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Abgelehntes Visum zur Berufsausbildung nach Paragraph 16a Aufenthg (Gelesen: 386 mal)
dpg213
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Abgelehntes Visum zur Berufsausbildung nach Paragraph 16a Aufenthg
17.02.2024 um 09:00:13
 


Hallo Zusammen,

ich bin Arbeitgeber und habe 2 Auszubildende aus einem Drittstaat eingestellt. Leider wurden beide Visa Anträge abgelehnt.
Hätte hierzu gern weitere Meinungen.
Beide erhalten einen 6 monatigen Sprachkurs um auf das B1 Niveau zu kommen. Der Sprachkurs zählt bereits zur Ausbildung.
Während des Sprachkurses konnten wir Ihnen einen Nebenjob vermitteln um Ihren Lebensunterhalt zu finanzieren.
Ab dem 01.03.2024 dürfen Auszubildende 20 Stunden nebenher arbeiten. Bisher 10 Stunden.
Für beide Auszubildende haben wir eine Wohngelegenheit gefunden.
Wir haben das beschleunigte Fachkräfteverfahren in Anspruch genommen. Die Vorabzustimmung liegt vor.
Beim Botschaftstermin wurden keine Fragen zur Arbeit gestellt.
Sie wurden Dinge gefragt wie:
Haben Sie Verwandtschaft in Deutschland?
Wie haben Sie die Stelle gefunden?
Ihre Dokumente sind perfekt, wie ist das möglich ?

Ein Ablehnungsbescheid verweist auf den falschen Paragraphen 16f.
Es geht aber um 16a.
Die Botschaft bedauert ihnen mitteilen zu müssen, dass ihrem Antrag auf Erteilung eines Visums nach Abschluss der Prüfung auf der Grundlage des deutschen Ausländerrechts, nicht entsprochen werden kann. Paragraph 16f.
Sie begehren ein Visum zum Besuch eines Sprachkurses mit anschließender Berufsausbildung. Sie können jedoch im Interview keinerlei Details zur Berufsausbildung machen und geben im Gegenteil an, diese gar nicht anzustreben, sondern bei einer völlig anderen Firma arbeiten zu wollen.
Des weiteren bestehen erhebliche Zweifel daran dass ihr Aufenthalt dem angegebenen Zweck dient.
Vielmehr wird vermutet, dass sie sich auf diesem Wege lediglich einen längeren Aufenthalt in der Bundesrepublik ermöglichen wollen.

Ablehnungsbescheid 2:
Die Botschaft bedauert ihnen mitteilen zu müssen, dass ihrem Antrag auf Erteilung eines Visums nach Abschluss der Prüfung auf der Grundlage des deutschen Ausländerrechts, nicht entsprochen werden kann.
Aufgrund der von ihnen im mündlichen Interview gemachten Angaben, bestehen erhebliche Zweifel, an ihrer Absicht, das Visum bestimmungsgemäß zu gebrauchen. So geben sie unter anderem im Interview an, dass sie während des Aufenthaltes gedenken, bei einer anderen Firma, als der angegebenen Firma zu arbeiten.

Beide Interviews dauerten maximal 5 Minuten.

Des weiteren steht im Visumhandbuch:
Ablehnungen von Visumanträgen in Fällen des § 81a AufenthG dürfen nur in enger Abstimmung mit der ABH erfolgen.
Dies ist nicht erfolgt.

Durch diese Ablehnungsbescheide und die nicht erfolgte Abstimmung mit der ABH, habe ich die starke Vermutung, dass auf der Botschaft, die Dokumente nicht richtig angeschaut wurden, oder diese nicht verstanden wurden.
Ebenso scheint das beschleunigte Fachkräfteverfahren mit Vorabzustimmung nach 81a AufenthG ebenfalls nicht bekannt zu sein, oder wurde ignoriert.

Beim VG wurden 2 einstweilige Anordnungen im Eilverfahren mit eidesstattlichen Versicherungen über einen Anwalt eingereicht.
Leider gibt es noch keine Informationen.

Wie schätzt ihr diesen Fall ein?
Dokumentenseitig, ist alles erfüllt und schlüssig.
Ausbildungsvertrag
Eintragung IHK
Anmeldung zum Sprachkurs
Vorabzustimmung nach 81a AufenthG
Mietvertag
Arbeitsvertrag Nebenjob
Motivationsschreiben
Lebenslauf
Krankenversicherung
Fugbuchung
Visumsformular
Anschreiben Arbeitgeber
Schulzeugnisse

Für mich als Laie stehen hier:
Erhebliche Zweifel und Vermutungen laut der Botschaft gegen Fakten und Beweisen der Auszubildenden gegenüber.

Bin über jeden Beitrag dankbar, da ich es nicht einschätzen kann, wie die Entscheidung des VG ausfallen wird.

Danke.
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deerhunter
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i4a rocks!


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Antwort #1 - 17.02.2024 um 14:39:30
 
dpg213 schrieb am 17.02.2024 um 09:00:13:
Wie schätzt ihr diesen Fall ein?


Abgelehnt aufgrund falscher oder unschlüssiger Antworten im Interview! Damit schlüssig....entweder damit abfinden oder remonstrieren

Um welches Land geht es?
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dpg213
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i4a rocks!


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Antwort #2 - 17.02.2024 um 14:56:00
 
Kuba.
Nein so ist es nicht. Die Botschaft hat keine Fragen gestellt, die die Ablehnungsbescheide rechtfertigen.
Ebenso wollten die Auszubildenden auf der Botschaft die einzelnen Dokumente erklären. War nicht gewünscht.
Es läuft bereits eine einstweilige Anordnung im Eilverfahren.

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Aras
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Antwort #3 - 17.02.2024 um 15:26:19
 
Ich weiß garnicht ob eine einstweilige Anordnung Erfolg haben könnte. Kannst du mir die Klageschrift ggf. per E-Mail zukommen lassen?

Ich bin kein Anwalt, aber ich interessiere mich schon für solche Klagen.

aras.abbasi@gmail.com
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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