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Einbürgerung Ehefrau (Gelesen: 626 mal)
Ben22
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i4a rocks!


Beiträge: 22

Neuss, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung Ehefrau
20.03.2024 um 14:51:34
 
Hallo Zusammen,

wir wollen demnächst die Einbürgerung meiner Frau angehen. Zunächst stehen noch ein paar andere Dinge an, da auch keine Not herrscht, da Sie in Besitz der Niederlassungserlaubnis ist.

Zwei Fragen beschäftigen mich aber und ich erhoffe mir hier Hilfe. Der Antrag kann nur persönlich abgegeben werden. Auf meine Nachfrage wurde mir mitgeteilt, dass ich, bei dem Termin, nur Begleiter sein darf, aber nicht mit zum Gespräch darf.

Hier stellt sich mir die Frage, nach der rechtlichen Grundlage dessen. Bei uns bin ich der Alleinverdiener und kann definitiv Fragen zu unseren Einkommens- Steuer- und Rentenbelangen deutlich besser beantworten. Dass das Gespräch mit meiner Frau geführt wird ist mir natürlich klar, aber bei Finanzfragen könnte ich ja, trotz dargebrachter Unterlagen, besser Sachlagen erklären.
kann die Behörde das verlangen?

Weiterhin hat meine Frau den Integrationskurs besucht. den Test Leben in Deutschland mit voller Punktzahl abgelegt und den Sprachtest mit der Gesamtnote B1. Leider hatte Sie in einem Punkt, ich glaube Hören, einen kleinen Aussetzer und diesen Teilbereich mit A2 absolviert. Die Gesamtnote ist aber B1.

Nun habe ich auf einer Seite des Bildungsministerium NRW gelesen, aber nur dort, dass alle Teilbereiche mit B1 bestanden sein müssen. Überall sonst wurde nur auf B1 an sich hingewiesen.
Was hat es damit auf sich, weiß das jemand freundlicherweise?
Bei der Beantragung der Niederlassungserlaubnis gab es keine Probleme wegen irgendetwas und ich durfte immer zugegen sein.

Danke vorab für Infos.

Gruß Ben
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Puncherfaust
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i4a rocks!


Beiträge: 432

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #1 - 20.03.2024 um 16:09:39
 
Zur zweiten Frage: Es gab Urteile, dass in allen Kompetenzbereichen B1-Kenntnisse vorliegen müssen. Da ging es aber meines Wissens hauptsächlich um Fälle, in denen beim Bereich "Schreiben" kein B1 erreicht wurde.

Das ist m.E. nach aber überholt. Der Bundestag hatte in einer Drucksache mal klargestellt, dass dies eine Fehlinterpretation sei und es ausreichend ist, das im Gesamtergebnis B1 erreicht wurde. Ich sehe da also kein Problem für euch.
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Aras
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Berufsrevolutionär


Beiträge: 4.241

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 20.03.2024 um 22:47:17
 
Natürlich kannst du Beistand bei der "Besprechung" sein, § 14 Abs. 4 (L)VwVfG. Es gibt soweit ich weiß, keine gesetzliche Einschränkung, die einen Beistand für Einbürgerungsverfahren verbietet.

Aber es stellt sich das Problem, dass nicht klar ist was das "Gespräch" und was der  "Termin" in eurem Kontext bedeutet.

Ich würde da nochmal nachhaken und genau das erklären, wie du das uns erklärt hast. Also dass du für den Papierkram mit reinkommen willst. Und wenn die anschließend mit deiner Frau ein Gespräch führen wollen, dass du dann draußen warten würdest.

Die Sachbearbeiter haben ja auch nix davon, wenn die deine Frau mit Verwaltungskram bombardieren, welches du in paar Minuten erledigen kannst.

Zu 2:

Neben dem was Puncherfaust erklärt hat, würde ich noch folgende Überlegung hinzufügen:

Die Sprachzertifikate, die von den Behörden akzeptiert werden, und die dazugehörigen Prüfungsordnungen sind von Sprachinstituten die von ALTE zertifiziert sind. Maßgeblich ist das Gesamtergebnis auf dem Zertifikat. Darum steht ja auch in den Prüfungsordnungen ausdrücklich wie das Gesamtergebnis festgestellt wird. Die Behörde kann sich meiner Meinung nach nicht über das Gesamtergebnis hinwegsetzen und dann entgegen der Feststellung des Sprachtests, dass B1 vorliegt, dann aufgrund "eigener Machvollkommenheit" ( Zunge ) feststellen dass A2 vorläge weil auf dem Zertifikat im Bereich "hören" A2 geschrieben steht statt B1.

Was aber möglich ist, im Gespräch festzustellen, dass die B1 Kenntnisse verloren gegangen sind und das Zertifikat somit an Aussagekraft verloren hat.

Fazit: In eurem Fall kann das Zertifikat alleine nicht dazu genutzt werden um fehlende B1 Kenntnisse festzustellen, sondern es müsste ggf. im Einzelgespräch festgestellt bzw. hinterfragt werden. Normalerweise sollte man dann einen Einstufungstest bei einem Sprachinstitut machen, bspw. VHS, um das Vorliegen der B1 Kenntnisse nachzuweisen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Ben22
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i4a rocks!


Beiträge: 22

Neuss, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #3 - 22.03.2024 um 10:58:39
 
Hallo und Danke für die Antworten.
Das Gespräch wäre der Termin zur Abgabe des Antrages. Ich denke, wenn es so weit ist werde ich vorab darauf hinweisen, dass ich als Beistand zu Einkommensfragen usw. anwesend sein möchte, mich aber ansonsten zurückhalten werde.

Bei allen anderen Terminen zur Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis war das auch nie ein Thema.

Zum B1 Zertifikat. ich hatte das nur auf einer Seite des Bildungsministerium NRW gelesen und ansonsten nirgendwo. Deshalb gehe ich auch vom Gesamtergebnis aus und denke auch, dass das rechtlich Bestand hätte.

Wie der/die Sachbearbeiter/in das Ganze auslegt ist allerdings immer noch so eine Sache und vielleicht fühlt man sich ja auch zum Sprachtrainer berufen. Dafür gäbe es dann ja aber auch noch immer Rechtsmittel, wobei es dazu ja oft gar nicht kommen muss.
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