T.P.2013 schrieb am 10.04.2024 um 18:48:14:Das wird für heutige Geburten im Zuge der Digitalisierung des Personenstandsregisters zutreffen, aber dass das Geburtsregister im Fall meiner Frau unvollständig ist, spricht nicht gerade für ein gesichertes Dokumentenwesen. Zumindest nicht im Jahr 1968 um das es hier geht.
T.P.2013 schrieb am 10.04.2024 um 18:48:14:Und nebenbei sieht das auch das BVerfG so:
BVerwG, U. v. 23.09.2020 – 1 C 36/19 – Rn. 17,
Zitat: "Den Nachweis seiner Identität hat der Einbürgerungsbewerber zuvörderst und in der Regel durch Vorlage eines Passes [...] zu führen"
Das ist ein beachtlicher Einwand, der mir auch sehr helfen würde, wenn meine Annahme zuträfe, dass die Geburtsurkunde lediglich der Feststellung der Identität dienen soll. Auf die Idee, dass es vielleicht noch um andere Feststellungen gehen könnte, bin ich leider nicht gekommen. Daher gilt mein besonderer Dank @Petersburger, der mich erst darauf gebracht hat, dass ausländische Geburtsurkunden im Unterschied zu deutschen Angaben zur Staatsangehörigkeit der Eltern enthalten können. Und genau das trifft in Thailand zu.
Ich werde mich anlässlich des Beratungstermins bei der Einbürgerungsbehörde erkundigen, zu welchem Zweck die Geburtsurkunde vorgelegt werden soll. Wenn es dann hieße zur Festellung der Identität, könnte ich freundlich auf das BVerwG-Urteil verweisen. Andernfalls mal schaun was sich im Gespräch ergibt.