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Schwester verschleppt nach Nordmazedonien (Gelesen: 835 mal)
Knuffilein
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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01.02.2024 um 17:19:01
 
Hallo ihr Lieben,

Meine minderjährige Schwester (17 Jahre alt) wurde gemeinsam mit mir von unseren Eltern ohne unser Einverständnis nach Nordmazedonien verschleppt wo wir auch mit zwangsverheiratung & Gewalt konfrontiert worden sind. Meine Schwester besitzt gemäß §32 Abs. 1 Nr. 1 einen Aufenthaltstitel, der bis 2025 gültig ist. Da wir jedoch länger als 6 Monate in Nordmazedonien sind, haben wir mit der Ausländerbehörde geklärt, dass ihr Aufenthaltstitel nicht erlischt, bis wir nun gemeinsam wieder in Deutschland sind. Meine Schwester wartet derzeit auf mich, da ich das Au-Pair-Visum beantragt habe. Zuvor hatte ich ein FSJ-Visum.

Nun zu meiner Frage: Ich habe das Sorgerecht für meine Schwester erhalten, und wir haben keinen Kontakt zu meinen Eltern. Der Aufenthaltstitel meiner Schwester ist jedoch a den meiner Eltern gebunden. Nun wollte ich wissen, was sie tun soll, wenn wir nach Deutschland zurückkehren. Soll sie eine Aufenthaltserlaubnis für eine Ausbildung beantragen oder wie geht das oder kann sie den behalten bis 2025?

Liebe Grüße,
Knuffilein
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #1 - 01.02.2024 um 17:37:13
 
Das müsst Ihr beide mit der dann zuständigen Ausländerbehörde klären.

Deine Schwester braucht für die Aufenthaltserlaubnis für die Ausbildung nicht nur einen Ausbildungsvertrag, sondern muss auch den Lebensunterhalt selbst sichern können (also rund 950 Euro Aubildungsvergütung bekommen).
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Knuffilein
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 01.02.2024 um 18:41:06
 
reinhard schrieb am 01.02.2024 um 17:37:13:
Das müsst Ihr beide mit der dann zuständigen Ausländerbehörde klären.

Deine Schwester braucht für die Aufenthaltserlaubnis für die Ausbildung nicht nur einen Ausbildungsvertrag, sondern muss auch den Lebensunterhalt selbst sichern können (also rund 950 Euro Aubildungsvergütung bekommen).


Kann sie nach nachdem sie die Ausbildung beendet hat erfolgreich und ein Job hat die Niederlassungs Erlaubnis beantragen?

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reinhard
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Antwort #3 - 01.02.2024 um 19:33:09
 
Vermutlich nicht. Wenn sie die Ausbildung erfolgreich beendet hat, sucht sie Arbeit (im besten Fall wird sie vom Ausbildungsbetrieb übernommen) und beantragt eine Aufenthaltserlaubnis zum Arbeiten, je nach Stelle irgendwas mit § 18 Aufenthaltsgesetz.

Niederlassungserlaubnis ist immer die Frage, welcher "alte" Aufenthalt angerechnet wird. Außerdem muss man Rentenbeiträge eingezahlt haben. Da die entsprechenden Regelungen vermutlich im Laufe des Jahres 2024 geändert werden, schickst Du sie am besten vor Abschluss der Ausbildung in dieses Forum, dass sie selbst nachfragt.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 10.02.2024 um 20:12:08
 
reinhard schrieb am 01.02.2024 um 19:33:09:
Vermutlich nicht. Wenn sie die Ausbildung erfolgreich beendet hat, sucht sie Arbeit (im besten Fall wird sie vom Ausbildungsbetrieb übernommen) und beantragt eine Aufenthaltserlaubnis zum Arbeiten, je nach Stelle irgendwas mit § 18 Aufenthaltsgesetz.

Niederlassungserlaubnis ist immer die Frage, welcher "alte" Aufenthalt angerechnet wird. Außerdem muss man Rentenbeiträge eingezahlt haben. Da die entsprechenden Regelungen vermutlich im Laufe des Jahres 2024 geändert werden, schickst Du sie am besten vor Abschluss der Ausbildung in dieses Forum, dass sie selbst nachfragt.


Oke danke dir kann sie den falls der Ausbildungs vergüten zu klein noch neben bei ein Mini-Job machen?

Oder ist das nicht erlaubt für den Aufenthaltstitel für die Ausbildung
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reinhard
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Antwort #5 - 10.02.2024 um 21:18:39
 
Nein, die Ausbildungsvergütung muss reichen. Sie muss den Vertrag (der muss von der Kammer registriert sein) mit dem Visumantrag zusammen einreichen.

Ob sie später noch einen Nebenjob findet, weiß die Botschaft ja nicht. Sie geben das Visum nur, wenn der Ausbildungsvertrag zum Leben reicht.
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Knuffilein
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 10.02.2024 um 21:42:02
 
reinhard schrieb am 10.02.2024 um 21:18:39:
Nein, die Ausbildungsvergütung muss reichen. Sie muss den Vertrag (der muss von der Kammer registriert sein) mit dem Visumantrag zusammen einreichen.

Ob sie später noch einen Nebenjob findet, weiß die Botschaft ja nicht. Sie geben das Visum nur, wenn der Ausbildungsvertrag zum Leben reicht.


Huh wie kommst du jetzt auf Visum meine Schwester hat ein Aufenthalstitel nach 32 ABS. 1 NR1 da sie aber nicht mehr bei meine Eltern wohnt bzw kein Kontakt hat möchte sie ihren derzeitigen Aufenthaltstitel in Ausbildung Aufenthaltstitel umwandeln bei der Ausländerbehörde darum habe ich gefragt, falls der ausbildungsvergüten nicht reicht ob es oke ist wenn sie ein Mini Job noch findet.
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Antwort #7 - 10.02.2024 um 21:55:19
 
Nein, die Ausbildungsvergütung muss reichen. Sie muss den Vertrag (der muss von der Kammer registriert sein) mit dem Antrag für den Aufenthaltstitel zusammen einreichen.

Ob sie später noch einen Nebenjob findet, weiß die Behörde ja nicht. Sie geben den Aufenthaltstitel nur, wenn der Ausbildungsvertrag zum Leben reicht
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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