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schengen verbot ? (Gelesen: 5.044 mal)
türkei_1970
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i4a rocks!


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17.09.2023 um 06:47:59
 
Hallo
ich bin vor 20 Jahren aus  Deutschland ausgewiesen worden bin und vor 7  Jahren wurde mein einreiseSperre aufgehoben .und jetzt möchte ich gerne wissen ob ich einen schenkenverbot  immer  noch besteh?  habe  vor  3 wochen ein  visum nach poland  beantragt.
a
wie knn ich das erfahren danke
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Vinzent2m
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Antwort #1 - 17.09.2023 um 10:46:01
 
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Petersburger
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Antwort #2 - 17.09.2023 um 12:57:34
 
Wenn Du bereits einen Visumantrag gestellt hast, dann reicht es, das Ergebnis abzuwarten.

Ein Visum erhältst Du nur, wenn die Einreisesperre aufgehoben wurde.

Im Fall einer Ablehnung erhältst Du eine kurze Information über die Gründe. Bestehende Einreisesperren sind dort als Ablehnungsgrund aufgeführt. Falls abgelehnt wird und das entsprechende Kreuz (möglicherweise irrtümlich) nicht gesetzt ist, kannst Du immer noch über den obigen Link nachfragen.
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türkei_1970
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Antwort #3 - 17.09.2023 um 13:29:28
 
danke für dein antwort aber der link funktioniert nicht

Das heißt wenn ich den Visum ausgestellt bekomme gibt's keine schengenverbot .. Nicht dass ich ein visum  bekomme und doch mich an der polnischen grenze  verhaften.. Laut lachend

danke schön bin jetzt erleichtert
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reinhard
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Antwort #4 - 17.09.2023 um 13:35:08
 
Die polnische Botschaft guckt beim Visumantrag nach, ob noch ein Verbot besteht.

Wenn Deutschland die Sperre aufgehoben hat, sollte sie aber auch für alle anderen erledigt sein – außer Du hattest eine Extra-Sperre von Polen bekommen.
Wenn Du das Visum bekommst, ist alles in Ordnung. Falls es abgelehnt wird, heißt es aber nicht automatisch, dass es eine Sperre gibt. Eine Ablehnung kann immer viele Gründe haben.
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türkei_1970
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Antwort #5 - 17.09.2023 um 13:47:51
 
danke euch   und  von poland  nach  deutschland  kann ich  jederzeit   besuchen...

Smiley
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deerhunter
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Antwort #6 - 17.09.2023 um 14:07:02
 
türkei_1970 schrieb am 17.09.2023 um 13:47:51:
danke euch   und  von poland  nach  deutschland  kann ich  jederzeit   besuchen...

Smiley   


wenn du hier keine Sperre hast oder offenen Haftbefehl (Strafe komplett abgesessen? Eventuelle Gebühren bezahlt, nichts mehr offen) und diese Deutschlandbesuche am Ende kürzer sind, als der Polenaufenthalt steht dem nichts entgegen
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türkei_1970
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Antwort #7 - 17.09.2023 um 14:18:38
 
jaa  haft befehl habe ich noch  das war jahre 2001-  4 jahre wegen raub und diebstahl   2 jahre abgessen in der jva  dann wurde ich  2003 abgeschoben.  abschiebungkosten sind noch offen.. aber ich möchte erstmal nach deutschland  nur familie besuchen für wochende.... hab nicht vor da zu leben
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deerhunter
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Antwort #8 - 17.09.2023 um 14:53:04
 
türkei_1970 schrieb am 17.09.2023 um 14:18:38:
jaa  haft befehl habe ich noch  das war jahre 2001-  4 jahre wegen raub und diebstahl   2 jahre abgessen in der jva  dann wurde ich  2003 abgeschoben.  abschiebungkosten sind noch offen.. aber ich möchte erstmal nach deutschland  nur familie besuchen für wochende.... hab nicht vor da zu leben


Dann solltest du, vor dem Grenzübertritt nach Deutschland prüfen, ob diese Haft inzwischen verjährt ist...ansonsten würde ich raten, nicht nach Deutschland zu kommen. Es würde zu sofortiger Verhaftung und zahlen der Schulden für die Abschiebung kommen.
Der Grenzübertritt für einen Besuch reicht für Pfändung und möglicherweise Verhaftung
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türkei_1970
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Antwort #9 - 17.09.2023 um 15:38:40
 
was ich nicht verstehe ist ..ich lese hier schon seit Jahren euro beitrage  über verjährung.. und jetzt macht ihr mir angst Laut lachend

Freiheitsstrafen über zehn Jahren verjähren nach 25 Jahren,
Freiheitsstrafen über fünf Jahren verjähren nach 20 Jahren,
Freiheitsstrafen über einem Jahr verjähren nach 10 Jahren,
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Petersburger
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Antwort #10 - 17.09.2023 um 17:10:41
 
Verjährung, offene Schulden und Einreisesperre sind drei verschiedene Dinge, die solltest Du nicht in einen Topf werfen!
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türkei_1970
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Antwort #11 - 17.09.2023 um 17:22:28
 
danke dir

aber laut zentral register habe ich kein einreiseverbot mehr   sperrwirkung war bis 2017  ..  ich habe nicht vor dort zu leben. also geht das auslander amt nichts an . und kann auch kein kosten verlangen. möchte nur 1 woche zur besuch.
das offene haftbefehl ist denke mal ist schon .verjährt  20 jahre her.

naja trotzdem dankeschön   an allen
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reinhard
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Antwort #12 - 17.09.2023 um 18:20:04
 
türkei_1970 schrieb am 17.09.2023 um 17:22:28:
aber laut zentral register habe ich kein einreiseverbot mehr   sperrwirkung war bis 2017  .. 


Das betrifft nur das Einreiseverbot, nicht die Reststrafe.

Zitat:
ich habe nicht vor dort zu leben. also geht das auslander amt nichts an . und kann auch kein kosten verlangen. möchte nur 1 woche zur besuch.


Falls es einen offenen Haftbefehl gibt, hat die Ausländerbehörde damit nichts zu tun, sondern Staatsanwaltschaft und Polizei.

Die Ausländerbehörde hat damit zu tun, falls Du die Kosten der Abschiebung noch nicht bezahlt hast.

Zitat:
das offene haftbefehl ist denke mal ist schon .verjährt  20 jahre her.


Damit hast Du vermutlich Recht.
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tolga_1977
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Antwort #13 - 17.09.2023 um 18:44:24
 
danke reinhard...

dann heisst es weil der reststrafe Verjährt  ist  werde ich nicht  verhaftet  also  kein proplem  mit  Staatsanwaltschaft und Polizei.

ihr seid sehr lieb danke euch
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deerhunter
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Antwort #14 - 17.09.2023 um 20:09:46
 
tolga_1977 schrieb am 17.09.2023 um 18:44:24:
dann heisst es weil der reststrafe Verjährtistwerde ich nichtverhaftetalsokein proplemmitStaatsanwaltschaft und Polizei.


Das können wir dir hier nicht sagen...das solltest du bei der entsprechenden Behörde im Vorfeld klären. Ansonsten droht dir, bei einer Kontrolle, schnell eine Festanhme

"Die Verjährung der Reststrafe beginnt mit dem Datum der Abschiebung. Rechtsgrundlage ist wie korrekt mitgeteilt der § 79 StGB. Also wenn vor Ablauf von 20 Jahren eingereist wird (ob legal oder illegal spielt hier keine Rolle) und dies registriert wird, wird der Haftbefehl vollstreckt. "

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