Leiila schrieb am 14.02.2024 um 13:21:28:Heute habe ich diese Mail erhalten von der Ausländerbehörde:
„wie Ihnen bereits mitgeteilt,sind u. a. einfache Deutschkenntnissenach Zertifikat A 1 zwingend erforderlich, damit Ihr Mann nach Deutschland einreisen kann. Die Erfüllung dieser Voraussetzung liegt im Verantwortungsbereich Ihres Mannes.
Bei Familiennachzug zu einem Kind kann auch von dem Nachweis eines A 1 Zertifikates abgesehen werden.
Ich habe volles Verständnis für Ihre persönliche Situation, gemäß geltender Rechtslage wird die Botschaft das Visum aber nur bei Vorlage des A 1 Zertifikates oder einer Visazustimmung der Ausländerbehörde zum Kind erteilen.“
Wir lesen gemeinsam in der
AVwV zum
AufenthG, Zi. 28.1.4
Zitat:Aufgrund der aufenthaltsrechtlichen Vorwirkung des Schutzgebots des Artikels 6
GG kann werdenden Eltern von Kindern, die aufgrund ihrer Abstammung von einem deutschen Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen werden (§ 4 Absatz 1 StAG), ein mit Blick auf den voraussichtlichen Geburtszeitpunkt entsprechend langfristig berechnetes Visum zur Einreise auf Grundlage des künftigen Anspruchs nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erteilt werden.
...
Dem Vater ist die Einreise zu ermöglichen, wenn die Schwangere – z. B. wegen des Vorliegens einer Risikoschwangerschaft – auf seinen Beistand angewiesen ist. Liegen keine solchen Gründe vor, ist dem Vater die Einreise so rechtzeitig zu ermöglichen, dass er bei der Geburt anwesend sein kann.
Das ist die einzige Stelle, die zu Deiner Frage eine klare Aussage macht.
Sie ist insofern problematisch, als sie im ersten Satz das missverständliche Wort "kann" enthält und als sie andere denkbare Erteilungsvoraussetzungen nicht ausdrücklich aufhebt.
Die Argumentation hierzu sieht wie folgt aus:
1. Das Wort "kann" im Satz 1 darf durch die Behörde nicht interpretiert werden, dass auf dieses Visum kein Rechtsanspruch bestünde. In den weiteren Ausführungen steht klar, dass die Einreise zu ermöglichen
ist. Damit ist auch das Visum zu erteilen, darauf besteht ein Anspruch.
2. Lebensunterhaltssicherung ist zwar hier im Unterschied zum Visum nach § 28 (1) Nr. 3 nicht als Entscheidungskriterium ausdrücklich ausgeschlossen, dieser Ausschluss ergibt sich jedoch aus der rechtlichen Logik. Wäre ein solches Visum nur bei gesicherten
LU für den einreisenden Elternteil zu erteilen, dann würde das bedeuten, dass das Schutzgebot des Artikels 6 Grundgesetz nur für werdende Kinder finanziell ausreichend abgesicherter Eltern gälte.
3. Das Spracherfordernis für Ehegatten ist hier ebenfalls irrelevant. Anderenfalls wäre dies eine Benachteiligung von verheirateten werdenden Eltern gegenüber unverheirateten, bei denen ein Spracherfordernis rechtlich nicht begründet werden kann.
Daher bleibt von den Aussagen der Ausländerbehörde als einzig wahrer Punkt übrig, dass ohne die Zustimmung der
ABH die
AV das Visum nicht erteilen kann.
Auch die Forderung nach Mietvertrag usf. findet ebensowenig eine Rechtsgrundlage wie Lebensunterhalts-Nachweise.
"Gesicherter Wohnraum" ist für den Familiennachzug zu Deutschen als Entscheidungskriterium gänzlich irrelevant: Diese Voraussetzung findet sich in § 29
AufenthG, der allgemeine Voraussetzungen für den Nachzug zu Ausländern definiert.
Sollte die
ABH ihre Auffassung nicht alsbald ändern, solltest Du Dich schnellstmöglich ans Gericht wenden, um die Interessen Deines ungeborenen Kindes durchsetzen zu lassen.