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Schwanger und Mann ist noch in Tunesien (Gelesen: 1.172 mal)
Leiila
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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14.02.2024 um 13:21:28
 
Hallo,

Zu meiner Lage ich bin Schwanger und mein Mann wir hatten den Termin für eine FZF schon, die Ausländerbehörde hier schreib folgendes:

„zu obigem Antrag werden Sie um Übersendung einer Kopie Ihres Mietvertrages (die Seiten mit den Vertragspartnern, der Wohnungsgröße und der Ge-samtmiete reichen aus) sowie um eine Kopie Ihres Lebensunterhaltsnachwei-ses gebeten. Ferner bitte ich nach der Geburt um Zusendung einer Geburtsurkunde Ihres Kindes ( da ihr Mann auch ohne Deutschkenntnisse einreisen darf, wenn er Vater eines deutschen Kindes ist).“

Daraufhin fragte ich nach weshalb er nicht vorher kommen könnte, um bei der Geburt dabei zu sein und mir bei dem Alltag zu helfen und weshalb eine Geburtsurkunde vom Kind wenn es deutsch ist, wenn es schon sowieso klar ist das, das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erlangen wird, da ich deutsch bin. Mir ist es sehr wichtig, das er bei der Geburt dabei ist.

Heute habe ich diese Mail erhalten von der Ausländerbehörde:

„wie Ihnen bereits mitgeteilt,  sind u. a. einfache Deutschkenntnisse  nach Zertifikat A 1 zwingend erforderlich, damit Ihr Mann
nach Deutschland einreisen kann. Die Erfüllung dieser Voraussetzung liegt im Verantwortungsbereich Ihres Mannes.
Bei Familiennachzug zu einem Kind kann auch von dem Nachweis eines A 1 Zertifikates abgesehen werden.
Ich habe volles Verständnis für Ihre persönliche Situation, gemäß geltender Rechtslage wird die Botschaft das Visum aber nur bei
Vorlage des A 1 Zertifikates oder einer Visazustimmung der Ausländerbehörde zum Kind erteilen.“

Ich bin wirklich ratlos, meine Freunde haben auch ihre Ehemänner ohne deutschkenntnisse etc. Nach Deutschland gebracht und sie waren alle bei der Geburt dabei. Wäre es vielleicht besser einen Anwalt einzuschalten?

Ich bin sehr dankbar für jeden Rat, den ich von euch bekomme!
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #1 - 14.02.2024 um 14:47:40
 
In welcher SSW bist du? Also damit man einschätzen kann wie viel Zeit ihr habt.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Leiila
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 14.02.2024 um 16:06:06
 
Danke fürs antworten bin in der 25 ssw
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roseforest
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Antwort #3 - 14.02.2024 um 16:28:08
 
Ist die Mail denn von der Botschaft oder der ABH ?

Denn "oder einer Visazustimmung der Ausländerbehörde zum Kind erteilen". Wenn die ABH das geschrieben hat warum stimmt sie dem denn nicht zu ?!

Die ABH muss sowieso zustimmen ..
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reinhard
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Antwort #4 - 14.02.2024 um 17:20:56
 
Es stimmt aber schon:

Einreise zur Ehefrau nur mit A1-Zertifikat.
Einreise zum (geborenen!) Kind auch ohne A1-Zertifikat.

Wie weit ist Dein Mann denn? Kann er die Prüfung kurzfristig bestehen? Hat er schon einen Prüfungstermin?

Dass irgendwelche unbekannten Anderen das Visum zur Ehefrau ohne A1-Zertifikat bekommen haben, stimmt nicht. Und "hergeholt" wurde niemand, alle müssen ihr Visum persönlich uns selbst beantragen und selbst die Voraussetzungen erfüllen.
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Antwort #5 - 14.02.2024 um 17:31:02
 
Leiila schrieb am 14.02.2024 um 13:21:28:
Heute habe ich diese Mail erhalten von der Ausländerbehörde:

„wie Ihnen bereits mitgeteilt,sind u. a. einfache Deutschkenntnissenach Zertifikat A 1 zwingend erforderlich, damit Ihr Mann nach Deutschland einreisen kann. Die Erfüllung dieser Voraussetzung liegt im Verantwortungsbereich Ihres Mannes.
Bei Familiennachzug zu einem Kind kann auch von dem Nachweis eines A 1 Zertifikates abgesehen werden.
Ich habe volles Verständnis für Ihre persönliche Situation, gemäß geltender Rechtslage wird die Botschaft das Visum aber nur bei Vorlage des A 1 Zertifikates oder einer Visazustimmung der Ausländerbehörde zum Kind erteilen.“

Wir lesen gemeinsam in der AVwV zum AufenthG, Zi. 28.1.4
Zitat:
Aufgrund der aufenthaltsrechtlichen Vorwirkung des Schutzgebots des Artikels 6 GG kann werdenden Eltern von Kindern, die aufgrund ihrer Abstammung von einem deutschen Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen werden (§ 4 Absatz 1 StAG), ein mit Blick auf den voraussichtlichen Geburtszeitpunkt entsprechend langfristig berechnetes Visum zur Einreise auf Grundlage des künftigen Anspruchs nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erteilt werden.
...
Dem Vater ist die Einreise zu ermöglichen, wenn die Schwangere – z. B. wegen des Vorliegens einer Risikoschwangerschaft – auf seinen Beistand angewiesen ist. Liegen keine solchen Gründe vor, ist dem Vater die Einreise so rechtzeitig zu ermöglichen, dass er bei der Geburt anwesend sein kann.


Das ist die einzige Stelle, die zu Deiner Frage eine klare Aussage macht.
Sie ist insofern problematisch, als sie im ersten Satz das missverständliche Wort "kann" enthält und als sie andere denkbare Erteilungsvoraussetzungen nicht ausdrücklich aufhebt.


Die Argumentation hierzu sieht wie folgt aus:

1. Das Wort "kann" im Satz 1 darf durch die Behörde nicht interpretiert werden, dass auf dieses Visum kein Rechtsanspruch bestünde. In den weiteren Ausführungen steht klar, dass die Einreise zu ermöglichen ist. Damit ist auch das Visum zu erteilen, darauf besteht ein Anspruch.

2. Lebensunterhaltssicherung ist zwar hier im Unterschied zum Visum nach § 28 (1) Nr. 3 nicht als Entscheidungskriterium ausdrücklich ausgeschlossen, dieser Ausschluss ergibt sich jedoch aus der rechtlichen Logik. Wäre ein solches Visum nur bei gesicherten LU für den einreisenden Elternteil zu erteilen, dann würde das bedeuten, dass das Schutzgebot des Artikels 6 Grundgesetz nur für werdende Kinder finanziell ausreichend abgesicherter Eltern gälte.

3. Das Spracherfordernis für Ehegatten ist hier ebenfalls irrelevant. Anderenfalls wäre dies eine Benachteiligung von verheirateten werdenden Eltern gegenüber unverheirateten, bei denen ein Spracherfordernis rechtlich nicht begründet werden kann.

Daher bleibt von den Aussagen der Ausländerbehörde als einzig wahrer Punkt übrig, dass ohne die Zustimmung der ABH die AV das Visum nicht erteilen kann.

Auch die Forderung nach Mietvertrag usf. findet ebensowenig eine Rechtsgrundlage wie Lebensunterhalts-Nachweise.
"Gesicherter Wohnraum" ist für den Familiennachzug zu Deutschen als Entscheidungskriterium gänzlich irrelevant: Diese Voraussetzung findet sich in § 29 AufenthG, der allgemeine Voraussetzungen für den Nachzug zu Ausländern definiert.

Sollte die ABH ihre Auffassung nicht alsbald ändern, solltest Du Dich schnellstmöglich ans Gericht wenden, um die Interessen Deines ungeborenen Kindes durchsetzen zu lassen.
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Antwort #6 - 14.02.2024 um 17:46:46
 
Was würde man eigentlich tun, wenn es um einen deutschen Mann geht und seine Frau, die schwanger in Tunesien ist und in D  entbinden möchte im Beisein ihres Mannes? Würde dann die ABH auch sagen: Sie kann einreisen, muss aber vorher A1 haben? Es geht doch um die Rechte des deutschen Kindes: in D geboren zu werden im Beisein beider Elternteile.
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Antwort #7 - 14.02.2024 um 17:49:20
 
@Petersburger

Vielleicht eine E-Mail an Referat 509 mit der Bitte darum, dass das AA auf die ABH einwirkt?
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Antwort #8 - 14.02.2024 um 18:15:13
 
@alle

Danke für die Rückmeldung!

ich möchte noch einiges klarstellten an alle, beide von mir zitierte texte sind von der Ausländerbehörde von der Botschaft habe ich nichts erhalten!

Weshalb die ABH nicht zustimmt ist mir ja selbst unklar, da ich nicht die einzige bin und sie Vorher viele Fälle zugestimmt haben.

Sie möchten ferner eine Geburtsurkunde haben, da mein Mann in diesem Fall einreisen darf ohne einfache deutsch Kenntnisse. Es geht einfach um FN zum geborenen Deutschen Kind, so habe ich es zumindest aufgefasst, ob geboren oder ungeboren, das Kind bleibt und ist deutsch.

einen a1 test jetzt noch zu machen ist unrealistisch und vor der Geburt würde er es sowieso nicht schaffen, deshalb war meine Frage ob ich, doch lieber einen Anwalt einschalten soll?

Lg und Danke!
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Antwort #9 - 14.02.2024 um 18:30:02
 
Dafür sollte ein Anwalt eigentlich nicht nötig sein: Du gehst direkt zur Rechtsantragsstelle des Gerichts, nimmst die von der ABH erhaltenen schriftlichen Aussagen und die Argumente hier aus dem Forum mit und erklärst dort, dass Du eine Eilentscheidung des Gerichts brauchst, damit Dein ungeborenes Kind zu seinem Recht, also zur Anwesenheit seines Vaters bei der Geburt kommt.

Die Rechtsantragsstelle bringt das dann in die nötige Form.

Z.B. AG Düsseldorf:
Zitat:
Die Rechtsantragstelle bietet Ihnen direkte und praktische Hilfestellung, wenn Sie Anträge und Schriftsätze an das Gericht richten wollen. Sie können beispielsweise Klagen, Klageerwiderungen, einstweilige Verfügungen/Anordnungen und andere Erklärungen dort zu Protokoll geben.

Die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger geben Ihnen Formulierungshilfen und achten darauf, dass Form und Fristen eingehalten werden.



Aras schrieb am 14.02.2024 um 17:49:20:
Vielleicht eine E-Mail an Referat 509 mit der Bitte darum, dass das AA auf die ABH einwirkt? 

Da halte ich die örtliche Rechtsantragsstelle für wirksamer.

Durchaus denkbar, dass von dort ein Anruf in der ABH initiiert wird, der eine Menge Schriftkram unnötig macht. Und falls solch ein Anruf nicht hilft, ist die Sache dann gleich dort, wo die ABH muss.

Alles andere kann selbstredend auch hilfreich sein, kostet aber bei Beharren der ABH auf den bisherigen Forderungen dann nur Zeit.
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #10 - 14.02.2024 um 18:46:17
 
Ist das örtliche Gericht überhaupt zuständig? Wenn nicht würde es wahrscheinlich aber sowieso den Antrag an das VG Berlin weiterleiten?!
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Antwort #11 - 14.02.2024 um 20:10:44
 
Gute Frage.

Allein:
Im konkret vorliegenden Fall ist es einerseits klar, dass "das Problem" bei der örtlichen ABH liegt und angesichts der 25. SSW kann kaum auf den korrekten Weg - Abwarten der Bescheidung durch die AV, Angreifen des Bescheids beim VG Berlin - verwiesen werden.

Und: Ein Anwalt steht vor demselben Problem.

Ich würde genau das Vorgeschlagene versuchen und hoffen, dass da der "ganz kurze Dienstweg" oder der "kurze Dienstweg" das Problem löst.
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Antwort #12 - 14.02.2024 um 20:30:17
 
Man könnte auch versuchen zum Vorgesetzten des/der Sachbearbeiters /-in bei der ABH vorzudringen. Vielleicht sieht der/die die Sache anders als seine(e) Mitarbeiter(in).
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