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Darf ich bald eine NE beantragen? (Gelesen: 2.375 mal)
Puncherfaust
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Antwort #15 - 11.01.2024 um 07:43:07
 
Du dürftest aber auch sowieso die Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllen. Die erforderlichen Sprachkenntnisse erfüllst du offensichtlich. Möglicherweise müsstest du noch einen Einbürgerungstest machen, wenn du diesen noch nicht hast und die Kenntnisse nicht schon in deinem Studium vermittelt worden sind.

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SimonB
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Antwort #16 - 11.01.2024 um 12:59:20
 
Dari schrieb am 11.01.2024 um 01:21:40:
Vielleicht finde ich noch was dazu, was in Hessen gilt.

In Hessen gilt auch das Aufenthaltsgesetz und Anträge kann man auch ohne Angabe eines § stellen. Die ABH fordert dann entsprechende Nachweise.
Es bleibt dir überlassen, zusätzlich zu deinem fast 6 Monate laufenden Einbürgerungsantrag jetzt noch eine NE zu beantragen.

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Dari
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Antwort #17 - 12.01.2024 um 22:03:29
 
Puncherfaust schrieb am 11.01.2024 um 07:43:07:
Du dürftest aber auch sowieso die Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllen.


Ja, der Antrag ist bereits gestellt, allerdings dauert es bei uns, wie überall, Ewigkeiten, bis man eingebürgert wird.
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Dari
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Antwort #18 - 12.01.2024 um 22:13:55
 
SimonB schrieb am 11.01.2024 um 12:59:20:
In Hessen gilt auch das Aufenthaltsgesetz und Anträge kann man auch ohne Angabe eines § stellen. Die ABH fordert dann entsprechende Nachweise.


Ich habe meine Sachbearbeiterin mit Angabe der Verwaltungsvorschrift aus Berlin angeschrieben und sie gefragt, ob es etwas Ähnliches bei uns gibt, weil ich ja im Prinzip in Berlin bereits dieses Jahr einen Anspruch hätte. Ich warte mal ab, was sie sagt.

SimonB schrieb am 11.01.2024 um 12:59:20:
Es bleibt dir überlassen, zusätzlich zu deinem fast 6 Monate laufenden Einbürgerungsantrag jetzt noch eine NE zu beantragen.


Ich hätte auch lieber schneller einen deutschen Pass in der Hand. Ansonsten würde ich mich mit einer NE schon besser fühlen.
In Bezug auf den Einbürgerungsantrag öffne ich einen neuen Thread.

Wenn es was Neues in puncto NE gibt, schreibe ich hier nochmal über die Neuigkeiten.
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dim4ik
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Antwort #19 - 17.01.2024 um 09:49:04
 
Dari schrieb am 12.01.2024 um 22:13:55:
ch habe meine Sachbearbeiterin mit Angabe der Verwaltungsvorschrift aus Berlin angeschrieben und sie gefragt, ob es etwas Ähnliches bei uns gibt, weil ich ja im Prinzip in Berlin bereits dieses Jahr einen Anspruch hätte.

Egal was Berlin in seinen Verwaltungsvorschrift dazu drin stehen hat, es hat für andere Bundesländer keine Bindungswirkung.
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Antwort #20 - 15.02.2024 um 18:19:08
 
dim4ik schrieb am 17.01.2024 um 09:49:04:
Egal was Berlin in seinen Verwaltungsvorschrift dazu drin stehen hat, es hat für andere Bundesländer keine Bindungswirkung.


Das ist mir bewusst. Deshalb habe ich auch gefragt, ob wir bei uns ähnliche Regelungen haben und nicht darum gebeten, diese Verwaltungsvorschrift auf meinen Fall anzuwenden. Bisher noch nichts gehört.
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Dari
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Antwort #21 - 28.03.2024 um 13:52:00
 
Gestern hatte ich einen Termin bei der ABH. Leider wurde die ganze Geschichte mit der Niederlassungserlaubnis abgelehnt. Die Sachbearbeiterin meinte nur, dass man in Berlin das Gesetz nicht so achtet wie ihre Behörde 😂. Ich habe nach Kommentierungen gefragt, die sie zum Aufenthaltsgesetz verwenden, da könnte sie mir nichts zu sagen, was ich auch merkwürdig gefunden habe.

Also haben wir es bei der Verlängerung der AE belassen. Nächstes Mal wird's aber gewiss die NE oder die Einbürgerung sein. Danke für eure Kommentare hier!
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Puncherfaust
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Antwort #22 - 28.03.2024 um 15:11:05
 
Sie kann dir ja auch nichts zeigen was nicht existiert. Berlin hat entsprechende Vorschriften, Hessen vermutlich nicht.

§18c Abs. 1 Nr. 1 spricht klar vom Besitz der Aufenthaltserlaubnis. Wenn dir die noch nicht erteilt wurde, besitzt du sie auch noch nicht.

Hätte der Gesetzgeber den maßgeblichen Zeitpunkt auf den Start der Beschäftigung setzen wollen, hätte er das auch so ins Gesetz geschrieben. So wie er es z.B. in §18c Abs. 2 für Inhaber einer Blauen Karte gemacht hat.
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Dari
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Antwort #23 - 28.03.2024 um 16:08:31
 
Puncherfaust schrieb am 28.03.2024 um 15:11:05:
Sie kann dir ja auch nichts zeigen was nicht existiert. Berlin hat entsprechende Vorschriften, Hessen vermutlich nicht.

Ich habe nach Kommentierungen zu Gesetzen gefragt, nicht nach der Vorschrift. Die Kommentierungen zu Gesetzen existieren sehr wohl und werden von Behörden im Auslegungsfall konsultiert. Es ist aber wichtig, die für die Behörde gängige Kommentierung zu erfragen.

Puncherfaust schrieb am 28.03.2024 um 15:11:05:
§18c Abs. 1 Nr. 1 spricht klar vom Besitz der Aufenthaltserlaubnis. Wenn dir die noch nicht erteilt wurde, besitzt du sie auch noch nicht.


Das ist mir klar, deshalb habe ich überhaupt angefangen hier zu fragen. Allerdings ändert nichts daran, dass mindestens zwei Bundesländer die Sache anders auslegen.
Auch aus der Logik des Gesetzes heraus ist diese Einschränkung echt komisch. Wenn sich meine ABH nach der Antragstellung erstmal sechs bis acht Monate Zeit lässt, sollte es doch der NE zum späteren Zeitpunkt nicht im Wege stehen. Leider ist es bei uns aber so.

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Puncherfaust
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Antwort #24 - 28.03.2024 um 16:19:49
 
Natürlich existieren Kommentierungen. Wolltest du nur wissen, welche Kommentierung genutzt wird? Dann habe ich dich falsch verstanden. Oder wolltest du konkrete Textauszüge? Die sind schwer vorzulegen, wenn es sie nicht gibt. Es gibt nicht zu jeder möglichen ausländerrechtlichen Frage eine Kommentierung. 

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