Hallo,
das ist die Vorgeschichte:
Eine 18jährige Eritreerin kam im März 2023 aufgrund von Familienzusdammenführung § 32 AufenthaltsG zu ihrer Mutter nach DE. Sie war 6 Mon. von der Paßpflicht befreit. Nun fordert die
ABH sie auf, einen Nationalpaß zu beantragen und schickte eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Botschaft.
Kann sie sich auf das Urteil des BVG vom 11.10.2022 berufen?
Als 12Jährige floh sie mit ihrer jüngeren Schwester aus Eritrea. Beide wurden gefaßt und ins Gefängnis gesteckt. Ein späterer 2. Fluchtversuch nach Äthiopien ist geglückt, und in den letzten 3 Jahren lebten beide bis zu ihrer Ausreise bei Verwandten. Die Mutter hat subs. Schutz.
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Die Frau ging nicht zur Botschaft und hat am 08.11.2023 einen Antrag auf Asyl gestellt. Termin zum "Interview" ist am 29.01.24.
Am 13.01.24 bekam sie von der
ABH eine Aufforderung, das Land bis 12.02.24 zu verlassen mit Grenzübertritt Bescheinigung. Ebenso eine Ablehnung für eine Aufenthaltserlaubnis.
Anscheinend hat sich die Post vom
BAMF und
ABH gekreuzt. Sämtliche Unterlagen von ihr, incl. Visum, UNHCR Registrierung, Schulzeugnis Eritrea, kirchl. Geburtsurkunde etc. haben wir schon zum
BAMF geschickt und zurück erhalten.
Wir haben erstmal Widerspruch gegen beide Aufforderungen an die
ABH geschickt, Begründung folgt. Dazu bedarf es vermutlich eines Anwaltes und erstmal eine Bescheinigung für Beratungshilfe.
Da es ja eigentlich keine Fluchtroute, aber persönliche Verfolgungserfahrungen mit Gefängnisaufenthalt gibt, stellt sich die Frage, wie das gewertet wird, da sie ja im Familiennachzug gekommen ist.
Gehe ich richtig in der Annahme, dass der Asylantrag dieses Szenario blockiert und sie eine Aufenthaltsgestattung von der
ABH bekommen wird, bis der Asylantrag durch ist?
Was ist eure Einschätzung dazu, bzw. was müssen wir jetzt beachten?
@ Reinhard: Migrationsberatung ist involviert, weiß aber nicht weiter.