Des Pudels Kern steckt hier denke ich in §4a Abs. 3 S. 1
AufenthG.
Zitat:der Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist und ob sie Beschränkungen unterliegt.
Hier ist zu unterscheiden, ob die Eintragung konstitutiv ist oder nur deklaratorischer Natur ist. Ist die Eintragung nur deklaratorischer Natur, dann handelt es sich bei der Eintragung weder um einen Verwaltungsakt noch um eine eigene Nebenbestimmung zum Verwaltungsakt. Stattdessen handelt es sich hierbei nur um einen bloßen Hinweis auf das entsprechende Gesetz, ohne eigenen Regelungscharakter. Dies ist logischerweise ganz klassisch dann der Fall, wenn die Erlaubnis kraft Gesetz besteht (z.B. "Erwerbstätigkeit erlaubt"; Auflage i.S.d. 16b)
Dies ergibt sich aus 4.2.2.3. AufenthG-VwV:
Zitat:In der Aufenthaltserlaubnis ist stets eine Aussage über die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit zu treffen. Diese ist in den im Gesetz geregelten Fällen (vgl. Nummer 4.2.1.2) lediglich
deklaratorisch, in den übrigen Fällen konstitutiv.
Konstitutiv ist die Eintragung dann, wenn eine über die gesetzliche Regelung hinausgehende zusätzliche Beschäftigung erlaubt wird oder eine behördliche Beschränkung oder ein Verbot vorliegt.
Im Fall der deklaratorischen Eintragungen ist § 4a daher eher als Verwaltungsanweisung an die Ausländerbehörden zu verstehen, der sie natürlich grundsätzlich nachkommen müssen.
Lange Rede, kurzer Sinn: Bei der Änderungen des § 16b ist es auch ohne Änderung des Zusatzblattes möglich eine Erwerbstätigkeit nach den neuen Bestimmungen nachzugehen. Die Ausländerbehörde ist trotzdem angehalten, das Zusatzblatt anzupassen, das tangiert aber nicht, dass die Erwerbstätigkeit trotzdem schon im neuen Sinne ausgeübt werden darf.
Dies dürfte sich so auch im Fall des § 17 anwenden lassen. Dass die Erwerbstätigkeit dort nicht erlaubt wurde entspricht der bis zum 29.02.2024 geltenden Gesetzeslage und dem damit verbundenen Beschäftigungsverbot. Das ist also auch hier lediglich die Umsetzung der gesetzlichen Norm und hat somit keinen eigenen Regelungscharakter.
Was aber auch im Fall des § 16b der Fall ist, beim § 17 aber noch mal um einiges verstärkt, ist das Problem, dies potenziellen Arbeitgebern nachzuweisen. In diesem Fall kann die Änderung des Zusatzblattes dann z.B. durch eine Verpflichtungsklage erwirkt werden (oder eben vorher durch nette Mail an die
ABH )
Ich muss daher den anderen Antworten hier (und jetzt auch meiner ersten) teilweise widersprechen. Gleichwohl dennoch mit der selben Empfehlung das Zusatzblatt trotzdem anpassen zu lassen.