Ich berate häufiger Asylbewerber*innen, die sich lange in einem anderen (Nicht-EU)-Land aufgehalten haben, z.B. Türkei, Jordanien.
Wenn diese Person weder Staatsangehörigkeit dieses Landes besitzt, noch Möglichkeit darauf oder auf einen anderen langfristigen Aufenthaltstitel hat, ist das beim
BAMF unproblematisch?
Fluchtgründe müssen doch bzgl. des HKL bestehen. Kann das
BAMF in Frage stellen, warum z.b. ein Syrer mit UNHCR-Registrierung in Jordanien Jordanien verlässt, obwohl dort keine unmittelbare Gefahr und ein legaler Aufenthalt (jährlich erneuert) bestand?
Oder lange legale Aufenthalte in der Türkei, bei denen schließlich die Erneuerung des Aufenthaltstitels verwehrt würde und sich deswegen zu einer Weiterreise in die EU entschieden wurde?
Ich hab nur VG-Urteile gefunden über staatenlose Palästinenser, deren Fluchtgründe bzgl. den Ländern des üblichen Aufenthalts (Jordanien, Libyen) geprüft wurde. Bei meiner Beratung treffe ich aber eher Menschen, die schon Staatsangehörigkeit eines anderen Landes haben (z.B. Afghanistan, Syrien).
Was sagt ihr?