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Grenzübertrittsbescheinigung (Gelesen: 1.757 mal)
Michael1918
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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17.01.2024 um 14:21:50
 
Hallo: ich hatte irgendwo hier im Forum, ich glaube, das war in einer der Antworten auf meine Beiträge, gelesen, dass man, wenn man hier in Deutschland legal ist und legal mit Aufenthaltsrecht lebt, nicht ausgewiesen wird. Ist das richtig?
Was ist  und wie ist es, wenn man die Verfügung von Grenzübertrittsbescheinigung erlassen bekommt, dass man das Land bis zu diesem Datum zu verlassen hat.
Das Datum ist, wie lange? Das sind 2 oder 4 Wochen, innerhalb derer man das Land zu verlassen hat.
Wie ist die Bewertung einer solchen GÜB? Und was bedeutet sie?
Man kann doch als auch mit legalem Aufenthalt aufgefordert werden, das Land zu verlassen. Richtig?

dank
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Puncherfaust
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #1 - 17.01.2024 um 14:39:47
 
Wieso sollte man aufgefordert werden, das Land zu verlassen, wenn der Aufenthalt erlaubt ist?
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Michael1918
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 17.01.2024 um 14:55:28
 
Man wollte Ausländer ausweisen.
Genau das ist geschehen! so wie hier geschrieben.
Man wollte Ausländer im Land reduzieren.
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lottchen
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Antwort #3 - 17.01.2024 um 15:02:06
 
Michael1918 schrieb am 17.01.2024 um 14:55:28:
Man wollte Ausländer im Land reduzieren. 

Man möchte, dass die Ausländer, die kein Aufenthaltsrecht in D haben (weil z.B. der Asylantrag abgelehnt wurde), wieder ausreisen. Richtig. Das sollte jetzt keine so große Überraschung für niemanden sein.
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Michael1918
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 17.01.2024 um 15:06:17
 
lottchen schrieb am 17.01.2024 um 15:02:06:
Man möchte, dass die Ausländer, die kein Aufenthaltsrecht in D haben (weil z.B. der Asylantrag abgelehnt wurde), wieder ausreisen. Richtig. Das sollte jetzt keine so große Überraschung für niemanden sein.


Ja, richtig!
Alles das trifft hier nicht zu.
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Puncherfaust
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #5 - 17.01.2024 um 15:07:11
 
Welcher Aufenthaltstitel lag denn vor. Ohne Infos kann man das nicht bewerten. Wenn der Aufenthalt erlaubt ist wird man zumindest nicht grundlos aufgefordert das Land zu verlassen.
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reinhard
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Antwort #6 - 17.01.2024 um 15:07:17
 
Wenn Du eine Aufenthaltserlaubnis hast, kannst Du nicht abgeschoben werden.

Eine Ausweisung ist möglich, das passiert oft nach einer Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe. Die Ausweisung muss die Ausländerbehörde ankündigen, Du kannst dazu Stellung nehmen. Mit der Ausweisung verlierst Du die Aufenthaltserlaubnis. Dann kannst Du allerdings abgeschoben werden, wenn nichts gegen die Abschiebung spricht.

Nach Afghanistan werden auch Ausgewiesene nicht abgeschoben, sie bekommen eine Duldung.
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Michael1918
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #7 - 17.01.2024 um 15:15:33
 
reinhard schrieb am 17.01.2024 um 15:07:17:
Wenn Du eine Aufenthaltserlaubnis hast, kannst Du nicht abgeschoben werden.

Eine Ausweisung ist möglich, das passiert oft nach einer Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe. Die Ausweisung muss die Ausländerbehörde ankündigen, Du kannst dazu Stellung nehmen. Mit der Ausweisung verlierst Du die Aufenthaltserlaubnis. Dann kannst Du allerdings abgeschoben werden, wenn nichts gegen die Abschiebung spricht.

Nach Afghanistan werden auch Ausgewiesene nicht abgeschoben, sie bekommen eine Duldung.


Ja, richtig.
Das ist so wie hier geschrieben, geschildert.
Eine Straftat gab es nicht.
Eine Aufenthaltserlaubnis nach §25 lag  damals vor.
Die Taliban waren nicht an der Macht!
Die Begründung der Ausländerbehörde: Du hast den Termin zu oft verschoben, daher warst du in dieser Zeit, wo der Termin verschoben worden ist, nicht in Deutschland.

Ich könnte die GÜB von damals hier hochladen, geht aber nicht, kein Scanner.
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reinhard
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Antwort #8 - 17.01.2024 um 15:17:53
 
Wenn Du eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 (welcher Absatz?) hast, kannst Du nicht abgeschoben werden.

Wenn Du einen Termin bei der Ausländerbehörde hast, ist es immer am einfachsten, wenn Du pünktlich da bist. Sonst machst Du Dir selbst neue Probleme.

Was "damals" war, ist egal, weil für rechtliche Fragen immer der aktuelle Zustand interessiert.
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lottchen
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Antwort #9 - 17.01.2024 um 15:18:50
 
Michael1918 schrieb am 17.01.2024 um 15:15:33:
Ich könnte die GÜB von damals hier hochladen, geht aber nicht, kein Scanner.

Wann war denn "damals"? In welchem Jahr? Dann müsste man schauen, wie die Rechtslage damals war.
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SimonB
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Antwort #10 - 17.01.2024 um 15:24:58
 
Michael1918 schrieb am 17.01.2024 um 14:21:50:
Das Datum ist, wie lange? 

Das Datum/die Frist, bis wann man spätestens das Land zu verlassen hat, steht lesbar auf einer GÜB.
Die Frist ist abhängig vom Einzelfall. Es kann auch nur 1 Woche  oder auch  länger als 4 Wochen sein.

Michael1918 schrieb am 17.01.2024 um 14:21:50:
Und was bedeutet sie?

Die Bescheinigung dient als Nachweis der fristgemäßen Ausreise. Auf der GÜB steht auch, was der Inhaber damit zu tun hat.

Michael1918 schrieb am 17.01.2024 um 14:55:28:
Man wollte Ausländer ausweisen.
Eine Ausweisungsverfügung ist keine GÜB.

Michael1918 schrieb am 17.01.2024 um 14:55:28:
Man wollte Ausländer im Land reduzieren.
Wer und wann wollte das mit GÜB tun?

Michael1918 schrieb am 17.01.2024 um 15:15:33:
Ich könnte die GÜB von damals hier hochladen
Das spielt wohl heute keine Rolle mehr, da du seit 2001 noch immer eine Aufenthaltserlaubnis hast und in D lebst.

Die ABH schreiben in ihrem Schreiben nicht in der DU-Form.


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Michael1918
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Antwort #11 - 17.01.2024 um 15:27:37
 
lottchen schrieb am 17.01.2024 um 15:18:50:
Wann war denn "damals"? In welchem Jahr? Dann müsste man schauen, wie die Rechtslage damals war.


Das war 2013.
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Michael1918
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Antwort #12 - 17.01.2024 um 15:28:33
 
Antwort #10 ist nicht zu verstehen, daher überspringen.
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Michael1918
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Antwort #13 - 17.01.2024 um 15:30:29
 
reinhard schrieb am 17.01.2024 um 15:17:53:
Wenn Du eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 (welcher Absatz?) hast, kannst Du nicht abgeschoben werden.

Wenn Du einen Termin bei der Ausländerbehörde hast, ist es immer am einfachsten, wenn Du pünktlich da bist. Sonst machst Du Dir selbst neue Probleme.

Was "damals" war, ist egal, weil für rechtliche Fragen immer der aktuelle Zustand interessiert.

Ja ALLES RICHTIG, man muss aber zu seinem Arzt, in diesem Fall war es so, damit man eine Bescheinigung holen kann.
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SimonB
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Antwort #14 - 17.01.2024 um 15:39:03
 
Michael1918 schrieb am 17.01.2024 um 15:28:33:
Antwort #10 ist nicht zu verstehen,

Was verstehst du nicht?
Falls du in 2013 eine GÜB erhalten hattest und noch immer legal hier lebst, ist diese alte GÜB nicht relevant.

Michael1918 schrieb am 17.01.2024 um 15:30:29:
man muss aber zu seinem Arzt, in diesem Fall war es so, damit man eine Bescheinigung holen kann.

Das will ich mal überspringen.
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Antwort #15 - 17.01.2024 um 15:47:30
 
Michael1918 schrieb am 17.01.2024 um 15:30:29:
Ja ALLES RICHTIG, man muss aber zu seinem Arzt, in diesem Fall war es so, damit man eine Bescheinigung holen kann.


Dann kann es sein, dass Du nur eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25, Absatz 5 hast. Dann wäre es gut, wenn Du von Deiner Arbeit leben kannst und regelmäßig Steuern und Beiträge bezahlst. Das gibt Dir dann die Möglichkeit, später eine bessere Aufenthaltserlaubnis zu beantragen.

Das hängt dann aber auch davon ab, ob Du einen aktuell gültigen afghanischen Pass hast.
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Antwort #16 - 17.01.2024 um 19:05:23
 
reinhard schrieb am 17.01.2024 um 15:47:30:
Dann wäre es gut, wenn Du von Deiner Arbeit leben kannst und regelmäßig Steuern und Beiträge bezahlst.


Kann er wohl nicht, wenn man seine anderen Threads liest


Zitat:
Ich lebe in deutschland seit vielen jahren, seit 2001.
Ich muss wegen gesundheit sozialleistungen beziehen u



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