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Geburt eines deutschen kindes (Gelesen: 14.508 mal)
asalty
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15.02.2006 um 20:33:25
 
hallo...
.... ich (Deutsche) bin seit fast 3 Jahren mit einem ausreisepflichtigen Kurden zusammen. Möchte hier ehrlich sein und angeben, dass er zur zeit keinerlei aufenthaltsrechte hier hat, da er seit der scheidung mit seiner deutschen Ex-Frau aus "Angst" vor Abschiebung (er war keine 2 jahre verheiratet und sollte sich bei der ABH melden) anschliessend untergetaucht war. Gut, das ist nicht zu entschuldigen, allerdings auch nicht wieder rückgängig zu machen. Seit monaten sind wir mit einem Anwalt im kontakt, der die Rechtslage endlich grade rücken wollte. Dazu kam, dass ich in dieser zeit schwanger wurde.

Uns wurde geraten von diesem Anwalt, einen Asylfolgeantrag zu stellen. Die Antragsstellung wurde aber immer wieder verzögert (nicht von uns, sondern der Anwalt kam nicht in die Puschen, war für uns schlecht erreichbar, der Nachrichtenfluss kam nicht zustande, Geld hat er geschluckt ohne ende , mittlerweile über 400 Euro, aber getan hat er nichts....). auf drängen von uns kam immer nur die Auskunft, dass sein "Fall" sehr kompliziert sei und dass es sehr schwierig wird, einen positiven Ausgang zu erreichen.

Vor der Geburt unserer Tochter war ich rein kräftemässig nicht in der lage mich um diese anliegen zu kümmern (musste liegen, vorzeitiger Krankenhausaufenthalt....)...aber jetzt nach der Geburt am 02.02.2006 schöpfen wir Kraft und HOffnung zu kämpfen. Ich stellte den Anwalt zur Rede, worauf wieder nur kam......relativ wenig hoffnung auf erfolg, seeeeehhhhrrrrr schwierige sache und so weiter. Daraufhin schaltete ich einen anderen Anwalt ein, der die genaue sachlage des umstandes meines freundes genau kennt ( vor monaten sprachen wir schon bei ihm vor) und er machte mir etwas mehr hoffnung, möchte sich auf § 28 Abs 1  AufenthG berufen und mit uns gemeinsam zur ABH gehen um dort vorzusprechen und das "Beste" für unsere kleine Familie herauszuholen. Dieser Anwalt hatte früher bei der ABH selbst gearbeitet und somit erfahrung im Umgang bzw. in der Bürokratie dort. Er ist der meinung, eine Duldung könnten wir auf jeden fall erreichen, allerdings ist sein bestreben, eine direkte AE zu erwirken. Auf die Gefahr hin, dass mein Freund auf der ABH verhaftet wird aufgrund seiner derzeitigen illegalität wies er uns auf das Risiko hin, sagte aber, dass in seiner jahrelangen praxis auch in fällen wie denen meines Freundes, eine verhaftung noch nicht vorgekommen wäre. Natürlich macht uns das mut, allerdings auch Angst.

Erst das monatelange warten bezüglich des Asylfolgeantragverfahrens, jetzt diese hoffnung.....hin- und her....selbstverständlich möchte mein Freund die Konsequenzen seines handelns tragen und auch ich dränge nach einem endgültigen "ruhigen " Leben....legalem Leben, denn wir haben jetzt auch verantwortung für unsere Tochter.....andererseits fliessen hier auch reihenweise tränen......von ihm und von mir, denn die liebe zu seinem kind überwältigt ihn so sehr, dass die Angst, von ihr fort zu müssen, in in seinen jetzigen Entscheidungen hemmt....klar, die menschliche seite...gefühle....ängste....sorgen.....allerdings steht auf der anderen hälfte der waagschale das Gesetz......

nun, wem sag ich das......ich habe auch keinerlei lust, hier fertig gemacht zu werden, wie in manch anderen Foren....ich weiss genau um meine situation.....um unsere situation....und kritik macht es auch nicht besser....eine Vaterschaftsanerkennung mit Sorgerechtserklärung haben wir bereits vor der Geburt bei einem Notar notariell beurkunden lassen.....die Vaterschaft hat er also schon anerkannt.....jetzt fängt das karussel an, sich zu drehen.....und wir müssen jetzt mit.....kann uns jemand einen rat geben?

Falls er erst ausreisen müsste um dann mit visum wieder einzureisen gibt es das Problem dass er in der türkei seinen militärdienst noch nicht absolviert hat. der "lahme" Anwalt sagte, dass er bei ausreise erst den militärdienst absolvieren müsse bevor er wieder einreisen dürfe....und das wären 1,5 jahre...allerdings ist dann die entfremdung zu seinem kind extrem und seine tochter würde ihn als vater doch gar nicht kennen.........gibt es da nicht eine lösung?

so, bevor ich noch ganz verrückt werde beende ich diese anfrage.....montag haben wir einen besprechungstermin bei dem neuen anwalt und dort bereden wir alles andere.......

hoffe auf antwort

Anja
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Wer kämpft kann verlieren,&&wer aber nicht kämpft hat schon längst verloren
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Antwort #1 - 16.02.2006 um 08:26:07
 
Hallo,
bin in ähnlicher Situation als deutscher Vater mit Ausländischer Mutter eines noch ungeborenen Kindes. Ohne Zweifel bekommt er ein Strafverfahren, und du evtl. auch wegen Beihilfe zum Illegalen Aufenthalt. Das heißt aber noch nicht, dass er ausgewiesen werden kann.

Ich kann nur zweierlei dazu raten:

erstens ist es wichtig, dass der Vater mit Mutter und Kind in einer häuslichen Gemeinschaft lebt, nur dann greift das familiäre Recht.
Und zweitens muss er auch bereit sein, einen DNA-Speicheltest durchführen zu lassen, um die Vaterschaft zweifelsfrei zu beweisen.
Grüße
Hans.
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Guenter
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Antwort #2 - 16.02.2006 um 12:04:42
 
Hallo,

ich war in einer ähnlichen Situation. Dein Partner genießt nach §56 AuslG besonderen Ausweisungsschutz, wenn er mit Euch in familiären Familienverhältnissen lebt. Er sollte eine Duldung erhalten können. Nach einer Eheschließung in D würde dann ein Rechtsanspruch auf Aufenthaltsgenehmigung entstehen. Die Strafverfahren gegen mich und meine Frau wurden eingestellt, als ich deutlich machte, daß ich bis vor das BVerfG ziehen würde. Der Fall Deines Partners ist allerdings nicht ganz mit dem meiner Frau zu vergleichen, er muß wohl mit einem Strafverfahren rechnen, Du solltest Dich allerdings dagegen wehren, da Dein Recht auf Selbstbestimmung nach Art. 2 GG das höherwertige Recht darstellt.
Dein Partner kann sich von dem Militärdienst in der Türkei wahrscheinlich frei kaufen.
Einen DNA-Test muß Dein Partner nur durchführen lassen, wenn die Behörde konkrete Zweifel an der Vaterschaft vorbringen kann.
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brickbat
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Antwort #3 - 16.02.2006 um 12:12:36
 
Zitat:
Er sollte eine Duldung erhalten können.


Aufgrund welcher Tatsache und nach welcher Rechtsgrundlage?
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Guenter
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Antwort #4 - 16.02.2006 um 13:06:27
 
Aufgrund des besonderen Ausweisungsschutzes kann er nicht so ohne Weiteres ausgewiesen werden. Er hat Anspruch auf ein Dokument, das seinen Status dokumentiert. Dies wäre die Duldung.
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asalty
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Antwort #5 - 16.02.2006 um 14:41:00
 
hallo...
............er lebt bei mir in familiären verhältnissen.....natürlich ist er hier bei mir aufgrund seiner situation nicht gemeldet..........er verbringt 90 % seiner Zeit bei mir und seiner Tochter und meinen Kindern aus erster Ehe, die ihn als meinen partner akzeptieren und auch nach ihm fragen, wenn sie ihn längere zeit nicht sehen. Er kümmert sich um meine Kinder als wären es seine eigenen, nimmt an Familienfesten teil, feiert Weihnachten mit uns obwohl er moslem ist und sorgt so gut er kann für uns. Bei der Geburt seiner Tochter war er auch dabei obwohl er vorerst zweifel gehabt hat dass er es möchte.( wie vielleicht jeder Vater, der sich mit diesem Thema auseinandersetzt)....aber er war für mich und die kleine da, wofür ich ihm sehr dankbar bin.....er entwickelt sich zu einem vorbildlichem Vater....füttert, wickelt und knuddelt sie......wir möchten endlich "normal" leben und auch so schnell wie möglich heiraten, was wir schon längst getan hätten, wären da nicht diese schwierigkeiten ( ok...ok...die er sich selbst zuzuschreiben hat...ich weiss und er weiss es auch....)....Die Sache mit dem Strafverfahren wurde von unserem Anwalt auch angesprochen und damit können und müssen wir leben....er ist in meiner Familie mittlerweile integriert, auch meine Eltern akzeptieren ihn jetzt als meinen Partner was in der Anfangszeit sehr schwierig gewesen ist. Einen Gen-Test? Können die Behörden denn jemanden dazu zwingen???? Sorry aber das finde ich menschenverachtend...ok...es wird viel schindluder getrieben mit falschen Vaterschaftsanerkennungen da verstehe ich den argwohn.....aber sollten dadurch die Paare, die es wirklich ernst meinen, die sich lieben...bestraft werden? er war bei vielen vorsorgeuntersuchungen dabei. den Zeugungszeitpunkt weiss ich noch ganz genau....(genaues Datum) und die kleine sieht aus wie ihm aus dem gesicht geschnitten...sie hat seine grübchen....seine Augen und so weiter......sorry...aber ich rege mich nun mal auf, wenn man bedenkt dass so viele scheinvaterschaften und auch scheinehen durchgehen und bei denen, die es ernst meinen werden steine in den weg gelegt. (soweit der Ausflug in dieses Thema)

Vom militärdienst freikaufen geht, das weiss ich ....allerdings hört man diverse meinungen und auskünfte über die höhe der summe....da hört man horrende preise.....bis hin zu verhaftungsspekulationen seitens des türkischen militärs .... das verunsichert zusätzlich.

Montag haben wir einen Termin bei unserem deutschen anwalt, der mir und uns mut gemacht hat.....( man verstehe hier bitte auch die menschliche seite)

Der türkische Anwalt hingegen hat gestern wieder angerufen und uns nochmals einen asylfolgeantrag ans herz gelegt und wollte natürlich auch wieder geld.

Ich tendiere dazu dem deutschen anwalt zu vertrauen, nicht nur weil er MEIN landsmann ist, sondern weil er der erste ist, der konkret die sache auf den punkt bringt, die risiken und chancen abwägt und uns sogar beiseite stehen möchte.....

danke für eure nachrichten...
anja
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Antwort #6 - 16.02.2006 um 20:36:36
 
Hallo Leute,

nach § 28: (1) Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem ........... Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.


Nach § 56: (1) Ein Ausländer, der.............mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,............genießt besonderen Ausweisungsschutz.

Nach § 39 AufenthV soll er außerdem ein Aufenthalktserlaubnis bekommen, ohne, dass er ausreisen muss.

Ihr sollt zusammen mit dem Anwalt zur Ausländerbehörde gehen, damit im schlimsten Fall der Anwalt sofort einzweilige Verfügung beantragen kann.

Nachweis der Vaterschaft habt ihr ja bereits. Nachweis über das Leben in  familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft kann durch Zeugenaussagen gebracht werden.

Ein Sinn für einen Asylfolgeantrag sehe ich nicht.

Sogar, wenn dein Partner in der Ausländerbehörde verhaftet wird, wird es vermuttlich dem Anwalt möglich den Haftrichter davon zu überzeugen, dass eine inhaftierung ausgesetz werden kann.

Du selbst hast, meiner Meinung nach, keine Strafe zu befürchten, obwohl ein Verfahren womöglich stattfindet. Lass Euch von einem wirlich vernüftigen Anwalt dann beraten und mit dem Staatsanwalt reden. Die Verfahren wird dann vermuttlich eingestellt, da man damit vor Gericht nur dann ein Chance hätte, wenn Du sich extrem Dumm verhalten würdest.

Dein Partner kann dagegen mit einer Klage eindeutig rechnen, die aber vermuttlich gegen der Zahlung eines Busgeldes o.a. eingestellt werden kann.

Viel Glück
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"Der größte Lump im ganzen Land, das ist und bleibt der Denunziant." - August Heinrich Hoffmann von Fallersleben
 
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asalty
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Antwort #7 - 16.02.2006 um 20:58:11
 
hallo,

denke auch dass die wahl des Anwaltes hier eine grosse Rolle spielt. Der deutsche Anwalt arbeitete vor Jahren selbst als Sachbearbeiter bei einer Ausländerbehörde und hat dann die "Seite" gewechselt. Deshalb vertraue ich auf seinen Erfahrungswert. Ausserdem halten sich die Kosten bei ihm im Rahmen und er fordert nicht wie der türkische Anwalt immer mehr Geld für Leistungen, die nicht erbracht werden bzw. wurden.

Auch die Ratschläge hier lassen mich dazu tendieren, diesem Anwalt zu vertrauen, da sie fast identisch sind. Gut ist, dass ich mich hier selbst informieren kann....damit ich nicht ganz so dumm dastehe und ich mich von den Leuten, von denen meine Zukunft abhängt, nicht für dumm verkaufen lassen muss.....wie es mir bei dem türkischen Anwalt zuweilen vorkommt so nach dem Motto...."die hat doch sowieso keine ahnung und ihr freund ist voller angst, der macht alles was man ihm sagt........."

Einen Asylfolgeantrag finde ich auch nicht angebracht, im gegenteil, ich denke, er kompliziert die ganze sache noch viel mehr als er sie erleichtern würde. Also denke ich werden wir zum ABH gehen....

ALLERDINGS HANDELT ES SICH HIER UM EINE ABH DIE DEN RUF HAT EXTREM AUSLÄNDERFEINDLICH ZU SEIN: DIESE INFO HABEN WIR VON VERSCHIEDENEN ANWÄLTEN WIE AUCH VON UNSEREM JETZIGEN UND DER RUF DER ABH EILT IHR AUCH UNTER DER BEVÖLKERUNG DIE MIT IHR ZU TUN HATTE VORAUS. Daher die doppelte Angst.....allerdings...da müssen wir durch. Und ich hoffe, dass zugunsten unserer Tochter auch alles gut wird.

ich wünsche noch einen schönen abend.....

Lieber gruss,
Anja
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brickbat
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Antwort #8 - 17.02.2006 um 12:23:44
 
Zitat:
nach § 28: (1) Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem ........... Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. 


Nach § 56: (1) Ein Ausländer, der.............mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,............genießt besonderen Ausweisungsschutz.

Zitat:
Aufgrund des besonderen Ausweisungsschutzes kann er nicht so ohne Weiteres ausgewiesen werden. Er hat Anspruch auf ein Dokument, das seinen Status dokumentiert. Dies wäre die Duldung. 


Wenn er bereits ausgewiesen ist zieht der Ausweisungsschutz des § 56 nicht mehr.

Zitat:
Nach § 39 AufenthV soll er außerdem ein Aufenthaltserlaubnis bekommen, ohne, dass er ausreisen muss.


Nochmal: aufgrund welcher Tatsache? Die Voraussetzungen des § 39 liegen sämtlich nicht vor und Duldungsgründe nach § 60a sind m. E. nicht ersichtlich. Wenn die ABH unabhängig von einer Vaterschaftsanerkennung einen DNA Test verlangen sollte steht ja nicht mal zweifelsfrei fest, ob überhaupt ein Anspruch bestünde.

Das mag Dir ungerecht erscheinen, asalty, kann ich auch verstehen. Aber woher soll die ABH wissen, daß es Deinem Freund nicht nur ums Aufenthaltsrecht geht (bitte nicht als Angriff verstehen!) ? In Eure persönliche Beziehung hat die ABH naturgemäß keinen Einblick. Dort beurteilt man die Sache nach der bekannten Aktenlage, und die spricht nicht gerade für Deinen Freund.
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Antwort #9 - 17.02.2006 um 13:58:10
 
brickbat schrieb am 17.02.2006 um 12:23:44:
Das mag Dir ungerecht erscheinen, asalty, kann ich auch verstehen. Aber woher soll die ABH wissen, daß es Deinem Freund nicht nur ums Aufenthaltsrecht geht (bitte nicht als Angriff verstehen!) ? In Eure persönliche Beziehung hat die ABH naturgemäß keinen Einblick. Dort beurteilt man die Sache nach der bekannten Aktenlage, und die spricht nicht gerade für Deinen Freund.



........ok, ich sehe es nicht als angriff...allerdings....aktenlage?!....das sind buchstaben auf papier.....und hier geht es um Menschen....um Leben...um Schicksale.....wird hier jeder Ausländer mit diesen Schwierigkeiten abgestempelt als Aufenthaltsschmarotzer? Das sollten sich auch die Mitarbeiter der ABH`s zu Herzen nehmen......sie "arbeiten" mit und für und auch gegen Menschen mit Gefühlen. Ich bin mit meinem Freund seit fast 3 Jahren zusammen....selbstverständlich habe ich auch von fällen gehört bei denen nur aufs Aufenthaltsrecht spekuliert wird, allerdings ist das bei  uns nicht der Fall....wenn er nur den Aufenthalt wollte dann hätte er sich sicher ein "leichteres" Opfer wählen können und nicht mich. Wir haben so vieles miteinander durch, was uns nur noch mehr zusammengeschwiesst hat, deshalb appeliere ich an alle Mitarbeiter der ABHs diese Menschen nicht nur als buchstaben in einer Akte zu sehen......sondern als ganzes. Sicher ist es nicht leicht in diesem Job zu arbeiten, allerdings scheint es mir hier nur darum zu gehen....sämtliche Ausländer in eine Schublade zu stecken. Wie ich hörte sind es ermessensgrundlagen die entscheiden ob jemand abgelehnt wird oder nicht? Ermessen........von wem und in welchen fällen????

ich finde es traurig wenn mir nahegelegt wird dass mein freund sicher nur mit mir zusammen ist und ein kind gezeugt hat, weil er den aufenthalt gesichert haben möchte. Man kennt uns doch gar nicht.....man kennt unsere Geschichte nicht....sowas macht mich wütend und ....was noch schlimmer ist, verletzt mich sehr. Wir haben eine wunderschöne tochter ......unser kleiner stern....und SIE IST SICHER NICHT MITTEL ZUM ZWECK. Bei einer solchen Unterstellung, auch wenn sie jetzt nicht persönlich gemeint war, kommen mir derart die tränen dass ich es nicht nachvollziehen kann wie jemand so etwas auch nur ansatzweise denken kann!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
!!!!!!!!!!!auch wenn es die ABH ist.So etwas zu denken ist menschenverachtend...sorry, aber ich werde gerade von meinen gefühlen überwältigt und bevor ich hier noch etwas schreibe was ich bereue höre ich jetzt lieber auf.
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Antwort #10 - 17.02.2006 um 14:14:55
 
hä? so jetzt habe ich mich wieder etwas beruhigt.....

jetzt meine konkrete frage, weil es hier um die Zukunft unserer Tochter geht:

wie stehen wirklich die chancen, dass wir heiraten können und wie eine normale familie hier weiterleben? Meine Kinder haben  bereits eine starke Bindung zu meinem Freund und mein jüngster sohn ( 7 jahre) sieht ihn schon als seinen "stiefvater" und er sagt, er hat 2 Väter, seinen leiblichen und meinen Freund. Unsere gemeinsame Tochter muss doch eine chance bekommen, mit ihrem Vater aufzuwachsen????????!!!!!!! Uns kann doch auch nicht das Recht auf Familie versagt werden!

Mir bleibt nur noch die Hoffnung, denn sonst werde ich verrückt,

lieber gruss,
Anja
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Antwort #11 - 18.02.2006 um 12:32:34
 
Ich wollte Dich weder angreifen noch verletzen und es tut mir leid, wenn Du mein posting so aufgefaßt hast.  Du solltest lediglich damit rechnen, daß es auch noch andere Sichtweisen gibt als Deine persönliche, und versuchen, die Angelegenheit etwas sachlicher zu beurteilen; auch wenn es leichter gesagt ist als getan. Die Mitarbeiter in der ABH haben in aller Regel kein Interesse daran, jemandem persönlich an die Karre zu fahren. Trotzdem solltest Du damit rechnen, daß der Aufenthalt Deines Freundes nicht ganz so einfach zu legalisieren sein wird wie es sich angehört hat.
Da Du aber offensichtlich lieber nur ganz und gar postive Antworten bekommen möchtest halte ich mich lieber heraus.
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Antwort #12 - 18.02.2006 um 14:55:54
 
Kuss
sicherlich möchte hier jeder positive antworten und hofft auf positiven ausgang es tut mir auch leid, aber im moment bin ich...sicherlich auch durch die geburt vor erst 2 wochen...noch etwas gefühlsbetonter als ich es sonst bin, was man hier auch verstehen sollte.......ich habe mich an das forum gewandt um antworten zu erhalten.....dass da auch negative sein werden ist mir klar.....nur damit umzugehen ist halt auch nicht immer ganz so einfach wie es sein sollte......wie auch immer....waage Gesetz  und Gefühle.......
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Antwort #13 - 20.02.2006 um 08:08:44
 
Sorry an alle Beteiligten,
aber der Austausch vor Emotionen führt doch hier keinen weiter, genausowenig falsche Rücksichtnahme.

Die eigentliche Frage ist dabei noch unbeantwortet geblieben:

Ist der Ausweisungsschutz aufgrund eines gemeinsamen deutschen Kindes
- absolut oder abhängig vom vorherigen Vorhandensein einer Ausweisung ?
- gelten die gleichen Regeln, ob der ausländische Elternteil die Mutter oder der Vater ist ?


Das würde mich schon sehr interessieren, denn wie schon gesagt, bin ich in der gleichen Lage, meine Freundin (ohne gültiges Visum) erwartet ein Kind von mir und wir wollen heiraten.
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Antwort #14 - 20.02.2006 um 09:01:45
 
Zitat:
Die eigentliche Frage ist dabei noch unbeantwortet geblieben:


Hallo Hans,

die Frage ist so völlig akademisch kaum zu beatworten, sorry Zwinkernd

Ist der Aufenthalt bereits illegal, oder ist sie visumfrei eingereist ?

Wann ist der Eheschließungstermin ?

Wann ist der Geburtstermin ?

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #15 - 21.02.2006 um 19:47:04
 
...hatten gestern Termin beim Anwalt ( und wie gesagt ist dieser ehemaliger Mitarbeiter einer Ausländerbehörde). Bei diesem Gespräch ist herausgekommen, dass das schlimmste was meinem Freund passieren könne eine Duldung sei und das obwohl er ausreisepflichtig ist! Am Freitag um 9.00 morgens sprechen wir bei der zuständigen ABH vor. § 28 Abs. 1, 3 gilt hier auf jeden Fall wurde uns gesagt und das zählt auch für ausreisepflichtige Ausländer. Das gemeinsame Sorgerecht für unsere Tochter haben wir, er ist also sorgeberechtigt! Er übt die elterliche Sorge auch real aus.....und das sehr gut, wie ich finde.

Ich finde es besorgniserregend, wie Mitarbeiter der ABH  und Anwälte dieses Thema unterschiedlich bewerten und behandeln. Wäre es bei uns umgekehrt, also wenn ich der Mann und er die (ausländische) Frau mit Kind (von deutschem Mann) wäre, hätte die sache sicherlich mehr aussicht auf erfolg, ich denke hier werden auch unterschiede zwischen Mann und Frau gemacht.

Sicherlich werden jetzt wieder antworten kommen von wegen dass Anwälte die Sache auch anders sehen müssen als die ABH weil sie ja die Interessen der Mandanten vertreten müssen...allerdings habe ich die Erfahrung gemacht ( bin selbst gelernte Anwaltsgehilfin), dass den Mandanten in Bezug auf Aussicht auf Erfolg der Sache nichts vorgemacht wird.

Unser Anwalt hatte uns klipp und klar gesagt, was passieren kann.....oder könnte als wir zum frühen zeitpunkt meiner Schwangerschaft bei ihm vorgesprochen haben. Da hat er uns keinen honig um den Mund geschmiert und uns gerade heraus gesagt dass es bei vorsprache bei der ABH auch zur Inhaftierung kommen könnte. Dieses mal nach Geburt des kindes hat er obige Aussage gemacht. Und ich vertraue ihm.

Jetzt noch eine andere Frage:

Wenn es wider des erwartens unseres Anwaltes zu einer Verhaftung kommen sollte. Wie lange gilt die Wiedereinreisesperre? Würde er überhaupt eine bekommen? Und wann und für wie lange kann man sie befristen bzw. aufheben??????

Wie lange kann er in Haft bleiben? bzw. wird er sofort in Haft genommen oder bekommt er eine Frist gesetzt innerhalb der er ausreisen muss?????

Es sind jetzt nur noch 2 Tage und 3 Nächte bis zum Tag X! Die Nerven liegen blank, absolut blank.....wir sind auf alles gefasst---hoffen selbstverständlich aber das beste für unsere kleine familie

liebe grüsse, ANja
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Antwort #16 - 21.02.2006 um 19:54:53
 
Zitat:
Wäre es bei uns umgekehrt, also wenn ich der Mann und er die (ausländische) Frau mit Kind (von deutschem Mann) wäre, hätte die sache sicherlich mehr aussicht auf erfolg, ich denke hier werden auch unterschiede zwischen Mann und Frau gemacht.

Ja, aus dem einfachen Grund, weil in dem Fall Abschiebungshindernisse sehr viel wahrscheinlicher sind....
Viel Glück bei der ABH am Freitag! (und das ist nicht zynisch gemeint)
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #17 - 21.02.2006 um 20:06:26
 
asalty schrieb am 21.02.2006 um 19:47:04:
Jetzt noch eine andere Frage:

Wenn es wider des erwartens unseres Anwaltes zu einer Verhaftung kommen sollte. Wie lange gilt die Wiedereinreisesperre? Würde er überhaupt eine bekommen? Und wann und für wie lange kann man sie befristen bzw. aufheben??????

Wie lange kann er in Haft bleiben? bzw. wird er sofort in Haft genommen oder bekommt er eine Frist gesetzt innerhalb der er ausreisen muss?????


Hi,
sollte es zur Haft durch die ABH kommen, dann mit dem Ziel
der Abschiebung. Damit bestünde auch eine Sperre. Über die
Länge möchte ich nicht spekulieren, das liegt im Prinzip im Er-
messen der ABH.
Aber lass uns jetzt nicht darüber diskutieren, warten "wir" den
Termin ab. Good Luck.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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asalty
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Antwort #18 - 21.02.2006 um 22:17:12
 
brickbat schrieb am 21.02.2006 um 19:54:53:
Ja, aus dem einfachen Grund, weil in dem Fall Abschiebungshindernisse sehr viel wahrscheinlicher sind....


.....aber warum? Sind Mann und Frau in diesem Falle nicht gleichgestellt? Zählt das Sorgerecht des Vaters weniger als das der Mutter? Ist nicht leicht zu verstehen......

Wünsche noch eine schöne Restnacht
Gruss, Anja
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Antwort #19 - 21.02.2006 um 22:24:57
 
noch kurz eine frage....

zählt in unserem Falle nicht § 55 Abs. 2  AuslG bzw. § 55 Abs. 4 AuslG?

Also müsste eine Duldung doch mindestens zu erreichen sein?.....

Sorry, ich nerve sicherlich...aber hier laufen wir alle amok...mein Freund hängt andauernd an der Wiege der Kleinen und heult, weil er der meinung ist, er muss freitag gehen.....er hat angst sie nicht wiederzusehen....verständlicherweise....und ich hab auch angst
sogar meine anderen Kinder spüren dass etwas anders ist.

aber abwarten und teetrinken heisst es doch so schön......wünsche allen noch einen schönen abend
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Antwort #20 - 22.02.2006 um 09:27:13
 
Zitat:
zählt in unserem Falle nicht § 55 Abs. 2  AuslG bzw. § 55 Abs. 4 AuslG?


Nein, weil es seit 01.01.2005 das AufenthG gibt.

Die vergleichbare Hausnummer dort ist
der § 60a AufenthG.

Grüße
Ronny;)
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Antwort #21 - 22.02.2006 um 15:41:48
 
ups...stimmt ja....bin halt kein profi  Zwinkernd...allerdings .....kommt § 60a AufenthG bei uns zum tragen?

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Antwort #22 - 22.02.2006 um 16:09:44
 
.....desweiteren hätten wir schon längst geheiratet, wenn es die möglichkeit dazu gegeben hätte....aber aufgrund der vorliegenden schwierigkeiten haben wir uns entschieden, während der schwangerschaft nicht zu heiraten sondern damit zu warten bis das kind da ist......

nun meine nächste frage: Was müssen wir beachten, bzw. besorgen für die Eheschliessung?
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Antwort #23 - 22.02.2006 um 16:44:00
 
"Das Ausländer-Raus-Amt
Der Landkreis Peine schiebt ab, ungeachtet der Lebensumstände der Menschen. Dieses Mal hilft es einem Familienvater aus dem Kosovo wenig, dass er Arbeit hat und seine Kinder integriert sind
von Reimar Paul

Gäbe es einen Preis für die ruppigste Ausländerbehörde in Niedersachsen, so wüsste Kai Weber schon einen Kandidaten. "Die Auszeichnung hätte in diesem Jahr sicher der Landkreis Peine verdient", sagt der Geschäftsführer des Niedersächsischen Flüchtlingsrates. "

Das ist ein Zitat aus "Die Tageszeitung" vom 15.11. letzten Jahres........hab ein bisschen über unsere zustündige Ausländerbehörde recherchiert....erschreckend was da über google alles zu lesen war:

"Eine Mitarbeiterin der Ausländerbehörde des Landkreis Peine steht in dem dringenden
Tatverdacht, unter Vortäuschung falscher Tatsachen eine Inhaftierung und ...
http://www.nds-fluerat.org/presse/2005/index05.htm "

...und so geht es munter weiter....das macht nicht gerade mut, oder?????

Liebe grüsse, Anja
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Antwort #24 - 24.02.2006 um 12:34:32
 
Ich würde mich davon erstmal nicht kirre machen lassen. Papier ist bekanntlich geduldig.
Was hat denn Euer Gespräch heute ergeben?
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Antwort #25 - 24.02.2006 um 13:28:41
 
Schockiert/Erstaunt hallo erstmal..

.....wir kommen also in der ABH an, treffen uns mit Anwalt und sprechen vor. Resultat: Seine Akten wurden nicht, wie uns vor monaten telefonisch von der damalig zuständigen Behörde bestätigt wurde, an die ABH Peine geschickt.

Telefonisch fragte der Sachbearbeiter der ABH PE ( der im übrigen sehr nett und hilfsbereit war), bei der damalig zuständigen Behörde nach. Die dortige Sachbearbeiterin erläuterte dass die Akten sich noch dort befinden würden....und fragte nach ob denn der Herr.....somit illegal hier gewesen ist. Der Sachbearbeiter bejahte dieses und bekam zur Antwort, er solle doch den Herrn.....sofort verhaften lassen, worauf der Sachbearbeiter PE sagte, dass das Quatsch wäre, denn er ist Vater eines deutschen Kindes und würde, wenn die Polizei kommen würde, erst gar nicht verhaftet werden (ausserdem war ja der Anwalt mit anwesend), bzw. wenn er verhaftet werden würde, dann würde er binnen kurzer zeit aufgrund der Vaterschaft (Vaterschaftsanerkennung, Sorgerechtserklärung) wieder frei kommen........das Telefonat wurde dann beendet.....

Unser Anwalt wird jetzt schriftlich mit der damalig und jetzt wieder zuständigen Behörde in Verbindung treten und eine AE beantragen eventuell auch eine Umverteilung zu unserem Wohnort.....

Naja...wenigstens kommt jetzt die Sache zum laufen.....alles andere wird die zeit zeigen....
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Antwort #26 - 12.03.2006 um 22:28:11
 
hä? hallo...
kann mir jemand sagen, wielange so eine prozedur dauert....schriftlicher antrag der AE...zumindest bis man ein erses statement erhält von der ABH?
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Antwort #27 - 13.03.2006 um 13:25:43
 
Ich bins nochmal  hä?

es haben sich weitere probleme ergeben....ob ausländerrechtlich relevant weiss ich nicht, jedenfalls ging es jetzt darum, dass mir die ARGE (bin selbst arbeitslosengeldII empfänger) nahegelegt hat zwecks weiterbearbeitung meines antrages betreffend berechnung für meine Tochter ( 5 wochen alt) beim jugendamt  unterhaltsvorschuss zu beantragen. Nun habe ich ja die Situation von mir und meinem freund hier beschrieben....wir sind also gemeinsam zum Jugendamt um das mit dem Unterhaltsvorschuss zu klären....da der aufenthalt meines freundes ja noch geklärt wird (seit 24. Februar ist alles in die wege geleitet) haben wir da die fakten auf den tisch gelegt, weil er ja somit auch keine ARbeitserlaubnis hier hat und fakto keinen Unterhalt zahlen kann, aber die gemeinsame Sorge mit mir für unsere Tochter hat. Dort wurde ihm gesagt, er könne ja zurück in die Türkei gehen....um dort zu arbeiten und somit seiner Tochter hier in Deutschland unterhalt zu zahlen. (allerdings...was verdient ein Koch schon in der Türkei???? was bleibt ihm abzüglich seines Selbstbehaltes noch für seine Tochter?)....ganz abgesehen davon, dass seine tochter ihn dann nie richtig kennenlernen kann.....naja..genug abgeschweift vom Thema....jedenfalls....ich hätte keinen Unterhaltsvorschuss beantragt, wenn die ARGE mir nicht im Rücken sässe....mir wurde gesagt, wenn ich es nicht beantrage, wird mir die ARGE das nicht beantragte geld, weil mir ja angeblich ein anspruch darauf zusteht, trotzdem als einkommen berechnen.....komisch, da ist man ehrlich zu den Behörden.....und bekommt nur steine in den weg gelegt. Sorry, ist vielleicht hier im Forum am Thema vorbei. Wollte auch nur deutlich machen, dass er doch bereit ist für seine Tochter zu sorgen....hier in deutschland, und sobald er seinen aufenthalt geklärt ist möchte er auch arabeiten....ein potentieller Arbeitgeber ist schon gefunden...er wartet nur darauf, dass zumindest eine Duldung erreicht wird wo er zumindest versuchen kann eine Arbeitserlaubnis zu erhalten.
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Antwort #28 - 02.06.2006 um 19:46:21
 
hab deinen tread gefunden und hol ihn mal vor.und kopier deinen letzten hierrein,ok?
wenn gewünscht kann ich eigenes thread eröffnen....alledings sind die entstehenden fragestellungen betreffend dete, dago und mir fast identisch....und gewünscht wird also, dass wir unerwünschtes BEIWERK weglassen?! Nicht gerade feinfühlig. Wenn ich bei der ABH vorspreche werde ich auch nicht nur fakten kundtun sondern auch meine gefühle...aber ok...wenn es so gewünscht wird:

FRAGEN:

1. Unser Anwalt sagte, wir haben keinen Rechtsanspruch auf AE auch nicht wegen des deutschen kindes....im vordergrung steht die illegalität. Er sagt aber auch, die ABH kann, wenn sie möchte, eine AE ausstellen...aber wenn sie nicht möchte....muss sie es auch nicht. Das hört sich für mich absolut widersprüchlich an. Handelt es sich hier also um Ermessensentscheidungen? Kann es also sein, dass derselbe fall in der einen abh positiv entschieden wird und in einer anderen abh allerdings negativ? Was ist denn das für eine Gesetzgebung?

2. Natürlich muss der Anwalt was tun, wenn es so lange dauert. ICH möchte aber wissen, was er tun kann...bzw. was wir tun können....um den Fortgang zu beschleunigen, denn verärgern wollen wir die ABH auch nicht.

3. Ausserdem war eine meiner fragen, ob ich auch hier in unserer ABH vorsprechen könne, denn die sachbearbeiterin der ARGE hat mir dazu geraten, nachdem ich ihr unseren Fall geschildert hatte und nachdem mir von ihr auch schon geld gekürzt wurde. Würde es etwas bringen oder werden wir kurzerhand wieder an die andere abh verwiesen?

4. eine meiner fragen war auch, welche vorgehensweise besser ist...sich persönlich um alles zu kümmern, oder mit einem anwalt.

5. die letzte frage ist, warum wir schon pflichten haben...aber keine rechte bekommen? Darf sich die abh so lange zeit lassen? 

gruss
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Antwort #29 - 03.06.2006 um 11:39:56
 
danke dete für deine mühe...mal sehen  ob ich hier antworten erhalte....wünsche dir ein schönes pfingstwochenende....

liebe grüsse
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Antwort #30 - 03.06.2006 um 12:13:05
 
hallo nochmal....
@ tom, zur besseren verständlichkeit kopiere ich deinen beitrag nochmal in meinen thread der dank dete wiedergefunden wurde und beantworte anschliessend die von dir wichtig gestellten fragen:

asylty,
Fragen 2-4 sind im Grunde die gleichen. Ist der RA gut, hilfts wohl immer. Selber hingehen ? - keine Ahnung. Wie lange die ABH brauchen darf, hängt vom Problem ab, Deine finanziellen Probleme interessieren dort normalerweise niemanden.
Du gibst immer zu wenig genaue Infos. Dein Freund hatte doch mal eine Duldung in einer anderen Stadt? Dann war er damals nicht rinfach illegal. Stimmten damals seine Angaben über seine Identität? Hatte er einen Pass? Er hält sich jetzt wohl bei Dir auf, wo ist er denn jetzt pol. gemeldet? Wie erreichen ihn amtliche Schreiben? Welche Anträge hat Euer Anwalt denn gestellt und wie wurden die beschieden - oder hat er immer nur telefoniert? Hat Dein Freund Strafanzeigen, Vorstrafen, wurde seine Ausweisung verfügt, war er schon mal abgeschoben worden, hat er ein Asylverfahren durchlaufen, hatte er schon mal Aufenthalt, warum bekam er eine Duldung? Welche ABH bearbeitet die Sache jetzt?

o.k., solche Fragen sind nicht feinfühlig, nicht nett, und sie haben überhaupt gar nichts mit Deiner Gefühllage zu tun. Die ist eben ein ganz anderes Thema, das kann man auch besprechen mit denen, die es interessiert. 
Die Fälle dete, kellerbube, dagobu und Deiner sind in wichtigen Punkten mit Sicherheit nicht gleich. Wenn sie verschieden behandelt werden, kann das daran liegen und muss nicht Willkür sein, kann aber auch an verschiedener Auslegung der Rechtslage liegen.
Dass man von den rechtlichen Problemen und den Folgen in einem solchen Fall überfordert und entnervt ist, ist kein Wunder. Deshalb übergibt man das ja einem hoffentlich guten Anwalt. 
Wenn Du aber selber einige Punkte besser verstehen willst, auch um zu verstehen, was Dein Anwalt tut, musst Du selber was dafür tun und z.B. hier den Sachverhalt präzise schildern. Wenn Du das schaffst, mach damit einen neuen Beitrag auf. Diesen hier kann keiner mehr lesen.
thom

1. Ja, er hatte jahrelang eine Duldung bis er heiratete. Diese Ehe scheiterte leider , er sollte bei abh vorsprechen aber aus angst tauchte er unter! (dumm gelaufen, aber ist so)

2. Seine Angaben über seine identität haben gestimmt

3. Sein Pass befindet sich bei der Ausländerbehörde, die ihm den damals abgenommen hatte als er heiratete (keine Ahnung warum)

4. Ja, er hält sich seit der Geburt unserer Tochter im Februar dieses Jahres bei mir auf, kann aber aufgrund fehlender papiere nicht polizeilich bei mir gemeldet werden lt. unseres Anwaltes, aber bei der ARGE habe ich wahrheitsgemäss angegeben, dass er sich als "GAST" in meinem Haushalt aufhält (wusste nicht, wie ich es anders umschreiben soll), und sie haben uns als eheähnliche gemeinschaft eingestuft, er gehört nicht zu meiner Bedarfsgemeinschaft allerdings zu meiner haushaltsgemeinschaft, somit wurde mir Geld gekürzt obwohl mein freund keinerlei einkommen hat. Sobald er zumindest eine duldung bekommen würde, würden wir ihn hier, falls überhaupt möglich, da eine andere abh ja zuständig ist, bei mir melden, was aber wohl nicht geht, da lt. Anwalt die zuständigkeit der abh eine grosse rolle spielt.

5. amtliche schreiben erreichen ihn über meine Adresse, weil wir auch der abh gegenüber angegeben haben, dass er sich bei mir aufhält.

6. Antrag auf erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung  aufgrund des deutschen kindes (Sorgerechtserklärung und vaterschaftsanerkennung wurden beigelegt) wurde gestellt vor über 3 monaten mit bitte um Löschung aus der fahndungsliste aufgrund der illegalität (seit 2 jahren ca.)

7. Entschieden wurde bisher noch gar nichts. Nichts schriftliches gehört, telefonisch hat unser anwalt die sachbearbeiterin nur zwei - dreimal erreicht. als erstes wollte sie das scheidungsurteil übersandt haben......als zweites zeigte sie sich bockbeinig und wollte auf gar nichts eingehen....sondern ihn festnehmen lassen und abschieben....als drittes sagte sie telefonisch, er könne aus- und dann wieder einreisen und würde dann AE bekommen (was bei uns etwas problematisch ist, weil er bei einreise fast sofort seinen militärdienst absolvieren müsste und dann für 18 monate nicht mehr zurückkommen könnte, was nicht im sinne meiner tochter wäre....) Hätte er hier einen aufenthaltstitel könnte er sich vom Militärdienst freikaufen, d. h. 2500 Euro zahlen....23 Tage (glaube ich) den Militärdienst absolvieren.....hierher zurückkehren....und bis zu seinem 38. Lebensjahr hätte er zeit, weitere 2500 euro zu zahlen... weiter ist nichts von der abh gekommen. Auch auf ein persönliches schreiben meinerseits, weitergeleitet von unserem anwalt keine reaktion (inhalt: persönlicher Brief und diverse Fotos, die in inmitten meiner Familie zeigen)

8. Er hatte damals eine duldung aufgrund eines Asylantrages

9. Straffällig ist er "nur" durch seine Illegalität geworden ansonsten hat er nichts angestellt.

10. Ich bin sicher, dass eine ausweisungsverfügung exestiert, denn sonst würde nicht nach ihm gefahndet werden?! Habe dieses Schreiben allerdings nie gesehen und mein freund auch nicht, da er damals untergetaucht ist und ihn schreiben nie erreicht hatten.

11. Abgeschoben....wenn das bedeutet dass er deutschland schon mal verlassen hat, nein! Wenn das bedeutet dass er aufgrund der illegalität deutschland verlassen muss...denke ja....kenne den unterschied nicht genau.

12. Duldung hatte er aufgrund Asylantrag

13. Er wollte jetzt asylfolgeantrag stellen, wovon uns aber jeder abriet aufgrund der illegalität.

14. erst war abh im lk Barnim (nähe Berlin) zuständig, durch seine damalige heirat war lk peine zuständig, bei denen wir auch mit anwalt vorsprachen um eine lösung herbeizuführen. der dortige sachbearbeiter sagte uns dann leider, dass er nicht mehr dafür zuständig sei, und die abh lk barnim die zuständigkeit wieder hatte und nach einem telefonat (der Sachbearbeiter war im übrigen sehr nett) mit barnim sollte er meinen freund sofort festnehmen, was er aber nicht tat mit der begründung, er sei vater eines deutschen kindes. Verwies uns aber an den lk barnim, da diese jetzt zuständig seinen....und von dort kommt NICHTS.

So, das war es ....ist das präzise genug? Geburt der Tochter war im februar.....ausweisen kann sich mein freund nur aufgrund seines türkischen personalausweises (nyphus) und der sorgerechtserklärung inkl. vaterschaftsanerkennung in kopie (notarielle Urkunde). Er ist überall als Vater unserer Tochter angegeben, steht auch auf der Geburtsurkunde als Vater.

Wir sind ziehmlich ratlos....und danke für die fragen, die doch ok sind...dadurch fühle ich mich nicht auf den schlips getreten...... Im übrigen hat auch meine sachbearbeiterin, die für die kürzung meiner bezüge zuständig ist, versucht, in dieser abh anzurufen....allerdins sagte sie mir, da wäre nie jemand zu erreichen, so wie auch unser anwalt es sagte. Also...warum erreicht man da niemanden? und was kann man tun, damit es voran geht? Unsere anwalt sagte, er könnte eine untätigkeitsklage einreichen, was allerdings nicht ratsam sei, da wir vom guten willen der abh abhängig sind. ER sagte auch, man könne klage einreichen, dass zumindest eine duldung ausgestellt werden solle, denn die würde meinem freund zumindest rechtlich zustehen.......aber das macht auch wieder ärger......wir sind also in der zwickmühle, da, wie ja schon so oft gesagt, vieles eine kann bestimmung ist....und das ermessen der abh entscheidet......da möchte man auch nicht unnötig ärger machen....

liebe grüsse
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Antwort #31 - 03.06.2006 um 15:06:16
 
Hallo asalty,

Zitat:
10. Ich bin sicher, dass eine ausweisungsverfügung exestiert, denn sonst würde nicht nach ihm gefahndet werden?! Habe dieses Schreiben allerdings nie gesehen und mein freund auch nicht, da er damals untergetaucht ist und ihn schreiben nie erreicht hatten


hat euer Anwalt denn schon mal Akteneinsicht genommen? Dabei könnte man feststellen, ob dein tatsächlich Freund ausgewiesen wurde. Die Ausschreibung zur Festnahme/Aufenthaltsermittlung muss nicht zwingend aus einer Ausweisung resultieren.

Sollte er ausgewiesen worden sein und diese Ausweisung bestandskräftig geworden sein, bestünde eine unbefristete Einreisesperre und ein Erteilungsverbot für die Aufenthaltserlaubnis. Die Wirkung der Ausweisung müsste dann erst befristet werden.

Zitat:
11. Abgeschoben....wenn das bedeutet dass er deutschland schon mal verlassen hat, nein! Wenn das bedeutet dass er aufgrund der illegalität deutschland verlassen muss...denke ja....kenne den unterschied nicht genau.

zu den Begriffen schau einfach mal in die FAQ Zwinkernd
nach dem was du schreibst ist er aber zumindest nicht abgeschoben worden (die Abschiebung würde ebenfalls eine unbefristete Einreisesperre und ein Erteilungsverbot wie die Ausweisung bewirken)

Zitat:
13. Er wollte jetzt asylfolgeantrag stellen, wovon uns aber jeder abriet aufgrund der illegalität.

hat er denn Asylgründe, die im ersten Asylverfahren noch nicht vorgetragen worden oder hat sich die Sachlage gegenüber dem ersten Verfahren geändert? Wenn nicht, könnte man von einem Missbrauch des Asylverfahrens ausgehen, denn das Asylverfahren ist dazu da, Menschen die in ihrem Heimatland vom Staat verfolgt werden zu schützen und nicht ihnen einfach so ein Aufenthaltsrecht zu gewähren.

Grüße
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Antwort #32 - 03.06.2006 um 15:27:26
 
hi asylty,
micks Auskunft, dass die ABH Deines Wohnortes zuständig ist, klärt vielleicht den Heckmeck mit Peine und Barnim. Natürlich laufen dann alle Anträge etc. über die.

Damit sie sich selbst auch zuständig betrachtet, müsst ihr also mit allem, was das Zusammenleben belegt, auch den Bescheiden der ARGE, dorthin.

Wieso der Deine nach der Heirat mit einer Deutschen keine AE erhielt, der Pass eingezogen wurde und er abtauchte, bleibt allerdings rätselhaft. Falls ihm Scheinehe nachgewiesen wurde, hat er das natürlich auch noch am Hals.

Wahrscheinlich hat sich Euer Anwalt in der Zuständigkeitsfrage der ABHs festgefressen, vieles, was Du schreibst, wäre dann logischer. evtl. hilft ihm der Erlass zur örtlichen Zuständigkeit der ABHs in NS.
http://www.aufenthaltstitel.de/nds/zustaendigkeitnds.html

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Antwort #33 - 03.06.2006 um 20:54:53
 
Zitat:
Hallo asalty,


hat euer Anwalt denn schon mal Akteneinsicht genommen? Dabei könnte man feststellen, ob dein tatsächlich Freund ausgewiesen wurde. Die Ausschreibung zur Festnahme/Aufenthaltsermittlung muss nicht zwingend aus einer Ausweisung resultieren.


[color=red][/color]lt unseres anwaltes hat er dieses aus welchen gründen noch nicht getan. habe ihm aber dementsprechend ein schreiben zukommen lassen, indem ich um akteneinsicht bitte.....


hat er denn Asylgründe, die im ersten Asylverfahren noch nicht vorgetragen worden oder hat sich die Sachlage gegenüber dem ersten Verfahren geändert? Wenn nicht, könnte man von einem Missbrauch des Asylverfahrens ausgehen, denn das Asylverfahren ist dazu da, Menschen die in ihrem Heimatland vom Staat verfolgt werden zu schützen und nicht ihnen einfach so ein Aufenthaltsrecht zu gewähren.

Nein, geändert hat sich nichts.....deshalb ja wohl auch kein asylfolgeverfahren....das wurde uns auch von einem türkischen anwalt empfohlen, von dem ich aber nicht begeistert bin und ihm auch nicht traue, weil er bereits Geld über geld von uns bekommen hat und nichts getan hat.....der folgeantrag kam auch nur damals bei uns ins gerede, weil wir uns nicht erkundigt hatten, was wir machen könnten....jetzt schliessen wir das für uns vollkommen aus.....



liebe grüsse
asalty

PS
Das ist ja genau, was ich meine....wir wissen noch nicht mal, warum er auf der fahndungsliste steht, wir nehmen an, wegen der illegalität. Kann mein freund als mandant denn auf akteneinsicht bestehen?
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Antwort #34 - 03.06.2006 um 21:11:55
 
sorry, das mit dem zitat hat nicht geklappt..also hier weiter:

das mit der abh hat uns ja auch die Sachbearbeiterin der ARGE die die leistungen gekürzt hat, empfohlen, sie hat bei der ABH auch schon mal vorgetestet und mir gesagt, wir sollten doch vorsprechen kommen. Vielleicht ist das im moment wirklich der beste weg, den unser anwalt allerdings nicht gehen will....was ich aber mal ganz egoistisch ignoriere.....und nächste woche mit meinem freund dort vorspreche. Danke für diese auskunft.

Was eine eventuelle scheinehe betrifft: Er und seine frau wurden von der ABH Peine "verhört"....bzw. angehört, einzeln....vielleicht kamen da unstimmigkeiten? Dort kamen fragen zu den persönlichen verhältnissen, wer was macht, wann kennengelernt...ect. ist euch ja sicherlich bekannt solch eine befragung. Den pass hatte er noch vor der eheschliessung bei der abh abgegeben, auf deren verlangen. Untergetaucht ist er nach eigenen angaben, weil die ehe gescheitert ist, seine damalige frau bei der abh deswegen vorsprach mehrere male allein .er wusste, dass er vorsprechen sollte bei der abh.....und aus angst vor abschiebung ist er weg.....

sein pass ist inzwischen abgelaufen....

ein hoffentlich sonniges pfingstwochenende....
asalty (und nicht asylty *g*)



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Antwort #35 - 06.06.2006 um 15:33:22
 
und immer noch nichts von der ABH in barnim..............
1. Wie lange kann....bzw. DARF es dauern bis die abh das 1. mal antwortet bzw. über den antrag auf AE entscheidet??????
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Antwort #36 - 07.06.2006 um 13:31:51
 
Neuester Stand:

Haben heute bei der hiesigen ABH vorgesprochen...allerdings wurde uns gesagt, dass die Zuständigkeit bei der ABH Barnim liegt und sie nichts machen könnten, ausser, wenn wir einen antrag stellen in barnim, dass er sich bei mir aufhalten darf und sich bei mir anmelden darf. Warum ist das so? Und wird solch einem Antrag stattgegeben? Sein kind lebt hier bei mir....

Dann hat der Sachbearbeiter noch gesagt, dass mein Freund grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf AE hat (nachdem er in dem PC nachgesehen hat, nach eingabe der daten meines freundes). Warum es allerdings so lange dauert in barnim weiss er auch nicht.

Er sagte auch, dass mein freund auch nicht abgeschoben, bzw. ausgewiesen werden kann aufgrund des kindes.

Er sagte auch, dass ihm zumindest eine Duldung ausgestellt werden muss, bis zur endgültigen entscheidung über seinen "fall"......

Er sagte auch, dass er sich hier in unserem LK gar nicht aufhalten dürfe.....(warum? mit was kann das zusammenhängen?)

Er hat sich dann kopien von unseren unterlagen gemacht, wie er sagte für den fall, dass der Antrag zu ihnen geschickt wird und sie auch darüber entscheiden sollen, damit alle papiere da wären und nicht nochmal alles angefordert werden müsse. (Oder hat er nur kopien gemacht um meine freund hier bei mir abholen zu können und ihn in den lk barnim zu verfrachten???? Allerdings wenn dem der fall wäre hätte doch barnim auch schon längst reagiert, da die alle daten haben, oder?)

ich bitte um antworten....muss ich den antrag über den anwalt laufen lassen oder kann ich ihn selbst machen?

liebe grüsse
asalty

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Antwort #37 - 16.06.2006 um 19:33:08
 
Traurig keine antworten? Ok....

Und von der ABH haben wir nach über 4 monaten immer noch keinen Ton gehört. Als ich heute bei anwalt nachfragte wurde mir gesagt, dass sich seit März nichts mehr getan hat.

Was können wir also tun[color=blue][/color]???? Bekomme ich diesmal antworten? Wäre lieb,
schönes WM-WE

eure asalty

PS: Uns sind die hände gebunden, wenn sich die ABH nicht endlich rührt, da wir ja nicht reagieren können. Die Antrag auf AE und dass er sich dann bei mir pol. melden möchte liegen seit März dort. Von der ABH hier wurde uns gesagt, nachdem wir persönlich vorgesprochen haben, dass wir uns doch endlich korrekt verhalten sollten...was wir meines erachtens ja mit dem outing, dem gestellten antrag, der Adressangabe (wo er sich zur zeit aufhält) längst getan haben....aber es rührt sich nichts. Und einfach mal so vorbeigehen bei der zuständigen abh geht nicht, da sie nicht hier um die ecke liegt sondern nähe berlin ist und wir hier nähe hannover. Was können wir also tun? ich bitte wirklich inständig um antworten die uns vielleicht weiterhelfen könnten.
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Antwort #38 - 16.06.2006 um 19:35:23
 
hä? führe ich hier einen monolog???????
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Antwort #39 - 13.07.2006 um 20:32:55
 
Wir haben immer noch nichts von der abh gehört. Wenn wir eine untätigkeitsklage einreichen....haben wir dann nachteile? oder sind wir auf gedeih und verderb der abh ausgeliefert? Unsere kleine ist jetzt fast ein halbes jahr alt und mein verlobter hat immer noch keine antwort von der abh, sprich immer noch keinen aufenthaltstitel bzw. noch nicht mal eine duldung oder ein papier, mit dem er sich hier ausweisen kann! Er ist also auch noch nicht mal krankenversichert. Was können wir tun, damit es endlich voran geht? Antragstellung ist über 4 monate her!

Danke für antworten...

liebe grüsse

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