AlexZ schrieb am 16.05.2024 um 14:26:44:Gehofft hatten wir eher auf §17(2) "Studienplatzsuche" und währenddessen Abitur schreiben gefolgt von §16b für das eigentliche Studium.
Und dann ist da noch §16f (2), wenn auch mit der speziellen Einschränkung "Schule mit internationaler Ausrichtung" und "Schule, die nicht oder nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird und die Schüler auf internationale Abschlüsse, Abschlüsse anderer Staaten oder staatlich anerkannte Abschlüsse vorbereitet."
reinhard schrieb am 16.05.2024 um 14:13:56:Möglichkeit nach dem 5. März 2025
Ich würde stand heute erstmal pokern. Ich persönlich glaube nicht, dass der schreckliche Krieg in der Ukraine bis dahin beendet ist.
Und in Ruhe deutsches Abitur machen und dann Studeinplatz suchen. Mit Zulassung MUSS die
AE nach §16b erteilt werden, wenn alle anderen Voraussetzungen, vor allem Sicherung des Lebensunterhaltes gesichert ist. Die anderen wissen sicherlich besser, ob mit der bisherigen
AE ein Wechsel der
AE möglich ist, ansonsten nach Zulassung zurück in die Ukraine und in Kiew bei der deutschen Botschaft Studi-Visum beantragen. Am besten mit
Vorabzustimmung der hiesigen
ABH.
Oder erzähle ich Unsinn?
Bin ja zum Lernen hier.