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Darf ich bald eine NE beantragen? (Gelesen: 3.941 mal)
Dari
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10.01.2024 um 20:18:43
 
Hallo zusammen!

Ich denke, dass die Antwort auf meine Frage eher negativ ausfällt, trotzdem würde ich sie gerne stellen. Vielleicht kennt das ja jemand hier.

Ich bin seit September 2015 in D. Erstmal 1 Jahr beim Studienkolleg gewesen, dann 7 Jahre Studentenvisum nach 16b gehabt. Im Juni 2022 habe ich angefangen, eine qualifizierte Tätigkeit mit Bachelorabschluss in Teilzeit auszuüben. Ich war also noch im Studienvisum im Master, habe aber schon mit Bachelor gearbeitet. Ich wollte erstmal kein Arbeitsvisum (qualifizierte Beschäftigung mit akademischer Ausbildung) beantragen, da ich mir noch nicht sicher war, dass ich dort bleiben werde. Ein Arbeitsvisum bekam ich erst Mitte August 2023.

Im Juni diesen Jahres werden 2 Jahre nach meiner Arbeitsaufnahme vergangen sein. Über diese Zeit hinaus habe ich auch alle Sozialversicherungsbeiträge gezahlt.
Als deutsche Hochschulabsolventin darf ich ja nach 2 Jahren Arbeit eine NE beantragen, allerdings ist dies meines Wissens nach an das Arbeitsvisum gebunden, sprich: NE erst ab August 2025 und nicht schon in diesem Jahr.

Gibt es irgendeine Möglichkeit, diese Regel zu umgehen und schon dieses Jahr einen Antrag zu stellen? Im Prinzip habe ich ja die ganze Zeit dasselbe gemacht, nur eben aus dem Studienvisum heraus.

Liebe Grüße
Dari
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SimonB
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Antwort #1 - 10.01.2024 um 21:49:40
 
Dari schrieb am 10.01.2024 um 20:18:43:
Ich denke, dass die Antwort auf meine Frage eher negativ ausfällt
Selbstverständlich darfst du einen Antrag auf eine NE stellen.
Wieso sollte die Antwort auf deine Frage hier negativ ausfallen?

Dari schrieb am 10.01.2024 um 20:18:43:
Ein Arbeitsvisum bekam ich erst Mitte August 2023.

Du meinst wahrscheinlich eine weitere Aufenthaltserlaubnis? Nach welchem § des AufenthG hast du die erhalten?

Dari schrieb am 10.01.2024 um 20:18:43:
Als deutsche Hochschulabsolventin darf ich ja nach 2 Jahren Arbeit eine NE beantragen
Du bist aber schon noch Russin, oder? Zwinkernd

Die Voraussetzungen für eine NE kannst du hier nachlesen:
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__9.html

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Aras
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Antwort #2 - 10.01.2024 um 22:05:44
 
@SimonB
Bitte schreib keinen Schwachsinn.

@Dari

Es gilt § 9b. Und da bist du quasi nur im Besitz von 3,5 Jahren, weil 7 Jahre studentischer Aufenthalt nur zur Hälfte zählt. Also in 1,5 Jahren könntest du eine NE gem. § 9 beantragen. Wobei du aber erstmal eine AE für eine Beschäftigung beschaffen musst.

Wieviel hast du denn in den zwei Jahren mit deiner Teilzeitbeschäftigung jährlich verdient? Es gab mal ne Regelung die lautete dass man bei einer BlueCard fähigen Arbeitsstelle die Zeiten anrechnen lassen konnte für eine NE gem. § 18c. Also wenn du ggf. schon die 43800 € brutto pro Jahr überschritten hast, könnte man nochmal schauen ob es die Regelung noch gibt und ggf. genutzt werden könnte.

ich gehe davon aus, dass eine §9 NE womöglich 6 Monate früher erreicht werden kann als eine NE gem. 18c.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #3 - 10.01.2024 um 22:09:43
 
SimonB schrieb am 10.01.2024 um 21:49:40:
Selbstverständlich darfst du einen Antrag auf eine NE stellen.
Wieso sollte die Antwort auf deine Frage hier negativ ausfallen?


Danke für die Antwort! Das hoffe ich doch sehr. Allerdings scheint mir die Voraussetzung an 2 Jahre Besitz der Aufenthaltserlaubnis gebunden zu sein. Dies kann ich ja nicht vorweisen.

"1. sie seit vier Jahren im Besitz eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b, 18d oder § 18g ist, (...) Die Frist nach Satz 1 Nummer 1 verkürzt sich auf zwei Jahre und die Frist nach Satz 1 Nummer 3 verkürzt sich auf 24 Monate, wenn die Fachkraft eine inländische Berufsausbildung oder ein inländisches Studium erfolgreich abgeschlossen hat."

https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__18c.html

SimonB schrieb am 10.01.2024 um 21:49:40:
Du meinst wahrscheinlich eine weitere Aufenthaltserlaubnis? Nach welchem § des AufenthG hast du die erhalten?


Mitte August 2023 habe ich eine neue Aufenthaltserlaubnis nach 18b bekommen. Davor war durchgängig 16b.

SimonB schrieb am 10.01.2024 um 21:49:40:
Du bist aber schon noch Russin, oder? 


haha Laut lachend genauer gesagt: russische Absolventin deutscher Hochschule
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Antwort #4 - 10.01.2024 um 22:22:19
 
Aras schrieb am 10.01.2024 um 22:05:44:
Es gilt § 9b. Und da bist du quasi nur im Besitz von 3,5 Jahren, weil 7 Jahre studentischer Aufenthalt nur zur Hälfte zählt.


Danke fürs Antworten! Ach stimmt. Das heißt, dass ich im Februar bei 4 Jahren und im Sommer bei 4,5 Jahren wäre. 18b habe ich ja wie gesagt schon im August letzten Jahres bekommen.
Dürfte ich die NE ggf. auch früher, also im Sommer 2024 beantragen?
Und: zählt Studienkolleg gar nicht?

Aras schrieb am 10.01.2024 um 22:05:44:
Also wenn du ggf. schon die 43800 € brutto pro Jahr überschritten hast


Das leider nicht. Ich habe genug für die Erteilung der AE nach 18b verdient, aber nur in Teilzeit gearbeitet. Ist bis heute so.

Aras schrieb am 10.01.2024 um 22:05:44:
ich gehe davon aus, dass eine §9 NE womöglich 6 Monate früher erreicht werden kann als eine NE gem. 18c.


Wie rechnest du genau?
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Antwort #5 - 10.01.2024 um 22:52:01
 
Ach das Studienkolleg habe ich übersehen. Es sollte auch zur Hälfte angerechnet werden.

Also hast du schon 4 Jahre von den Studienzeiten zusammen und im August 2024 solltest du die fünf Jahre zusammen haben.

Aber das Problem sind die 60 Rentenbeiträge für die Altersvorsorge. Die würden dir vermutlich fehlen.

Du kannst natürlich eine Rentenklärung machen und schauen ob du Rentenbeiträge nachzahlen kannst. Aber wahrscheinlich würdest du nicht auf die 60 Rentenbeiträge kommen. Aber du solltest das mit der Deutschen Rentenversicherung besprechen.

Darum gibt es ja auch § 18c AufenthG.  Dort werden die notwendigen Rentenbeiträge reduziert.

Ggf. wäre eine Einbürgerung schneller zu erreichen als eine NE.
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Antwort #6 - 10.01.2024 um 23:22:19
 
Aras schrieb am 10.01.2024 um 22:52:01:
Ggf. wäre eine Einbürgerung schneller zu erreichen

Dies wäre auch mein großer Wunsch. Die Einbürgerung habe ich gleich im Sommer beantragt. Bei uns dauert das aber nach offiziellen Angaben mind. 20 Monate.
Im Sommer muss ich meine AE wieder verlängern, aber am besten würde ich direkt in die NE wechseln, wenn ich noch so lange warten muss.

Aras schrieb am 10.01.2024 um 22:52:01:
Darum gibt es ja auch § 18c AufenthG


Dass ich 24 Monate im Besitz von der AE nach 18b sein muss ist also nicht zu umgehen?
Im Mai werde ich ja die 24 Rentenversicherungsbeiträge als Fachkraft gesammelt haben.

Danke dir Smiley
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Antwort #7 - 10.01.2024 um 23:25:00
 
Aras schrieb am 10.01.2024 um 22:52:01:
Du kannst natürlich eine Rentenklärung machen und schauen ob du Rentenbeiträge nachzahlen kannst. Aber wahrscheinlich würdest du nicht auf die 60 Rentenbeiträge kommen. Aber du solltest das mit der Deutschen Rentenversicherung besprechen.


Das stimmt - gute Idee. Dann müsste ich aber 3 Jahre nachzahlen.
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Antwort #8 - 10.01.2024 um 23:43:35
 
Ich habe was dazu in den Verfahrenshinweisen zum Aufenthalt in Berlin (S. 174) gefunden:

https://www.berlin.de/einwanderung/service/downloads/artikel.875097.php

"18c.1.1.1. Die vierjährige Frist des § 18c Abs. 1 Nr. 1 beginnt mit der Aufnahme der entsprechenden qualifizierten
Beschäftigung, d.h. im Regelfall des Beginns der Arbeitsaufnahme, wenn und soweit der Betroffene in diesem Zeitraum
durchgehend im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war (vgl. zur Anwendung des § 28 Abs. 2, A.28.2.). Die Rechtsgrundlage
für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist ebenso wenig von Belang wie der ursprüngliche Aufenthaltszweck also z.B. der
Familiennachzug. Grund der Privilegierung nach § 18c ist nämlich die Annahme des Gesetzgebers, dass durch die
Beschäftigung die nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft antizipiert und die soziale und
wirtschaftliche Integration daher zu einem früheren Zeitpunkt als nach den Regelvoraussetzungen nach § 9 angenommen
werden kann (vgl. auch den Wortlaut des § 18 Abs. 1 S. 3). Die Zeit des Besitzes eines nationalen Visums ist nach § 6
Absatz 3 Satz 3 gleichfalls anzurechnen, soweit der Inhaber währenddessen schon einer entsprechenden Beschäftigung
nachgegangen ist."
Hinreichend für die Anwendung des § 18c Abs. 1 ist neben der Frage, ob eine Beschäftigung i.S.v. § § 18a, b, d oder g
ausgeübt wurde, dass der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Niederlassungserlaubnis – zumindest für
eine logische Sekunde – Inhaber eines der genannten Titel gewesen ist, d.h. die gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen
vorlagen. Die tatsächliche Erteilung des Titels gem. § § 18a, b, d oder g ist ...weggefallen... nicht erforderlich und eine
Niederlassungserlaubnis gem. § 18c kann ...weggefallen... auch dann erteilt werden, wenn der Antragsteller z.B. eine
Aufenthaltserlaubnis gem. § 30 besitzt.
Bei einer inländischen Berufsausbildung bzw. einem inländischen Hochschulabschluss verkürzt sich die Frist auf 2 Jahre,
vgl. VAB A.18c.1.2."


Also scheint es auf meine Situation durchaus anwendbar zu sein.
Fraglich ist nur, ob meine Stadt das genauso sieht.

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Antwort #9 - 11.01.2024 um 00:17:15
 
Das Problem dass ich hier eher sehe ist, dass du nur Teilzeit gearbeitet hast. Also wohl die 240 halben Tage, die wegen deinem studentischen Aufenthalt erlaubt sind. D.h. deine Beschäftigung war ja im Grunde genommen ja nie die Voraussetzungen einer Blue Card erfüllt hätten. Es geht ja darum, dass Personen die eine Beschäftigung hatten, die Blue Card fähig gewesen wäre, waren aber keine Blue Card hatten, nicht benachteiligt werden sollen.
Darum muss es auf die Qualität der Beschäftigung abgestellt werden. Und eine Eigenschaft ist ja auch, dass das Gehalt gewisse Grenzen überschreiten muss. Bei Bluecard sind es ja die magischen 43800 € brutto.

Aber das sollte dich nicht davon abhalten, mit der zuständigen Behörde darüber zu sprechen. Vielleicht sehen die es anders und du kriegst deine NE.
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Antwort #10 - 11.01.2024 um 00:32:46
 
Aras schrieb am 11.01.2024 um 00:17:15:
Das Problem dass ich hier eher sehe ist, dass du nur Teilzeit gearbeitet hast. Also wohl die 240 halben Tage, die wegen deinem studentischen Aufenthalt erlaubt sind. D.h. deine Beschäftigung war ja im Grunde genommen ja nie die Voraussetzungen einer Blue Card erfüllt hätten. Es geht ja darum, dass Personen die eine Beschäftigung hatten, die Blue Card fähig gewesen wäre, waren aber keine Blue Card hatten, nicht benachteiligt werden sollen.


In der Verwaltungsvorschrift wird der Bezug doch auf § 18c Abs.1 genommen, welcher für alle Fachkräfte gilt - nicht nur für Blue Card (Abs.2).

Aras schrieb am 11.01.2024 um 00:17:15:
Aber das sollte dich nicht davon abhalten, mit der zuständigen Behörde darüber zu sprechen. Vielleicht sehen die es anders und du kriegst deine NE.


Bei der Erteilung von der AE im Sommer hat meine Sachbearbeiterin mir auf Anhieb diese Frage mit nein beantwortet. Allerdings lässt sie mit sich reden. Ich suche nur Wege, wie ich argumentieren und meinen Fall gut darstellen kann.
Aktuelle hessische Verwaltungsvorschrift habe ich nicht gefunden.
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Antwort #11 - 11.01.2024 um 00:50:46
 
Es stellt sich einfach nur folgende Frage:

Hättest du die AE gem. § 18b mit der Teilzeitbeschäftigung bekommen?

Ich gehe davon aus, dass du seit August Vollzeit arbeitest, richtig?
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Antwort #12 - 11.01.2024 um 00:55:41
 
Aras schrieb am 11.01.2024 um 00:50:46:
Hättest du die AE gem. § 18b mit der Teilzeitbeschäftigung bekommen?

Ich gehe davon aus, dass du seit August Vollzeit arbeitest, richtig?


Nein. Ich habe durchgehend Teilzeit gearbeitet, auch bei Erteilung von 18b. Im Herbst habe ich erst mehr Stunden bekommen (ist aber immer noch nicht Vollzeit), das war aber schon nach der Erteilung der AE und das habe ich bei der Antragstellung noch gar nicht gewusst, dass es so kommt. Für die Erteilung reicht die tatsächliche Lebensunterhaltssicherung und die Bestätigung der AA, dass die Beschäftigung zum Abschluss passt.
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Antwort #13 - 11.01.2024 um 01:17:04
 
Dann wäre das theoretisch auch eine Argumentationsgrundlage. Versuchen würde ich es schon.
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Antwort #14 - 11.01.2024 um 01:21:40
 
Aras schrieb am 11.01.2024 um 01:17:04:
Dann wäre das theoretisch auch eine Argumentationsgrundlage. Versuchen würde ich es schon.


Ich danke dir auf jeden Fall. Vielleicht finde ich noch was dazu, was in Hessen gilt. Smiley
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