Urgroßvater... wow.
Die Beweisproblematik wird happig.
Also 1905 ausgewandert. Hat er dazu Nachweise? Bspw. bei den Auswanderern nach Südamerika gab es ja Schiffslisten, die das auswandern belegen. 1905 galt das Staatsangehörigkeitsgesetz des Norddeutschen Bundes/Deutschen Reiches von 1870.
https://www.verfassungen.de/de67-18/staatsbuergerschaft70.htmDarin wurde in § 21 geregelt, dass man bei Auslandsaufenthalt von mehr als 10 Jahren ohne Registrierung in die Botschaftsmatrikel die Staatsangehörigkeit verliert.
https://archiv.diplo.de/arc-de/das-politische-archiv/das-besondere-dokument/konsulatsmatrikel-und-passregister/2450648
Das Staatsangehörigkeitsgesetz vom Norddeutschen Bund/Deutschem Reich von 1870 wurde 1913 durch das Reichts- und Staatsangehörigkeitsgesetz(RuStAG, heute StAG) ersetzt. Im RuStaG wurde die Matrikelpflicht aufgehoben und der Verlust durch Antrag auf fremde Staatsangehörigkeit geregelt.
Also wenn er 1905 ausgewandert ist, dann griff die 10 Jahres Frist nicht weil diese vor Ablauf durch das RuStAG ersatzlos gestrichen wurde. Aber wenn er 1903 ausgeandert ist, dann hat er die Staatsangehörigkeit verloren. Jetzt beweise das mal. Also egal was ist, trotzdem das politische Archiv nach dem Urgroßvater durchsuchen.
Zum Glück kann man das kostenlos durchsuchen:
https://politisches-archiv.diplo.de/invenioWenn er 1912 eingebürgert wurde, dann hat er die Staatsangehörigkeit nicht durch Antrag verloren, weil das ja erst 1913 galt. Nun Beweise, dass er 1912 eingebürgert wurde und nicht 1913. Also ggf. die Archive des NKWD, KGB etc. anzapfen. Falls die überhaupt was haben.
Wenn du diese Hürde überwunden hast, dann kann es immernoch sein, dass der Urgroßvater durch eines der Verordnungen und Gesetze der Nazizeit diese verloren haben könnte. Und die Verordnungen sind meist politisch orientiert. Also bspw. die Elfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz von 1941. Da wurde geregelt das Auslandsjuden die Staatsangehörigkeit verlieren (was dazu führte, dass man deutsche Juden nach Polen deportierte und diese automatisch ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren). Die Verordnung wurde zwar soweit ich mich erinnere vom BVerfG per Radebruchsche Formel kassiert aber man sollte das auch prüfen. Also ob der Urgroßvater Jude war und wenn ja müsste man § 116 Abs. 2
GG und § 15
StAG prüfen.
Man darf nicht vergessen, dass Fälle von § 116 Abs. 2
GG vom Geburtserwerb in § 4 Abs. 5 ausgeschlossen sind.
Hat man diese Hürden überwunden, muss man lückenlos die Patrilineare und eheliche Abstammung vom Urgroßvater nachweisen. Hat man da Frauen in der "Kette" oder hat einen unehelichen Vorfahren müsste man das mit der gesetzlichen Lage zum Geburtszeitpunkt nachweisen.
Ist schon spät... vielleicht reicht das ja erstmal aus.