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noch Schüler, danach Studium mit aktuell §24 (Gelesen: 664 mal)
AlexZ
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16.05.2024 um 13:40:19
 
Hallo zusammen,
mein Schwager+Familie sind aus der Ukraine geflohen und haben aktuell Fiktionsbeschenigungen nach §24.

Der älteste Sohn ist gerade 18 geworden und geht in die 11. Klasse des Gymnasiums (G8). Falls seine Noten es zulassen würde er in 1 Jahr Abiturprüfungen machen. (Ggf. würde er die 11. Klasse noch mal wiederholen). Und danach will er in D studieren.

Angenommen die aktuelle Regelung für ukr. Flüchtlinge würde tatsächlich Anfang März 2025 ablaufen: welche Möglichkeiten würde es für ihn geben seine Abiturprüfungen zu machen? Und danach an einer Uni zu studieren? Welche Wechsel in welche Aufenthaltstitel wären möglich?

Hintergrund: Mutter und Vater und 2 weitere jüngere Geschwister sind ebenfalls hier. Vater arbeitet als Programmierer, verdient auch genug, aber der Abschluss zählt wohl nicht als Hochschulabschluss nach anabin.
Mutter hat Integrationskurs besucht, abgeschlossen mit B1 und wird ab August eine Ausbildung machen.
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reinhard
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Antwort #1 - 16.05.2024 um 14:13:56
 
Dann gibt es keine Möglichlichkeit, oder fast keine.

Die Kommission bereitet eine Änderung der Richtlinie vor, dann gäbe es eine Möglichkeit nach dem 5. März 2025. Das soll aber erst nach den Wahlen (9. Juni) veröffentlicht werden.

Den Abgeordneten im Bundestag ist es klar, dass die Leute mit § 24 zur Zeit keine Perspektive haben. Die Regierung will aber zur Zeit nichts ändern, weil sie hoffen, dass es im Herbst eine Regelung für die gesamte EU gibt.

Es gibt natürlich immer die Möglichkeit, eine "normale" Aufenthaltserlaubnis zu beantragen, wenn man die Voraussetzungen erfüllt. Das kann man aber nicht so pauschal beraten, sondern nur im Einzelfall. Für eine Ausbildung z.B. muss die Ausbildungsvergütung über 903 Euro im Monat liegen.
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AlexZ
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Antwort #2 - 16.05.2024 um 14:26:44
 
Danke für den Antwort. Ich denke das es doch einige Schüler geben wird, die das in demnächst betrifft.

Ausbildung wäre eine Möglichkeit, da er offiziell einen mittleren Schulabschluss nach Klasse 10 vom Gymnasium hat. Aber das will er ja eigentlich nicht.

Gehofft hatten wir eher auf §17(2) "Studienplatzsuche" und währenddessen Abitur schreiben gefolgt von §16b für das eigentliche Studium. Mit deutschem Abitur kann er sich ja einfach an der Uni einschreiben wenn kein NC auf dem Studiengang ist.
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Fred Dust
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Antwort #3 - 16.05.2024 um 15:49:21
 
AlexZ schrieb am 16.05.2024 um 14:26:44:
Gehofft hatten wir eher auf §17(2) "Studienplatzsuche" und währenddessen Abitur schreiben gefolgt von §16b für das eigentliche Studium.


Und dann ist da noch §16f (2), wenn auch mit der speziellen Einschränkung "Schule mit internationaler Ausrichtung" und "Schule, die nicht oder nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird und die Schüler auf internationale Abschlüsse, Abschlüsse anderer Staaten oder staatlich anerkannte Abschlüsse vorbereitet."

reinhard schrieb am 16.05.2024 um 14:13:56:
Möglichkeit nach dem 5. März 2025


Ich würde stand heute erstmal pokern. Ich persönlich glaube nicht, dass der schreckliche Krieg in der Ukraine bis dahin beendet ist.

Und in Ruhe deutsches Abitur machen und dann Studeinplatz suchen. Mit Zulassung MUSS die AE nach §16b erteilt werden, wenn alle anderen Voraussetzungen, vor allem Sicherung des Lebensunterhaltes gesichert ist. Die anderen wissen sicherlich besser, ob mit der bisherigen AE ein Wechsel der AE möglich ist, ansonsten nach Zulassung zurück in die Ukraine und in Kiew bei der deutschen Botschaft Studi-Visum beantragen. Am besten mit Vorabzustimmung der hiesigen ABH.

Oder erzähle ich Unsinn?
Bin ja zum Lernen hier.


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reinhard
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Antwort #4 - 16.05.2024 um 15:51:48
 
Ukrainer:innen mit AE nach § 24 brauchen zum Wechseln kein Visum, müssen also nicht in die Ukraine zurück.

Aber sie müssen die übrigen Voraussetzungen erfüllen, die für den jeweiligen Aufenthaltstitel vorgeschrieben ist.
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Puncherfaust
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #5 - 16.05.2024 um 16:05:17
 
Ist halt aktuell alles schwer vorauszusehen.

Wenn man davon ausgeht, dass der Krieg bis März 2025 und darüber hinaus andauert wird es sicherlich eine Lösung, ob nun durch EU oder Bundestag, geben. Auch unabhängig davon könnte es eine Lösung geben, aber das wäre Stand jetzt nur Spekulation.

Wenn man nur von der Rechtslage ausgeht, die aktuell da ist, dann könnte der Sohn eine AE fürs Studium bekommen. Wie schon gesagt, müssten dafür die Voraussetzungen erfüllt sein. Da dürfte der größte Knackpunkt die Finanzierung sein. Die könnte natürlich mit einer Verpflichtungserklärung des Vaters sichergestellt sein, das setzt aber natürlich voraus, dass der Vater selber auch einen Aufenthalt begründen kann. Wenn sein Hochschulabschluss nicht anerkannt ist, könnte das schwierig werden (vielleicht § 16d?).
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