Hallo liebe Forenmitglieder,
in einem aktuellen Fall beantragt jemand die Unzumutbarkeit zur Nachholung des Visumsverfahrens nach § 5 Abs. 2 Satz 2
AufenthG zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 28
AufenthG Abs. 1.
Die
ABH prüft nun mittlerweile schon den Antrag seit 7 Wochen und wollte noch von der Auslandsvertretung die Unterlagen anfordern. Klappt aber wohl nicht so richtig.
Die
ABH fragt nun an ob der/die Antragsteller/in noch den Antrag in Kopie hat. Ich gehe davon aus, dass die
ABH prüfen möchte ob ein Ausweisungsinteresse vorliegt um das dem/der Antragsteller/in zu Lasten zu legen.
In einigen Auslandsvertretungen gibt es extra Formulare zur Belehrung nach § 54 Abs.2 Nr.8 i.V.m § 53
AufenthG. Der/die Antragstellerin hat aber ein solches Dokument nicht unterschrieben.
Im Visaantragsdokument der Auslandsvertretung welches sich seit 2 Jahren nicht verändert hat wird nur folgendes im unteren Abschnitt angegeben:
"Ich versichere, dass ich die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe und dass sie richtig und vollständig sind. Mir ist bewusst, dass falsche Erklärungen zur Ablehnung meines Antrags oder zur Annullierung eines bereits erteilten Visums führen und die Strafverfolgung nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der den Antrag bearbeitet, auslösen können.
Ich verpflichte mich dazu, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums zu verlassen, sofern mir dieses erteilt wird. Ich wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass der Besitz eines Visums nur
eine der Voraussetzungen für die Einreise in das europäische Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ist. Aus der Erteilung des Visums folgt kein Anspruch auf Schadensersatz, wenn ich die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/399 (Schengener Grenzkodex) nicht erfülle und mir
demzufolge die Einreise verweigert wird. Die Einreisevoraussetzungen werden bei der Einreise in das
europäische Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erneut überprüft."
Bei den Verfahrenshinweisen in Berlin habe ich folgendes recherchiert:
Wenn im Einzelfall eine Umgehung des Visumverfahrens in offensichtlich missbräuchlicher Absicht erfolgte (vgl. zur Zulässigkeit dieses Ermessenskriteriums u.a. auch VG Berlin, Beschluss vom 06.11.2009 - VG 19 L 137/09 -), ohne dass schutzwürdige Belange des Betroffenen oder seiner Familienangehörigen erkennbar sind, die ein solches Vorgehen - untechnisch gesprochen - rechtfertigen könnten. Allein die Einreise mit einem Schengen Visum oder bei Positivstaatern die Einreise ohne Visum reichen für die Annahme eines offensichtlichen Missbrauchs nicht aus. Vielmehr sind weitere Umstände erforderlich, die diese Annahme rechtfertigen. Ein offensichtlicher Missbrauch liegt jedenfalls dann vor, wenn durch die Umgehung des Visumverfahrens Ausweisungsinteressen bestehen (falsche Angaben gegenüber der Botschaft, vgl. § 54 Abs. 2 Nr. 8a) AufenthG)
Meine Fragen:
1. Gilt der Hinweis im Visaantragsformular Absatz als die Belehrung oder ist das wieder was anderes??
2. Was macht die
ABH wenn Sie die geforderte Kopie vom Antragsteller oder der
AV einfach nicht bekommt? Und wie lange hat Sie eigentlich Zeit dafür?
3. Was ist denn gemeint mit falschen Angaben machen gegenüber der Botschaft? Welche falschen Angaben wären das beispielsweise?