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Einbürgerung als Student mit EU-Staatsangehörigkeit (Gelesen: 541 mal)
vtrmk
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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20.01.2024 um 14:28:56
 
Guten Tag,

im Namen eines Bekannten möchte ich hier im Forum folgende Frage stellen:

Er, zurzeit 22 Jahre alt, eingeschriebener Student, spanischer Staatsbürger (besitzt daneben auch die argentinische und die bolivianische Staatsangehörigkeiten), beherrscht Deutsch auf dem Niveau C1 (entsprechendes Sprachzertifikat liegt vor) und hat in Deutschland ein Studienkolleg mit hervorragender Leistung abgeschlossen.

Er ist seit März 2020 in DE wohnhaft und bestreitet seinen Lebensunterhalt durch ein Stipendium einer parteinahen Stiftung.

Angesichts der neuen Fassung des StAG (noch nicht in Kraft getreten, weiß ich) möchte er demnächst einen Antrag auf Einbürgerung stellen. Klar ist, dass Studenten*innen i.d.R. aufgrund ihrer Aufenthaltserlaubnis nicht einbürgerungsberechtigt sind - hierzu konnte ich aber leider keine Information über EU-Staatsangehörigen finden.

Wäre eurer Meinung nach eine Einbürgerung bei der o.g. Konstellation möglich?

Vorab vielen Dank.
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Aras
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Antwort #1 - 20.01.2024 um 15:31:10
 
Aufgrund seiner EU-Freizügigkeit ist es bezüglich des Aufenthaltsrechts kein Problem für die Einbürgerung.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Puncherfaust
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #2 - 20.01.2024 um 16:32:22
 
Der wird ja auch gar keine Aufenthaltserlaubnis nach 16b haben, aufgrund seiner spanischen Staatsangehörigkeit.

Mag das noch nicht einschätzen. Denke dass es da noch Verwaltungsvorschriften geben wird, die die "besonderen Integrationsleistungen" weiter definieren. Bislang wurden bei besonderen schulischen Leistungen z.B. auch ein Vergleich zu deutschen Staatsbürgern gezogen. Es reichte also i.d.R. nicht, dass das Schulzeugnis sehr gut war, sondern bedarf besonderen Ehrungen o.ä., damit es halt auch wirklich besonders ist. Ein gutes Zeugnis an sich ist halt erstmal noch nichts besonderes.
Denke und hoffe aber dass das weiter definiert wird und dann entstehen vllt. auch mehr Anwendungsfälle. Und wie die einzelne Behörde das selber definiert ist natürlich auch ein Faktor.
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reinhard
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Antwort #3 - 20.01.2024 um 16:40:44
 
Und ein C1-Zertifikat haben letztlich alle, die studieren, die meisten haben sogar ein C2-Zertifikat.

Insofern muss er damit rechnen, dass er nach der aktuellen Gesetzeslage nach sieben Jahren Aufenthalt eingebürgert werden kann. Vielleicht ist es ab Mai oder Juni möglich, auch nach kürzerem Aufenthalt eingebürgert zu werden. Das ergibt sich dann aus dem beschlossenen Gesetzestext, von dem wir zur Zeit nur den vom Bundestag veränderten Entwurf kennen.

Lebensunterhalts-Sicherung durch ein Stipendium wird nicht reichen, weil das Stipendium zeitlich begrenzt ist. Die Einbürgerungsbehörde wird einen Arbeitsvertrag erwarten, der seit sechs Monaten läuft.
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Puncherfaust
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #4 - 20.01.2024 um 16:52:27
 
Solange der LU aktuell gesichert ist könnte man hinsichtlich der Prognose argumentieren, dass es erstmal keine Anzeichen gibt, dass er nach dem Studium Leistungen nach dem SGB II beziehen würde. Je nach Studienfach, bisherigen Studienverlauf usw. bietet das eine ordentliche Argumentationsgrundlage, dass eine Einbürgerung auch ohne Arbeitsvertrag klappen kann.
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vtrmk
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 20.01.2024 um 17:01:22
 
reinhard schrieb am 20.01.2024 um 16:40:44:
Und ein C1-Zertifikat haben letztlich alle, die studieren, die meisten haben sogar ein C2-Zertifikat.


Das C1-Zertifikat hatte er bereits vor seinem Studium. Die meisten ausländischen Studierende haben eben kein C2-Zertifikat, da oft B2 schon ausreichend ist - C1 erlangt man automatisch nach Bestehen der Deutsch-Feststellungsprüfung im Studienkolleg oder wenn man separat dazu die Sprachprüfung besteht. Letzteres trifft bei ihm zu.
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SimonB
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Antwort #6 - 20.01.2024 um 17:24:03
 
vtrmk schrieb am 20.01.2024 um 17:01:22:
Das C1-Zertifikat hatte er bereits vor seinem Studium.

Dann ist das zum Glück nicht relevant für diese deine  Einbürgerungsfrage.

vtrmk schrieb am 20.01.2024 um 14:28:56:
Wäre eurer Meinung nach eine Einbürgerung bei der o.g. Konstellation möglich?


Die Frage ist wohl: Wann wäre sie möglich? 
Er kann den Antrag stellen.
Ob, was und vor allem wann die EBH nachfragt und als Nachweis sehen will, kann er abwarten. Bis dahin gehen wahrscheinlich Monate ins Land.
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erne
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Antwort #7 - 22.01.2024 um 16:42:49
 
vtrmk schrieb am 20.01.2024 um 17:01:22:
Die meisten ausländischen Studierende haben eben kein C2-Zertifikat, da oft B2 schon ausreichend ist

diese Aussage ist nicht schlüssig, da zwischen B2 und C2  noch C1 liegt,

nur 20-30% der Hochschulen in D  erkennen B2 als Sprachkentnisse an
d.h. > 70% der Hochschulen erfordern mind. C1
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