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Einbürgerung Minderjähriges Ziehkind (Gelesen: 237 mal)
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08.05.2024 um 22:16:12
 
An die Community,

im März 2022 nahmen meine Familie und ich eine dreiköpfige Familie aus der Ukraine bei uns auf: Mutter und zwei Söhne.

Der ältere Sohn, K1 (15 Jahre), besucht seit April 2022 unser Gymnasium und zeigt großes Interesse am Lernen. Seine Deutschkenntnisse entsprechen etwa dem Niveau B1-B2 und seine Reife übertrifft den Durchschnitt seiner Altersgenossen. K1s Aufenthaltsstatus ist nach §24 AufenthG geregelt.

Leider plant das Gymnasium, die im September 2022 eingerichteten Brückenklassen abzuschaffen und die meisten Schüler in die Mittel- bzw. Realschule umzustufen.
D.h. er wird ab September 24 die 9. Klasse Realschule besuchen.

In einem längeren Gespräch mit K1 erfuhr ich von seinen Zukunftswünschen: Schulabschluss, Studium und Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit.
Eine Rückkehr in die Ukraine schließt er aus. Ihm ist bewusst, dass seine "Heimat", eine von Russland annektierte Oblast, für ihn verloren ist.

K1 ist sehr motiviert und ich bin überzeugt, dass er seine ambitionierten Ziele erreichen kann.

Meine Fragen:

Welche Möglichkeiten hat K1, die deutsche Staatsbürgerschaft zu erlangen? Ist dies aufgrund seines Aufenthaltsstatus nach §24 AufenthG ausgeschlossen?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe!

Liebe Grüße,

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Aras
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Antwort #1 - 08.05.2024 um 23:58:14
 
Eine AE gem. § 24 AufenthG wird in § 10 StAG ausgeschlossen. Somit müsste er sich erstmal um eine andere Rechtsgrundlage für sein Aufenthaltsrecht kümmern.

Da er eine AE aus dem 5. Abschnitt des AufenthG hat, käme bspw. eine Niederlassungserlaubnis gem. § 26 Abs. 4 i.V.m. § 35 AufenthG in Frage. Aber dafür bräuchte er 5 Jahre Aufenthalt.

Also ich denke es wird wohl erst in 2-3 Jahren relevant.

Außer er ordnet alles der deutschen Staatsangehörigkeit unter. Dann würde er sich jetzt direkt um eine Ausbildung kümmern, diese wenn möglich verkürzen, nach Abschluss eine AE für Ausübung einer qualifizierten Arbeit beantragen und dann direkt einbürgern. Dann wäre er in 3-5 Jahren Deutscher, wenn alles hintereinander klappt.

Ich würde das natürlich nicht empfehlen, aber will es auch nicht unerwähnt lassen. Vielleicht sollte man es deinem Schützling auch nicht erzählen, weil er dann vielleicht auf die Schulbildung und Studium verzichtet.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #2 - 09.05.2024 um 07:22:12
 
Vielen lieben Dank für die ausführliche und flotte Antwort! 😃

Ich vermute, bei seinem kleinen Bruder, jetzt 7 und in der 1. Klasse, trifft dann der gleiche Sachverhalt zu?
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Aras
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Antwort #3 - 09.05.2024 um 12:35:42
 
Ich denke, dass wird nicht so gut klappen, da das Kind ja noch weit entfernt von den geforderten 16 Jahren des § 35 entfernt.

Es ist eigentlich so, dass normalerweise die Eltern bestrebt sind den Unterhalt zu bestreiten und dadurch für ihre Kinder den Weg bereiten, also praktisch Huckepack nehmen.

Das bei euch lebende Elternteil müsste sich also um eine Arbeit mit ausreichendem Einkommen kümmern. Im Zweifel erstmal eine Ausbildung und dann eine gute Arbeit annehmen. Dann kriegt sie auch eine AE um als Facharbeiter zu arbeiten und die Kinder eben normale AE gem. § 32 AufenthG.

Dann würde das Elternteil die Einbürgerung und für die minderjährigen Kinder die Miteinbürgerung beantragen.

Also für das große Kind würde es ggf. knapp. Aber für das kleine Kind könnte es klappen.

Also da muss man ggf. dem Elternteil klar machen, dass hier ein Einsatz für die Kinder gefordert ist. Einfach nur Bürgergeld zu beziehen oder unterbezahlte Hilfsarbeiten auszuüben ist quasi für die Kinder "schädlich".

Je mehr sich das Elternteil sich integriert umso besser für die Kinder.  Also muss die Mutter die Einbürgerung für die Kinder anstreben. Sie kann ja nach der Einbürgerung ja gerne die deutsche Staatsangehörigkeit wieder ablegen, wenn sie nur Ukrainerin sein will.
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Antwort #4 - 09.05.2024 um 14:11:59
 
Der § 24 reicht nur bis zum 5. März 2025. Ein weiterer Aufenthalt ukrainischer Flüchtlinge ist in Deutschland zur Zeit nicht vorgesehen.

Die EU-Richtlinie (Massenzustromrichtlinie) sieht für einen Krieg eine Höchstdauer von drei Jahren vor.

Eine Niederlassungserlaubnis erreicht man nur nach fünf Jahren Aufenthalt, das mit mit § 24 nicht möglich. Eine Einbürgerung ist schlicht nicht vorgesehen.

Da Putin allerdings den Krieg voraussichtlich fortsetzen möchte, müssen sich EU und Bundesregierung im Herbst etwas überlegen.
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Antwort #5 - 09.05.2024 um 16:20:22
 
Bin da bei reinhard. Für ukrainische Kriegsflüchtlinge ist eine Einbürgerung Stand heute schlicht unrealistisch aus mehreren Gesichtspunkten, insb. Aufenthaltstitel und Aufenthaltsdauer.

Wenn die Kinder in 2-3 Jahren immer noch in Deutschland leben könnt ihr euch dazu nochmal Gedanken machen.
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Antwort #6 - 09.05.2024 um 16:31:12
 
Hmmm.... Ich verstehe. Danke für die Hilfe.

Dann müssen wir uns überlegen wie wir die Mutter zur Fachkraft machen können...

Sie arbeitet seitdem sie in Deutschland ist in einer ungelernten Beschäftigung.
Für eine Ausbildung werden ihre Deutschkenntnisse nicht ausreichend genug sein...  Traurig
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reinhard
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Antwort #7 - 09.05.2024 um 16:45:59
 
Die Kommission fragt gerade rum, ob man die Richtlinie von 2025 auf 2026 verlängern sollte. Deutschland ist dafür.

Reicht immer noch nicht für Niederlassungserlaubnis oder Einbürgerung, bringt aber ein Jahr mehr Zeit.

Fachkraft: Sie muss eine anerkannte Ausbildung oder ein anerkanntes Studium haben und einen entsprechenden Arbeitsplatz, der diese Qualifiaktion voraussetzt.
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