Natürlich kannst du Beistand bei der "Besprechung" sein, § 14 Abs. 4 (L)VwVfG. Es gibt soweit ich weiß, keine gesetzliche Einschränkung, die einen Beistand für Einbürgerungsverfahren verbietet.
Aber es stellt sich das Problem, dass nicht klar ist was das "Gespräch" und was der "Termin" in eurem Kontext bedeutet.
Ich würde da nochmal nachhaken und genau das erklären, wie du das uns erklärt hast. Also dass du für den Papierkram mit reinkommen willst. Und wenn die anschließend mit deiner Frau ein Gespräch führen wollen, dass du dann draußen warten würdest.
Die Sachbearbeiter haben ja auch nix davon, wenn die deine Frau mit Verwaltungskram bombardieren, welches du in paar Minuten erledigen kannst.
Zu 2:
Neben dem was Puncherfaust erklärt hat, würde ich noch folgende Überlegung hinzufügen:
Die Sprachzertifikate, die von den Behörden akzeptiert werden, und die dazugehörigen Prüfungsordnungen sind von Sprachinstituten die von ALTE zertifiziert sind. Maßgeblich ist das Gesamtergebnis auf dem Zertifikat. Darum steht ja auch in den Prüfungsordnungen ausdrücklich wie das Gesamtergebnis festgestellt wird. Die Behörde kann sich meiner Meinung nach nicht über das Gesamtergebnis hinwegsetzen und dann entgegen der Feststellung des Sprachtests, dass
B1 vorliegt, dann aufgrund "eigener Machvollkommenheit" (
) feststellen dass A2 vorläge weil auf dem Zertifikat im Bereich "hören" A2 geschrieben steht statt
B1.
Was aber möglich ist, im Gespräch festzustellen, dass die
B1 Kenntnisse verloren gegangen sind und das Zertifikat somit an Aussagekraft verloren hat.
Fazit: In eurem Fall kann das Zertifikat alleine nicht dazu genutzt werden um fehlende
B1 Kenntnisse festzustellen, sondern es müsste ggf. im Einzelgespräch festgestellt bzw. hinterfragt werden. Normalerweise sollte man dann einen Einstufungstest bei einem Sprachinstitut machen, bspw. VHS, um das Vorliegen der
B1 Kenntnisse nachzuweisen.