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Einbürgerung - Warum Identität zusätzlich zum Pass durch Geburtsurkunde nachweisen? (Gelesen: 1.084 mal)
Aras
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Antwort #15 - 09.04.2024 um 19:04:22
 
Ich würde einfach den Nachweis beschaffen, dass die Seite verschollen ist und dann einfach behaupten dass sie keine Zeugen auftreiben kann die das bezeugen können und wollen. Dann ist es keine rechtliche aber eine faktische Unmöglichkeit. Und dann kann sie das Fehlen weiterer Staatsangehörigkeiten durch Glaubhaftmachung ( Eidesstattliche Versicherung) belegen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Tullux
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Antwort #16 - 10.04.2024 um 14:03:18
 
Aras schrieb am 09.04.2024 um 19:04:22:
Ich würde einfach den Nachweis beschaffen, dass die Seite verschollen ist...

Das könnte eine Lösung sein, wenn es sich nicht um Thailand handeln würde. Thais können mit Kritik schlecht umgehen. Kritik geht in der thailändischen Kultur mit einem Gesichtsverlust einher. Der Bitte einen Fehler auch noch schriftlich zu bestätigen wird ein Thai niemals nachkommen.

Das habe ich auch erst lernen müssen. Meine Frau ist der umgänglichste Mensch, den ich mir vorstellen kann. Aber bevor ich etwas kritisiere überlege ich dreimal, ob es mir wirklich wichtig ist.
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T.P.2013
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Antwort #17 - 10.04.2024 um 18:48:14
 
Hallo,

nachdem die Nebenerörterungen zu Inhalten von Geburtsurkunden etc. abgeschlossen und die Anekdoten ausgetauscht zu sein scheinen, von mir folgenden Hinweis:

Die geklärte Identität (inkl. StAng) ist Voraussetzung.
Das kann ein Problem sein bei Staaten mit unsicherem Urkundswesen. Thailand ist jedoch kein solcher Staat.
Und damit soll die Identität (inkl. StAng) des Einbürgerungsbewerbers mit Vorlage des amtlichen Nationalpasses ausreichend geklärt sein.
Das sieht nicht nur wie angemerkt Hamburg so, sondern z.B. auch SH bei Einbürgrung meiner Frau (sogar aus Staat mit unsicherem Urkundenwesen). Und nebenbei sieht das auch das BVerfG so:

BVerwG, U. v. 23.09.2020 – 1 C 36/19 – Rn. 17,
Zitat: "Den Nachweis seiner Identität hat der Einbürgerungsbewerber zuvörderst und in der Regel durch Vorlage eines Passes [...] zu führen"
Quelle: migrationsrecht.net

Insofern kann man das Festhalten an einer Vorlage der Geburtsurkunde hier durchaus äußerst kritisch hinterfragen...

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Tullux
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Antwort #18 - 10.04.2024 um 23:35:34
 
T.P.2013 schrieb am 10.04.2024 um 18:48:14:
...Die geklärte Identität (inkl. StAng) ist Voraussetzung.
Das kann ein Problem sein bei Staaten mit unsicherem Urkundswesen. Thailand ist jedoch kein solcher Staat.

Das wird für heutige Geburten im Zuge der Digitalisierung des Personenstandsregisters zutreffen, aber dass das Geburtsregister im Fall meiner Frau unvollständig ist, spricht nicht gerade für ein gesichertes Dokumentenwesen. Zumindest nicht im Jahr 1968 um das es hier geht.

T.P.2013 schrieb am 10.04.2024 um 18:48:14:
Und nebenbei sieht das auch das BVerfG so:

BVerwG, U. v. 23.09.2020 – 1 C 36/19 – Rn. 17,
Zitat: "Den Nachweis seiner Identität hat der Einbürgerungsbewerber zuvörderst und in der Regel durch Vorlage eines Passes [...] zu führen"

Das ist ein beachtlicher Einwand, der mir auch sehr helfen würde, wenn meine Annahme zuträfe, dass die Geburtsurkunde lediglich der Feststellung der Identität dienen soll. Auf die Idee, dass es vielleicht noch um andere Feststellungen gehen könnte, bin ich leider nicht gekommen. Daher gilt mein besonderer Dank @Petersburger, der mich erst darauf gebracht hat, dass ausländische Geburtsurkunden im Unterschied zu deutschen Angaben zur Staatsangehörigkeit der Eltern enthalten können. Und genau das trifft in Thailand zu.

Ich werde mich anlässlich des Beratungstermins bei der Einbürgerungsbehörde erkundigen, zu welchem Zweck die Geburtsurkunde vorgelegt werden soll. Wenn es dann hieße zur Festellung der Identität, könnte ich freundlich auf das BVerwG-Urteil verweisen. Andernfalls mal schaun was sich im Gespräch ergibt.


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T.P.2013
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Antwort #19 - 11.04.2024 um 00:16:41
 
Tullux schrieb am 10.04.2024 um 23:35:34:
Das wird für heutige Geburten im Zuge der Digitalisierung des Personenstandsregisters zutreffen, aber dass das Geburtsregister im Fall meiner Frau unvollständig ist, spricht nicht gerade für ein gesichertes Dokumentenwesen. Zumindest nicht im Jahr 1968 um das es hier geht.


Das ist unerheblich.
Diese Form der Klassifizierung ist eine rechtliche. Aus der sich dann wieder bestimmte ggf. erhöhte Erfordernisse in Bezug auf die Verifizierung entsprechender Urkunden ergeben können.
Thailand ist aktuell nicht in der entsprechenden Liste aufgeführt, damit gilt das dortige Urkundenwesen als nicht unsicher, der ausgestellte Nationalpass als glaubwürdig und ist somit ausreichend zur Darstellung der Identität.

Gruß
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Antwort #20 - 11.04.2024 um 08:20:03
 
Tullux schrieb am 08.04.2024 um 15:32:37:
Dazu meine Frage, ob es bei dieser Konstellation vielleicht erfolgversprechend wäre, die Einbürgerungsbehörde mittels Anwalt oder ggf. auf dem Gerichtsweg dazu zu bewegen auf die Vorlage einer Geburtsurkunde zu verzichten. 


Man könnte es ja erst einmal ohne Anwalt und Klage bei der Einbürgerungsbehörde versuchen, dort arbeiten in der Regel keine Unmenschen.
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Tullux
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #21 - 11.04.2024 um 18:40:30
 
T.P.2013 schrieb am 11.04.2024 um 00:16:41:
...damit gilt das dortige Urkundenwesen als nicht unsicher, der ausgestellte Nationalpass als glaubwürdig und ist somit ausreichend zur Darstellung der Identität.

Gruß

Absolut d'accord.

Ich bin dir sehr dankbar, dass du mich auf das Urteil des BVerwG aufmerksam gemacht hast. Wenn die Geburtsurkunde - wie ich zuerst auch annahm -  lediglich der zusätzlichen Absicherung der Identität dienen soll, dann werde ich mich gegen deren Beschaffung unter Verweis auf das Urteil zur Wehr setzen.

Allerdings musste ich inzwischen zur Kenntnis nehmen, dass man den thailändischen Geburtsurkunden - im Gegensatz zu deutschen Geburtsurkunden -  ggf. auch Hinweise auf weitere Staatsangehörigkeiten des Antragsstellers entnehmen kann. Wenn sich die Einbürgerungsbehörde also bei Ihrem Verlangen nach der Geburtsurkunde darauf beziehen sollte, dann wird es m.E. schwer dem mit Verweis auf das BVerwG-Urteil (hier: Der Pass allein reicht zur Identitätsfeststellung) entgegen zu treten.

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Tullux
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Antwort #22 - 11.04.2024 um 18:51:55
 
Newman schrieb am 11.04.2024 um 08:20:03:
Man könnte es ja erst einmal ohne Anwalt und Klage bei der Einbürgerungsbehörde versuchen, dort arbeiten in der Regel keine Unmenschen.


Völlig richtig und das werde ich auch versuchen. Allerdings hat die Einbürgerungsbehörde unserer Stadt in einer Auflistung der mindestens mit dem Antrag einzureichenden Dokumente die Geburtsurkunde mit Legalisation bzw. Apostille aufgeführt.

Es bedarf daher wohl stichhaltiger Argumente die Behörde davon abzubringen.
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