. weil falsches Visum.
Ein FZF Visum das von einem deutsch-verheirateten beantragt wird, ist kein Schengen-Visum, sondern ein nationales Visum.
http://www.rabat.diplo.de/Vertretung/rabat/de/02/Botschafter__und__Abteilungen/n...
In dem Fall ist der Deutsche dann auch eben kein EU-ler (Inländerdiskriminerung), wdourch die Visa-Vergabe dann etwas schwerer ist, als bei nicht deutschen EU-lern.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 29.09.2006 um 21:48:57
 
Thorsten schrieb am 29.09.2006 um 17:23:03:
Falscher Alarm! Laut lachend Cool

Aber gewiß gelten die Ausnahmen nicht für einen Marokkaner, da Marokko noch nicht zu EU gehört .  Durchgedreht Laut lachend

Ich habe auch falsch gesagt. Die Ausnahmen gelten auch für Marokkaner, falls er den Eheman der Zebra ist
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Antwort #7 - 29.09.2006 um 21:52:09
 
inge schrieb am 29.09.2006 um 17:55:32:
jo. weil falsches Visum.
Ein FZF Visum das von einem deutsch-verheirateten beantragt wird, ist kein Schengen-Visum, sondern ein nationales Visum.
http://www.rabat.diplo.de/Vertretung/rabat/de/02/Botschafter__und__Abteilungen/n...
In dem Fall ist der Deutsche dann auch eben kein EU-ler (Inländerdiskriminerung), wdourch die Visa-Vergabe dann etwas schwerer ist, als bei nicht deutschen EU-lern.


Wieso haben Sie vermutet, dass das Visum zum Zweck der Familienzusammenführung die Zebra braucht? Schockiert/Erstaunt???

Man sein, dass das erstmal ein Besuchvisum nötig ist.
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inge
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Antwort #8 - 29.09.2006 um 22:43:48
 
Weil der Thread "Ehegatte" enthält und sie schreibt
Zitat:
Situation ist ich bin Deutsche und mein Mann Marokkaner


Da scheint es halbwegs naheliegend, dass der Mann dauerhaft zu ihr nach D soll. Ergo FZF.
Ein Besuchsvisum/Touri-Visum wäre auch schwierig, wenn die Botschaft von der Ehe wüßte. Jeder normale Mensch würde dann von einem dauerhaften Aufenthalt ausgehen und der ist nunmal zustimmungspflichtig durch die Wohnort-ABH.
Dürfte schwierig werden, der Botschaft zu erklären, dass der Ehemann die Ehefrau in D nur mal kurz besuchen möchte. Na ja, außer wenn's um Scheidung gehen sollte.

Hey Zebra, möchtest du dich scheiden lassen?
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Antwort #9 - 29.09.2006 um 23:05:18
 
Und das hier
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1156874501/1
spricht irgendwie auch für FZF ...
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Antwort #10 - 29.09.2006 um 23:16:10
 
inge schrieb am 29.09.2006 um 23:05:18:
Und das hier
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1156874501/1
spricht irgendwie auch für FZF ...

Danke.

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Antwort #11 - 30.09.2006 um 07:32:02
 
inge schrieb am 29.09.2006 um 23:05:18:
Und das hier
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1156874501/1
spricht irgendwie auch für FZF ...


Noch ne shco meine Frage:
Dort behauptet Zebra:"Ich suche schon überall aber leider finde ich nicht die passenden Informationen dazu! 
Mein Mann ist marokkaner und wir leben in Marokko, würden aber gerne demnächst unseren Wohnort saional nach Deutschland verlegen"

Geht es überhaupt, FZF beauftragen, wenn deutscher Eheteil auch im Marokko woht?
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Antwort #12 - 01.10.2006 um 14:31:11
 
evtl bei zeitgleicher Einreise
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Antwort #13 - 02.10.2006 um 00:22:27
 
Thorsten schrieb am 29.09.2006 um 17:23:03:
Für Zebra gelten die Ausnahmen  (genau gesagt: "* Die mit * gekennzeichneten Fragen müssen von Familienangehörigen von EU- oder EWR-Bürgern (Ehegatte, Kind oder abhängiger Verwandter in aufsteigender Linie) nicht beantwortet werden. Familienangehörige von EU- oder EWR-Bürgern müssen diese Verwandtschaftsbeziehung anhand von Dokumenten nachweisen.") wohl

Thorsten schrieb am 29.09.2006 um 21:48:57:
Ich habe auch falsch gesagt. Die Ausnahmen gelten auch für Marokkaner, falls er den Eheman der Zebra ist

Nein. Eben nicht.

inge schrieb am 29.09.2006 um 22:43:48:
Weil der Thread "Ehegatte" enthält und sie schreibt

Da scheint es halbwegs naheliegend, dass der Mann dauerhaft zu ihr nach D soll. Ergo FZF.
Ein Besuchsvisum/Touri-Visum wäre auch schwierig, wenn die Botschaft von der Ehe wüßte. Jeder normale Mensch würde dann von einem dauerhaften Aufenthalt ausgehen und der ist nunmal zustimmungspflichtig durch die Wohnort-ABH.
Dürfte schwierig werden, der Botschaft zu erklären, dass der Ehemann die Ehefrau in D nur mal kurz besuchen möchte.

Noch nie was von im Ausland lebenden Deutschen gehört?

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Antwort #14 - 02.10.2006 um 10:41:38
 
Ich hab schon von vielem gehört.
Schon mal von der 90-10 Regel gehört?

Mal abgesehen von den vorherigen Posts von Zebra (FZF angestrebt), würde bei einem geplanten Besuchsaufenthalt von beiden in D der Fall eintreten, dass mE doch wieder eine VE abzugeben wäre. Bei FZF ist VE nicht notwendig, da die Ehe von 6 GG grschützt/gefördert wird. Bei einem reinen Besuchsaufenthalt und einer gelebten Ehe im Ausland, gibt es aber ja keine Probleme mit 6 GG und so müsste wieder eine VE abgegeben werden - IMHO. Gleichzeitig würde EU-Recht nicht greifen, da ja ein Deutscher nach D einreist.
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