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Ab 01.03.2024: Beschäftigung erlaubt. (Gelesen: 631 mal)
TiG
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21.02.2024 um 13:40:38
 
Wenn jemand ein Visum nach §§ 16f oder §§  17 mit folgendem Text hat:

„studeinbewerer
§ 17 (2) aufenthg

ewt nicht erl
.

aufenthalstsdau-
er entspricht
gülltigkeit"


Aber ab 01.03 würde es einer Beschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche erlauben.

Muss sich jemand um die Aktualisierung des Visumtextes kümmern oder muss er die neue Aufenthaltserlaubnis beantragen?

Oder wird das neue Gesetz automatisch auf das aktuelle Visum angewendet, selbst wenn auf dem Visum der Text „
EWT NICHT ERL
“ steht?


https://www.buzer.de/gesetz/4752/a65950.htm

https://www.buzer.de/gesetz/15986/a300369.htm
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Aras
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Antwort #1 - 21.02.2024 um 14:33:14
 
Meine rechtlich unverbindliche Einschätzung:

Es ist eine Nebenbedingung eines Bescheides. Auch rechtswidrige Nebenbedigungen können bestandskräftig sein bzw. werden.

Insofern würde ich sagen, dass die Nebenbestimmung weiterhin gilt und an sich zumindest um ein Zusatzblatt oder ähnliches kümmern sollte, welches diese Nebenbestimmung aufhebt.

Aber mal schauen was die anderen posten.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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reinhard
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Antwort #2 - 21.02.2024 um 18:30:29
 
Ich bin der gleichen Meinung wie Aras.

Der Arbeitgeber soll ja die Beschäftigungserlaubnis kopieren und in die Personalakte nehmen, dazu muss man sie haben (und nicht nur den Gesetzestext).
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Petersburger
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Antwort #3 - 21.02.2024 um 18:32:14
 
Ich stimme Aras zu.

Aber auch wenn die Nebenbestimmung kraft Gesetzes entfiele: Ich bezweifle heftig,  dass es viele Arbeitgeber gibt, die sich über einen Text im Visum aufgrund eigenen ausländerrechtlichen Wissens überhaupt hinwegsetzen würden.

Daher ist unabhängig von der gestellten Rechtsfrage - erlischt die Nebenbestimmung oder nicht? - ein entsprechendes Schriftstück von der ABH vermutlich unumgänglich.

Sei es als personalisiertes Informationsschreiben oder als schriftliche Verfügung.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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TiG
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Antwort #4 - 22.02.2024 um 09:56:51
 
Vielen Dank an alle!

Also müssen alle Studierenden auch ihr Zusatzblatt wechseln, da das neue Gesetz auch die Arbeitszeit von 120 auf 140 Tage erhöht und einer Beschäftigung zusätzlich 20 Stunden pro Woche erlabut?


https://www.buzer.de/gesetz/15986/a300369.htm
Zitat:
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nach Maßgabe der folgenden Sätze nur zur Ausübung von Beschäftigungen, die insgesamt bis zu 140 Arbeitstage im Jahr nicht überschreiten dürfen (Arbeitstagekonto). Studentische Nebentätigkeiten werden nicht angerechnet. Teilzeitbeschäftigungen werden jeweils in der für den Ausländer günstigsten Weise wie folgt angerechnet:

1.
Die Beschäftigungen können für jeden Tag, an dem die Arbeitszeit bis zu vier Stunden beträgt, als halber Arbeitstag, ansonsten als voller Arbeitstag auf das Arbeitstagekonto angerechnet werden oder

2.
die Beschäftigungen können je Kalenderwoche

a)
während der Vorlesungszeit, wenn sie bis zu 20 Stunden je Kalenderwoche ausgeübt werden, und

b)
außerhalb der Vorlesungszeit

unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit als zweieinhalb Arbeitstage auf das Arbeitstagekonto angerechnet werden. Die Günstigkeitsprüfung nach Satz 3 erfolgt derart, dass einzeln für jede Kalenderwoche bestimmt wird, ob eine Anrechnung der ausgeübten Tätigkeit nach Satz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 erfolgt."


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reinhard
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Antwort #5 - 22.02.2024 um 10:28:55
 
Das kommt auf das Beiblatt an. Sind dort die Tage genannt: ja.
Wird dort nur auf den Paragraphen verwiesen: nein.

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Puncherfaust
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Antwort #6 - 22.02.2024 um 10:55:53
 
e: Gesetzesänderung grad nicht aufm Schirm gehabt.

Im Falle des § 17 würde ich ein neues Zusatzblatt ausstellen lassen, ein entsprechendes Beiblatt beantragen, o.ä. alleine aus den Gründen die Petersburger nennt.

Zu der anderen Frage: Ich glaube kaum, dass die ABH für alle Studenten neue Zusatzblätter ausstellt. Da wird es sicherlich pragmatischere Lösungen geben. Aber ohne Gewähr, bin bei dem Thema absolut nicht drin.

Da § 17 aber eher nischig ist und nicht so häufig erteilt wird, wird die Neuausstellung da vermutlich auch ohne Murren der ABH durchgeführt.
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TiG
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Antwort #7 - 22.02.2024 um 11:09:12
 
reinhard schrieb am 22.02.2024 um 10:28:55:
Das kommt auf das Beiblatt an. Sind dort die Tage genannt: ja.
Wird dort nur auf den Paragraphen verwiesen: nein.



Alles klar! Vielen Dank!


Puncherfaust schrieb am 22.02.2024 um 10:55:53:
e: Gesetzesänderung grad nicht aufm Schirm gehabt.

Im Falle des § 17 würde ich ein neues Zusatzblatt ausstellen lassen, ein entsprechendes Beiblatt beantragen, o.ä. alleine aus den Gründen die Petersburger nennt.

Zu der anderen Frage: Ich glaube kaum, dass die ABH für alle Studenten neue Zusatzblätter ausstellt. Da wird es sicherlich pragmatischere Lösungen geben. Aber ohne Gewähr, bin bei dem Thema absolut nicht drin.

Da § 17 aber eher nischig ist und nicht so häufig erteilt wird, wird die Neuausstellung da vermutlich auch ohne Murren der ABH durchgeführt.


Vielen Dank!

Ja, wir reden hier nicht nur von Allgemeinstudierenden oder solchen, die einen Studienplatz suchen.

Und im Grunde gilt diese neue Änderung auch für alle Sprachstudenten, die ein Visum für Sprachkurse haben, dass es ein Arbeitsverbot gibt, von dem es viele gibt.

Ich denke auch, dass es eine einfachere Lösung geben sollte als die meisten, wenn nicht alle, da ich kein einziges zusätzliches Blatt Papier gesehen habe, auf dem nicht stand, wie viele Arbeitstage zulässig sind.

Dazu gehören auch aktuelle Sprachschüler und solche, die im Besitz eines Visums zur Arbeitssuche sind.

Ab dem 1. März erlaubt das neue Gesetz 20 Stunden pro Woche einer Beschäftigung.

https://www.buzer.de/gesetz/15986/a300369.htm
Zitat:
§ 16f wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird das Wort „kann" durch das Wort „soll" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „zur Teilnahme an einem Sprachkurs nach Absatz 1 oder" gestrichen.

bb)
Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 zur Teilnahme an einem Sprachkurs berechtigt nur zur Ausübung einer Beschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche. Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 zur Teilnahme an einem Schüleraustausch und die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 2 berechtigen nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit."
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« Zuletzt geändert: 22.02.2024 um 11:19:20 von TiG »  
 
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Puncherfaust
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #8 - 22.02.2024 um 11:55:52
 
Des Pudels Kern steckt hier denke ich in §4a Abs. 3 S. 1 AufenthG.

Zitat:
der Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist und ob sie Beschränkungen unterliegt.


Hier ist zu unterscheiden, ob die Eintragung konstitutiv ist oder nur deklaratorischer Natur ist. Ist die Eintragung nur deklaratorischer Natur, dann handelt es sich bei der Eintragung weder um einen Verwaltungsakt noch um eine eigene Nebenbestimmung zum Verwaltungsakt. Stattdessen handelt es sich hierbei nur um einen bloßen Hinweis auf das entsprechende Gesetz, ohne eigenen Regelungscharakter. Dies ist logischerweise ganz klassisch dann der Fall, wenn die Erlaubnis kraft Gesetz besteht (z.B. "Erwerbstätigkeit erlaubt"; Auflage i.S.d. 16b)

Dies ergibt sich aus 4.2.2.3. AufenthG-VwV:

Zitat:
In der Aufenthaltserlaubnis ist stets eine Aussage über die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit zu treffen. Diese ist in den im Gesetz geregelten Fällen (vgl. Nummer 4.2.1.2) lediglich deklaratorisch, in den übrigen Fällen konstitutiv.


Konstitutiv ist die Eintragung dann, wenn eine über die gesetzliche Regelung hinausgehende zusätzliche Beschäftigung erlaubt wird oder eine behördliche Beschränkung oder ein Verbot vorliegt.

Im Fall der deklaratorischen Eintragungen ist § 4a daher eher als Verwaltungsanweisung an die Ausländerbehörden zu verstehen, der sie natürlich grundsätzlich nachkommen müssen.

Lange Rede, kurzer Sinn: Bei der Änderungen des § 16b ist es auch ohne Änderung des Zusatzblattes möglich eine Erwerbstätigkeit nach den neuen Bestimmungen nachzugehen. Die Ausländerbehörde ist trotzdem angehalten, das Zusatzblatt anzupassen, das tangiert aber nicht, dass die Erwerbstätigkeit trotzdem schon im neuen Sinne ausgeübt werden darf.

Dies dürfte sich so auch im Fall des § 17 anwenden lassen. Dass die Erwerbstätigkeit dort nicht erlaubt wurde entspricht der bis zum 29.02.2024 geltenden Gesetzeslage und dem damit verbundenen Beschäftigungsverbot. Das ist also auch hier lediglich die Umsetzung der gesetzlichen Norm und hat somit keinen eigenen Regelungscharakter.

Was aber auch im Fall des § 16b der Fall ist, beim § 17 aber noch mal um einiges verstärkt, ist das Problem, dies potenziellen Arbeitgebern nachzuweisen.  In diesem Fall kann die Änderung des Zusatzblattes dann z.B. durch eine Verpflichtungsklage erwirkt werden (oder eben vorher durch nette Mail an die ABH Zwinkernd)

Ich muss daher den anderen Antworten hier (und jetzt auch meiner ersten) teilweise widersprechen. Gleichwohl dennoch mit der selben Empfehlung das Zusatzblatt trotzdem anpassen zu lassen.
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