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Kann ich mit mein Visum eine Ausbildung anfangen nach dem Au-Pair (Gelesen: 530 mal)
Knuffilein
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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08.05.2024 um 01:27:34
 
Hallo ihr lieben ich habe mir noch mal mein Visum angeschaut und auf dem Zusatz Blatt steht “ Au-Pair bei Familie .. in .. 
Erwärbeitätigkeit nach s12 Gestattet”

Kann ich mit dem Paragrafen auch eine Ausbildung nach dem Jahr anfangen?

liebe Grüße,
Knuffi
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #1 - 08.05.2024 um 02:39:37
 
Natürlich nicht.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Knuffilein
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 08.05.2024 um 06:54:43
 
Aras schrieb am 08.05.2024 um 02:39:37:
Natürlich nicht.


Wieso nicht?
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Knuffilein
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 08.05.2024 um 07:00:27
 
Aras schrieb am 08.05.2024 um 02:39:37:
Natürlich nicht.


Ist ein zweckswechsel damit nicht möglich oder was soll das nun heißen?
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #4 - 08.05.2024 um 09:17:39
 
Das war nicht deine Frage! Zuerst hast du gefragt ob du mit der bestehenden Aufenthaltserlaubnis eine Ausbildung anfangen kannst. Nun willst du aber gefragt haben ob ein Zweckwechsel möglich sei.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Knuffilein
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 08.05.2024 um 09:31:02
 
Aras schrieb am 08.05.2024 um 09:17:39:
Das war nicht deine Frage! Zuerst hast du gefragt ob du mit der bestehenden Aufenthaltserlaubnis eine Ausbildung anfangen kannst. Nun willst du aber gefragt haben ob ein Zweckwechsel möglich sei.


Ich meinte natürlich einen zweckswechsel mir ist es klar das ich mit dem Au-Pair Visa keine Ausbildung machen kann!
sowas wurde ich auch nicht eingehen. Meine Frage war etwas undeutlich formuliert ich meinte natürlich ob es nach dem Jahr ein zweckwechsel möglich ist.

Apropos habe ich am Ende meine Frage sogar geschrieben „am Ende des Jahres“
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reinhard
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Antwort #6 - 08.05.2024 um 11:28:21
 
Möglich ja, Du hast aber keinen Anspruch drauf.

Ausbildung ist ein möglicher Aufenthaltszweck, allerdings muss Dein Lebensunterhalt durch die Ausbildungsvergütung gedeckt sein. Da nennt das Gesetz den Höchstbetrag für Schüler-Bafög als Mindestgehalt, das sind zur Zeit 903 Euro.

Es funktioniert auch in Kombination mit Ausbildungsvergütung und einer VE, zum Beispiel durch die Au-Pair-Gasteltern.
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Antwort #7 - 08.05.2024 um 11:49:31
 
Zitat:
ob es nach dem Jahr ein zweckwechsel möglich ist.

Vielleicht ist nach Ende des au-pair-Jahres ein anderer Aufenthaltstitel möglich.
Du hast doch in dem anderen neuen Thread geschrieben, dass du am 13.5. einen Termin bei der ABH hast.
Dort kannst du also ebenso wie zum Wohnsitz auch zur späteren Ausbildung nachfragen.
Dazu würdest du (dann in 2025) mW mindestens einen Ausbildungsvertrag, eine Unterkunft und ausreichend Geld für Lebensunterhalt nachweisen müssen.


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Knuffilein
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 08.05.2024 um 12:09:15
 
reinhard schrieb am 08.05.2024 um 11:28:21:
Möglich ja, Du hast aber keinen Anspruch drauf.

Ausbildung ist ein möglicher Aufenthaltszweck, allerdings muss Dein Lebensunterhalt durch die Ausbildungsvergütung gedeckt sein. Da nennt das Gesetz den Höchstbetrag für Schüler-Bafög als Mindestgehalt, das sind zur Zeit 903 Euro.

Es funktioniert auch in Kombination mit Ausbildungsvergütung und einer VE, zum Beispiel durch die Au-Pair-Gasteltern.


Danke dir Reihnhard was meinst du genau mit “Du hast aber keinen anspruch drauf” liegt es an meinem Zusatzblatt oder was meinst du genau?

Liebe Grüße,
Knuffi
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reinhard
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Antwort #9 - 08.05.2024 um 13:08:42
 
Es gibt Aufenthaltstitel, auf die Du einen Anspruch hat.

Z.B.: Wenn Du ein deutsches Kind hast, hast Du Anspruch auf einen Aufenthaltstitel als Mutter.
z.B: Wenn Du Arbeit als Ärztin oder Ingenieurin hast, hast Du Anspruch auf einen Aufenthaltstitel als Fachkraft.

Im Gesetz steht dann "ist zu erteilen".

Dann gibt es Au-Pair, Ausbildung, Arbeit ohne Ausbildung, Studium: Da steht "soll erteilt werden" oder "kann erteilt werden". Da hast Du dann keinen Anspruch, wird aber normalerweise gegeben.

Bei der Ausbildung muss die Ausländerbehörde auch einschätzen, ob Du wirklich drei Jahre durchhältst und die Prüfung bestehst. Wenn Du dann zum Termin eine Freundin zum Dolmetschen mitbringst, kann es kritisch werden – weil sie glauben, Du schaffst vielleicht die Ausbildung nicht.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 08.05.2024 um 13:25:43
 
reinhard schrieb am 08.05.2024 um 13:08:42:
Es gibt Aufenthaltstitel, auf die Du einen Anspruch hat.

Z.B.: Wenn Du ein deutsches Kind hast, hast Du Anspruch auf einen Aufenthaltstitel als Mutter.
z.B: Wenn Du Arbeit als Ärztin oder Ingenieurin hast, hast Du Anspruch auf einen Aufenthaltstitel als Fachkraft.

Im Gesetz steht dann "ist zu erteilen".

Dann gibt es Au-Pair, Ausbildung, Arbeit ohne Ausbildung, Studium: Da steht "soll erteilt werden" oder "kann erteilt werden". Da hast Du dann keinen Anspruch, wird aber normalerweise gegeben.

Bei der Ausbildung muss die Ausländerbehörde auch einschätzen, ob Du wirklich drei Jahre durchhältst und die Prüfung bestehst. Wenn Du dann zum Termin eine Freundin zum Dolmetschen mitbringst, kann es kritisch werden – weil sie glauben, Du schaffst vielleicht die Ausbildung nicht.


Ach so oke verstehe sehr ausführlich eklärt danke dir!
mich hat nur gewundert wieso es in meinem Visum ZusatzBlatt nichts von “§ 19c Abs. 1 AufenthG I.v.m § 12 beschV” steht sondern nur “erwärbstätigkeit nach § 12 beschV gestattet bei der Famile .. in ..”

daher habe ich gefragt ob ein zwecks wechseln mit meinem au-pair Visum möglich sei ich habe sonst keine anderen Anmerkungen drauf.

Das Visum wurde aber auch durch die Bundes Agentur erteilt und nur für 6 Monate deshalb muss ich es für die weitere 6 Monate einen Aufenthaltstitel beantragen vielleicht steht es dann dort der paragraph am Anfang.
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Puncherfaust
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #11 - 08.05.2024 um 14:22:27
 
Ist völlig egal was da steht. Kommt am Ende aufs gleiche raus. Wenn du später eine Ausbildung beginnst und die ABH dem Zweckwechsel zustimmt bekommst du ja auch eine ganz neue Aufenthaltserlaubnis. Das was jetzt drin steht ist dafür irrelevant.

Da die ABHs mit Satzbausteinen arbeiten kann es durchaus sein, dass bei der Aufenthaltserlaubnis die du erhalten wirst das ganze anders formuliert ist. Bedeutet aber das selbe.
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lottchen
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Antwort #12 - 08.05.2024 um 14:44:33
 
Zitat:
vielleicht steht es dann dort der paragraph am Anfang.

Ganz bestimmt steht auf der AE dann der Paragraf drauf, auf dessen Grundlage Du Deine AE bekommen hast.
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